BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 57/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 51 843.9-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 12. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx -Speicherkatalysators für eine Ma-ger-Brennkraftmaschine. A n m e l d e t a g : 10. November 1998. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch 1, eingegangen am 1. Dezember 2004, Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 25. November 2004, Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 10 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 2 und 2a sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figu-ren 1 bis 3, jeweils eingegangen am 25. November 2004. In den Unterlagen wurden folgende redaktionellen Änderungen vorgenommen: Im Anspruch 1, achte Zeile, im Anspruch 5, vorletzte Zeile, und im Anspruch 7, dritte Zeile, wurde das Wort "einer" durch das Wort "eines" berichtigt. - 3 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung 198 51 843.9-13 ist am 10. November 1998 beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen. In einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 1999 hat der Prüfer der Anmelderin mitgeteilt, daß die Erteilung eines Patents mit den am Anmeldetag vorgelegten Unterlagen nicht in Aussicht gestellt werden könne, da der beanspruchte Gegen-stand nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die Druckschriften DE 197 44 738 A1, DE 197 05 335 C1, DE 195 22 165 A1 und EP 0 636 770 A1 genannt. Mit Eingabe vom 19. Oktober 1999 hat die Anmelderin der Auffassung der Prü-fungsstelle widersprochen und zum Ausdruck gebracht, daß sie das Patentbegeh-ren auf der Grundlage der Patentansprüche vom Anmeldetag weiter verfolge. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der Be-gründung zurückgewiesen, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Lei-stung beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin am 22. August 2002 Beschwerde er-hoben. Am 2. November 2004 hat sie mit ihrer Beschwerdebegründung ua neue Ansprüche 1 bis 8 eingereicht und geltend gemacht, daß die im Beschluß ge-nannten Entgegenhaltungen DE 197 05 335 C1 und EP 0 636 770 A1 nicht zum Anmeldungsgegenstand führen könnten. Im Nachgang zum Schreiben vom 2. November 2004 und einem telefonischen Gespräch mit dem Berichterstatter, in dem dieser seine vorläufige Auffassung der Sachlage dargelegt hat, hat die An-- 4 - melderin mit Schreiben vom 24. November 2004 neue Ansprüche 1 bis 7 sowie neue Beschreibungsseiten 2, 2a vorgelegt. Am 1. Dezember 2004 hat sie einen neuen Patentanspruch 1 zur Akte gereicht. Sie hat sinngemäß den Antrag gestellt, den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Anspruchs 1 vom 1. Dezember 2004 sowie der Ansprüche 2 bis 7 und der Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils ein-gegangen am 25. November 2004, der Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 10 vom Anmeldetag sowie den Figuren 1 bis 3, eingegangen am 25. November 2004, zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx-Speicherkatalysators für eine Mager-Brennkraftmaschine, bei dem nach Anforderung einer Sulfatregenerationsphase bei Erreichen eines für die Desul-fatisierung nötigen Temperaturniveaus die Reduktionsmittelmenge zur Desulfatisierung durch verändern von Parametern eingestellt wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur Regelung der Reduktionsmittelmenge der Mittelwert der Luftzahl durch Änderung mindestens eines der Parameter Proportionalanteil (P_P0S, P_NEG)‚ Integralanteil (I_POS, I_NEG)‚ Umschalt-schwellenwert (UL_FM, UL_MF) von fettem auf mageres Gemisch und umgekehrt eines Zweipunkt-Lambdareglers (221) auf der Basis eines binären Sauertoffkonzentrationssignals (UL) eines stromabwärts des NOx-Speicherkatalysators (18) angeordneten, binären Sauerstoffmeßaufnehmers (21) eingestellt wird. - 5 - Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und zumindest mittelbar auf ihn rückbezogen. Gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2a, Absatz 3 liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx-Speicherkatalysators für eine Brenn-kraftmaschine anzugeben, mit dem die Bildung von Schwefelwasserstoff während der Regenerationsphase weitgehend vermieden und der Verbrauch an Regenera-tionsmittel klein gehalten werden kann. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Anmeldungsgegenstand stellt in der nunmehr geltenden Fassung der Patent-ansprüche eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 hervorgegangen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 stimmen sachlich mit der Fassung der ursprüng-lich eingereichten Patentansprüche 4 bis 9 überein, lediglich die Rückbezüge sind angepaßt worden. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegen-gehaltenen Druckschriften offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1. - 6 - Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx-Speicherkatalysators für eine Mager-Brennkraftmaschine nach Patentan-spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gemäß geltender Beschreibung der Patentanmeldung (S 1 Z 31 bis S 2 Z 8) wird die NOx-Speicherkapazität sowie der NOx-Speicherwirkungsgrad eines herkömm-lichen NOx-Speicherkatalysators mit steigendem Schwefelgehalt im Kraftstoff ver-ringert, da die als NOx-Speicherkomponenten verwendeten basischen Oxide die Bildung von sehr stabilen Sulfaten begünstigen und hierdurch die Aufnahmefähig-keit dieser Oxide für NOx eingeschränkt wird. Zur Abhilfe ist daher ab einer be-stimmten eingespeicherten Sulfatmenge eine Sulfatregeneration notwendig, die im Vergleich zur Nitratregeneration aber eine wesentlich höhere Temperatur erfor-dert, da die gebildeten Sulfate im Temperaturbereich für die Nitratregeneration nicht zerfallen. Ein Problem während der Sulfatregeneration ist die Bildung von Schwefelwasserstoff, der aus einem Überschuß an Regenerationsmittel resultiert, welches neben HC und CO auch Wasserstoff enthält. Zur Optimierung der Sulfat-regeneration bedarf es daher einer Strategie, durch die aufgabengemäß die Bil-dung von Schwefelwasserstoff während der Regenerationsphase vermieden und zugleich der Verbrauch an Regenerationsmittel klein gehalten werden kann (S 2a der geltenden Beschreibung, Z 16 bis 21 iVm Z 9 bis 14). Zur Lösung dieses Problems ist im kennzeichnenden Teil des geltenden Patent-anspruchs 1 angegeben, daß zur Regelung der Reduktionsmittelmenge der Mit-telwert der Luftzahl durch Änderung mindestens eines der Parameter ‚Proportio-nalanteil’, ,Integralanteil’, ‚Umschaltschwellenwert von fettem auf mageres oder von magerem auf fettes Gemisch’ eines Zweipunkt-Lambdareglers (PI-Reglers) auf der Basis eines binären Sauerstoffkonzentrationssignals eines stromabwärts des NOx-Speicherkatalysators angeordneten, binären Sauerstoffmeßaufnehmers eingestellt wird. - 7 - Der Fachmann, als hier zuständig wird ein auf dem Gebiet der Abgasbehandlung bei Brennkraftmaschinen erfahrener Maschinenbau- oder Elektro-Ingenieur mit vertieften Kenntnissen in der Regelungs- und Steuerungstechnik angesehen, fin-det hierzu im aufgezeigten Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Aus der DE 197 05 335 C1 ist ein Verfahren zur Auslösung einer Sulfatregenerati-onsphase für einen NOx-Speicherkatalysator bekannt, bei dem in vorgegebenen Zeitpunkten eine Sulfatregeneration durchgeführt wird, wobei neben der Menge des abgespeicherten Sulfates auch die thermische Alterung des Speicherkataly-sators berücksichtigt wird (Ansprüche 1 und 2; Titelseite). Die Regeneration wird bei einer Temperatur des Katalysators von über 600 °C und einem Luft/Kraft-stoffverhältnis kleiner 1, also bei fettem Kraftstoffgemisch, durchgeführt (An-spruch 6 und Sp 4 Z 42 bis Sp 5 Z 63 iVm Fig 3; Fig 1 mit zugehörigem Be-schreibungsteil), wobei zur Aufheizung des Katalysators die Brennkraftmaschine mit höherer Last und einem nach spät verstelltem Zündwinkel betrieben wird (Sp 3 Z 7 bis 11). Eine Einflussnahme auf Parameter eines Zweipunkt-Lambdareglers zum Zwecke der Regelung der Reduktionsmittelmenge gemäß geltendem An-spruch 1 der vorliegenden Anmeldung ist in dieser Entgegenhaltung nicht ange-sprochen. Eine entsprechende Änderung der Parameter eines Zweipunkt-Lambdareglers ist auch in der EP 0 636 770 A1 nicht aufgezeigt, die ein Verfahren zur Abgasreini-gung mit einem NOx-Speicherkatalysator für eine Brennkraftmaschine beschreibt, bei dem schon Signale eines binären Sauerstoffmessaufnehmers für die Steue-rung der NOx- und Sulfatregeneration genutzt werden. Zur Sulfatregeneration des NOx-Absorbers ist dort gefordert, das Luft/ Kraftstoffverhältnis des der Brenn-kraftmaschine zuzuführenden Gemisches stöchiometrisch oder fett einzustellen und für ungefähr 10 Minuten beizubehalten, wobei zur Unterstützung der Reini-gungswirkung das Abgas elektrisch beheizt werden kann (Sp 31 Z 4 bis 27 und Sp 34 Z 17 bis 30). Die wesentliche Erkenntnis ist hierbei, dass es für eine befrie-digende SOx-Reinigung auf eine hinreichende Dauer des Katalysatorbetriebes mit - 8 - stöchiometrischem oder fettem Brennkraftmaschinenbetrieb ankommt (Sp 31 Z 4 bis 12). Der Gedanke der vorliegenden Erfindung, die Luftzahl durch Ändern der Parameter des Zweipunkt-Lambdareglers während der Phase der SOx-Regenera-tion einzustellen, wird hierdurch nicht angeregt und ergibt sich für den Fachmann auch nicht ohne weiteres unter Einsatz seines Fachwissens und –könnens. Die weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften kommen dem Anmeldungsgegenstand nicht näher als die vorstehend gewürdigten Patent-dokumente. Sie wurden auch im Zurückweisungsbeschluß nicht mehr aufgegrif-fen. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf weitere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitge-tragen. Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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