BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 59/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 40 629.0-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Hochmuth beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Antriebsaggregat für ein Fahrzeug Anmeldetag: 5. September 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 6, 6a, 7 bis 11 und 1 Blatt Zeichnung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2001. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2000 gerich-tet, mit dem die Patentanmeldung 198 40 629.0-13 mit der Begründung zurückge-wiesen worden ist, daß der Anmeldungsgegenstand keine patentfähige Erfindung darstelle, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind der Anmeldung ins-besondere folgende Druckschriften entgegen gehalten worden: DE 195 33 333 A1, DE 43 38 696 A1, DE 41 06 684 A1, DE 40 41 628 A1, DE 31 00 732 A1, DE-OS 15 26 455, GB 21 21 105 A, - 3 - EP 231 223 B1, JP 6-229 250 A. In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats ist noch auf die EP 0 121 472 A2 hingewiesen worden. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vorgelegt. Sie macht geltend, daß der Anmeldungsgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 18. Juli 2001 überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung und 1 Blatt Zeich-nung). Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Antriebsaggregat für ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-motor zur Abgabe von Antriebsenergie, mit einem Abgastur-bolader, der eine Turbine und einen Verdichter aufweist, wo-bei die Turbine durch Abgase des Verbrennungsmotors an-getrieben ist und der Verdichter durch die Turbine angetrie-ben ist, und mit einem Luftleitungssystem, das dem Verdich-ter Frischluft zuführt, in welchem sie zu Ladeluft verdichtet wird, und das die Ladeluft vom Verdichter zum Verbren-nungsmotor führt, wobei ein Zusatzverdichter vorgesehen ist, der verdichtete Frischluft erzeugt, die bedarfsabhängig dem aus Verbrennungsmotor und Abgasturbolader gebildeten Aufladesystem zuführbar ist, wobei als Zusatzverdichter ein - 4 - bereits für andere Zwecke im Fahrzeug vorhandener Ver-dichter verwendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß bei einem als Ottomotor ausgebildeten Verbrennungs-motor eine Abgasreinigungseinrichtung vorgesehen ist, um-fassend einen Katalysator, der stromab der Turbine in einer Abgasleitung angeordnet ist, und eine zuschaltbare Sekun-därluftversorgung mit einem zuschaltbaren Sekundärluftge-bläse, das bedarfsabhängig Frischluft über eine Sekundär-luftleitung stromauf des Katalysators der Abgasleitung zu-führt, wobei das Sekundärluftgebläse als der Zusatzverdich-ter verwendet wird, wobei Ventilmittel vorgesehen sind, wel-che die vom Zusatzverdichter erzeugte verdichtete Frischluft bedarfsabhängig über eine Rückführungsleitung dem Luftlei-tungssystem stromauf des Verbrennungsmotors oder über die Sekundärluftleitung der Abgasleitung zuführen, wobei bei einem Antriebsaggregat, das in einer die Ladeluft vom Ver-dichter zum Verbrennungsmotor führenden Ladeluftleitung eine Drosselklappe aufweist, die Ventilmittel in der Sekun-därluftleitung angeordnet sind, wobei zur Versorgung des Katalysators mit verdichteter Frischluft die Ventilmittel die Sekundärluftleitung öffnen und die Drosselklappe die Lade-luft drosselt, wobei der Zusatzverdichter stromauf des Ver-dichters parallel zu einer die Frischluft dem Verdichter zufüh-renden Frischluftleitung geschaltet ist, wobei an einer ersten Anschlußstelle eine Zuführungsleitung an die Frischluftlei-tung angeschlossen ist, die Frischluft aus der Frischluftlei-tung dem Zusatzverdichter zuführt, wobei stromab der ersten Anschlußstelle an einer zweiten Anschlußstelle eine Rück-führungsleitung an die Frischluftleitung angeschlossen ist, die verdichtete Frischluft in die Frischluftleitung einleitet, und wobei zwischen den Anschlußstellen ein Rückschlagventil in - 5 - der Frischluftleitung angeordnet ist, das eine Rückströmung von der zweiten Anschlußstelle zur ersten Anschlußstelle durch die Frischluftleitung sperrt. Laut Beschreibung (S 4 letzter Abs) soll das Problem gelöst werden, für ein An-triebsaggregat mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine andere Ausführungsform anzugeben, die sich besonders zur Leistungssteige-rung des Abgasturboladers eignet und die durch konstruktiv einfache Maßnahmen relativ preiswert realisierbar ist und eine relativ hohe Betriebssicherheit aufweist. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen An-meldungsunterlagen offenbart; die Ansprüche sind somit zulässig. Der Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 4. Die Patentansprü-che 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5, 7 und 8. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar. Ein wesentlicher Gedanke der anmeldungsgemäßen Lehre ist, daß als Zusatzver-dichter zur bedarfsabhängigen Zufuhr von verdichteter Frischluft zum Aufladesystem ein im Fahrzeug bereits für einen anderen Zweck, nämlich zur Se-- 6 - kundärluftversorgung des Abgaskatalysators, vorhandener Verdichter verwendet wird, der dazu in geeigneter Weise mit der Ansaugleitung und der Abgasleitung des Motors verbunden und verschaltet ist. Dies ergibt sich für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Motoren, insbesondere der aufgeladenen Ottomotoren für Fahrzeuge, anzu-sehen ist, ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung. Für die Zusatzversorgung des Aufladesystems des Motors ist aber, wie der Fachmann weiß, eine erheblich größere Luftmenge erforderlich als für die Sekundärluftver-sorgung des Abgaskatalysators. Für den Fachmann liegt es daher auf der Hand, daß der "vorhandene" Verdichter so modifiziert werden muß, daß er diese größere Luftmenge liefern kann. Wie seitens der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, ist der Kern der anmeldungsgemäßen Lehre in der besonderen Anordnung und Be-schaltung des Zusatzverdichters für den doppelten Verwendungszweck zu sehen, die nur ein schaltbares Sperrventil erfordern. Gegenstand des Anspruchs 1 ist im wesentlichen ein Ottomotor mit - einem Abgasturbolader (3), - einem Abgaskatalysator (15), der in einer Abgaslei-tung (13) stromab der Turbolader-Turbine (12) angeordnet ist, und - einem Zusatzverdichter (18) zur bedarfsabhängigen Einspeisung von Luft stromauf des Abgaskatalysa-tors (15) oder stromauf des Turbolader-Verdichters (4); - der Zusatzverdichter (18) ist über eine Zuführungslei-tung (20) an einer ersten Anschlußstelle (19) und über eine Rückführungsleitung (22) an einer zweiten An-schlußstelle (23) an die zum Turbolader-Verdichter führende Luftleitung (5) angeschlossen und über eine - 7 - Sekundärluftleitung (21) mit der Abgasleitung (13) stromauf des Abgaskatalysators verbunden, - zwischen der ersten Anschlußstelle (19) und der zwei-ten Anschlußstelle (23) ist in der Luftleitung (5) ein zur zweiten Anschlußstelle hin durchgängiges Rück-schlagventil (25) angeordnet, - in der Sekundärluftleitung (21) ist ein Ventil (24) ange-ordnet, das geöffnet wird, wenn dem Abgaskatalysator Sekundärluft zugeführt werden soll. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. In der britischen Offenlegungsschrift 21 21 105 ist eine Brenn-kraftmaschine mit einem Abgasturbolader und einem Luftverdichter zur Versor-gung eines Druckluft-Bremssystems beschrieben. Der Luftverdichter beschickt auch einen Druckluftspeicher mit Druckluft, aus dem zur Beschleunigung des Hochlaufens des Abgasturboladers Druckluft vor der Turbolader-Turbine einge-speist werden kann. Dazu ist der Speicher über eine Leitung, in der ein Schaltven-til angeordnet ist, mit der Abgasleitung stromauf der Turbolader-Turbine verbun-den. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegen-den Anmeldung ua durch den Abgaskatalysator und die Merkmale zur Einspei-sung von Sekundärluft vor dem Katalysator. Gegenstand der europäischen Offenlegungsschrift 0 121 472 ist ein Luftversor-gungssystem für eine Brennkraftmaschine mit einem Verdichter, der alternativ Se-kundärluft für einen Abgaskatalysator oder Luft zur Aufladung der Brennkraftma-schine liefert. Dort gibt es anders als beim Gegenstand des Anspruchs 1 der vor-liegenden Anmeldung keinen Abgasturbolader. Bei der Brennkraftmaschine mit Abgasturbolader nach der deutschen Offenle-gungsschrift 31 00 732 ist ein Zusatzverdichter zur Lieferung von Luft an das Auf-ladesystem der Brennkraftmaschine vorgesehen. Der Zusatzverdichter kann über eine Leitung mit der Frischluftleitung stromauf des Turbolader-Verdichters verbun-- 8 - den sein. Stromauf dieser Anschlußstelle ist ein Rückschlagventil vorgesehen (Fig 2). Von einem Abgaskatalysator ist in der Druckschrift keine Rede. Somit feh-len die damit zusammenhängenden Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung. Die deutschen Offenlegungsschriften 195 33 333 und 43 38 696 betreffen aufgela-dene Brennkraftmaschinen, bei denen bei bestimmten Betriebszuständen Sekun-därluft in die Abgasleitung eingespeist wird. Eine zusätzliche Lufteinspeisung in das Ansaugsystem ist in diesen Druckschriften nicht offenbart. Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 41 06 684 ist eine Vorrichtung zur gesteuerten Luftzufuhr zu mehreren Baueinheiten, ua zB zu einem Abgaskataly-sator, mit einer gemeinsamen Fördereinrichtung. Auch dort ist eine Zufuhr von Zusatzluft zum Ansaugsystem der Brennkraftmaschine nicht offenbart. In der deutschen Offenlegungsschrift 40 41 628 ist eine Brennkraftmaschine be-schrieben, die entweder eine Sekundärluftpumpe oder einen Lader in der An-saugleitung (Fig 5, 6) aufweist. Vom Lader oder der Sekundärluftpumpe verdichtete Luft wird über eine Leitung der Abgasleitung stromauf eines Abgaska-talysators zugeführt. Außerdem wird verdichtete Luft den Einspritzventilen der Brennkraftmaschine zugeführt. Von dieser bekannten Maschine unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung ua dadurch, daß ein Abgasturbolader und ein Zusatzverdichter gleichzeitig vorgesehen sind und daß vom Zusatzverdichter verdichtete Luft bedarfsabhängig vor dem Turbolader-Verdichter eingespeist wird. Die Brennkraftmaschine nach der deutschen Offenlegungsschrift 15 26 455 weist einen Abgasturbolader und ein Zusatzgebläse auf. Die vom Zusatzgebläse geför-derte Luft wird vor dem Turbolader-Verdichter in dessen Einlauf so zugeführt, daß eine bestimmte Strömungsform erzielt wird. Ein Abgaskatalysator und dessen Ver-sorgung mit Sekundärluft ist in der Druckschrift nicht erwähnt. - 9 - In der europäischen Patentschrift 0 231 223 ist ein Dieselmotor mit einem Druck-luftanlasser beschrieben. Beim Anlassen wird die vom Druckluftanlasser abströ-mende Luft über eine Leitung dem Verdichter eines Abgasturboladers zugeführt, um das Hochlaufen des Abgasturboladers während der Startphase zu beschleuni-gen. Merkmale des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung sind nicht vorhan-den. Aus der japanischen Offenlegungsschrift 6-229 250 ist eine Brennkraftmaschine mit Abgasturbolader bekannt, an der eine zusätzliche mit einem elektrischen Mo-tor/Generator verbundene, als Expansionsmaschine oder Verdichter betreibbare Maschine vorgesehen ist. Diese Maschine ist über Leitungen und Ventile einer-seits mit der Abgasleitung stromab der Turbolader-Turbine und andererseits mit der Frischluftleitung stromauf des Turbolader-Verdichters verbunden. Durch ent-sprechende Betätigung der Ventile kann entweder Abgas durch die in diesem Fall als Expansionsmaschine arbeitende Zusatzmaschine geleitet werden oder es kann von der als Verdichter arbeitenden Zusatzmaschine verdichtete Luft vor dem Turbolader-Verdichter eingespeist werden. Ein Abgaskatalysator ist nicht erwähnt. Die übrigen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch aufge-zeigten Druckschriften, die im Zurückweisungsbeschluß keine Rolle gespielt ha-ben, liegen vom Anmeldungsgegenstand weiter ab und stehen dessen Patentfä-higkeit nicht entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht im Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Mag der allgemeine Gedanke, einen gemeinsamen Zusatzverdichter für unter-schiedliche Zwecke zu verwenden, für den Fachmann noch nahe liegen, so liefert ihm doch der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregung für die anmeldungs-gemäße Einbindung des Zusatzverdichters in das Ansaugluft- und Abgassystem einer aufgeladenen Brennkraftmaschine. - 10 - Bei dem System nach der britischen Offenlegungsschrift 21 21 150 ist der Zusatz-verdichter nicht direkt mit dem Aufladesystem verbunden, sondern er fördert in ei-nen Vorratsbehälter (Tank) für Druckluft, aus dem Luft für das Aufladesystem über eine durch ein Ventil gesteuerte Leitung bei Bedarf entnommne wird. Diese Anord-nung, bei der der Zusatzverdichter durch den Druckluftbehälter vom Ansaugluft-bedarf der Brennkraftmaschine entkoppelt ist, kann kein Vorbild für die anmel-dungsgemäße Anordnung sein, bei der der Ausgang des Zusatzverdichters über eine Leitung ständig mit dem Ansaugluftsystem der Brennkraftmaschine in Verbin-dung steht. Bei der Einrichtung nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 121 472 liefert der Zusatzverdichter entweder Sekundärluft für den Abgaskatalysator oder Druck-luft zur Aufladung der Brennkraftmaschine, wobei der Verdichter von einer zwei-stufigen Arbeitsweise bei der Sekundärluftzuführung auf eine zweiflutige Arbeits-weise bei der Druckluftlieferung umgeschaltet wird. Hier liegt ein grundsätzlich an-deres Konzept vor als es in der vorliegenden Anordnung verfolgt wird. Der Zusatzverdichter der Brennkraftmaschine nach der deutschen Offenlegungs-schrift 31 00 732 liefert nur Zusatzluft für die Aufladung. Dieser Druckschrift kann der Fachmann daher keine Hinweise für die Anordnung und Verschaltung des Zu-satzverdichters für mehrere Verwendungszwecke entnehmen. Auch bei einer Zusammenschau des Standes der Technik nach den vorgenannten Druckschriften ergibt sich der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung daraus nicht in naheliegender Weise. Die in diesen Druckschriften beschriebenen Sy-steme sind nämlich derart unterschiedlich, daß es keinen Ansatzpunkt für eine Kombination ihrer Merkmale gibt. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie der Neuheitsver-gleich ergeben hat, vom Anmeldungsgegenstand noch weiter ab und können die anmeldungemäße Lehre dem Fachmann weder für sich noch in Verbindung unter-einander nahe legen. - 11 - Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die Unteransprüche 2 bis 4, die auf Merkmale gerichtet sind, die den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgestalten. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Ko/Cl
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