BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 7. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 32 144 7 W (pat) 59/04 Verkündet am … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Hilber beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2004 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 197 32 144 mit der Bezeichnung Verfahren zur ein- oder beidseitigen Beschichtung eines Flach-dichtungsmaterials, einer Flachdichtungslage oder einer Flach-dichtung, dessen Erteilung am 25. Februar 1999 veröffentlicht worden ist, hat die C… KG in W…, Einspruch erhoben. - 3 - Im Prüfungsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden: DE 37 31 032 A1 (D8) DE 34 08 596 A1 (D9). Im Einspruchsverfahren wurden u. a. folgende Druckschriften eingeführt: US 4 994 517 A (D5) WO 96/36442 A1 (D6) EP 0 240 651 A1 (D1). Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 28. Juli 2004 das Patent 197 32 144 auf-rechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprü-chen 1 - 13 mit Beschreibung, überreicht jeweils am 7. Novem-ber 2007 (Hilfsantrag). - 4 - Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag lauten: Hauptantrag Verfahren zur ein- oder beidseitigen Beschichtung eines Flach-dichtungsmaterials, einer Flachdichtungslage oder einer Flach-dichtung, insbesondere aus Metall oder Weichstoff, dadurch ge-kennzeichnet, dass ein Beschichtungsmaterial nach einem Tinten-strahldruckprinzip aus einer oder mehreren Düsen zumindest be-reichsweise auf das Flachdichtungsmaterial, die Flachdichtungs-lage oder die Flachdichtung aufgebracht wird. Hilfsantrag Verfahren zur ein- oder beidseitigen Beschichtung eines Flach-dichtungsmaterials, einer Flachdichtungslage oder einer Flach-dichtung, insbesondere aus Metall oder Weichstoff, dadurch ge-kennzeichnet, dass eine elastomere Lösung als Beschichtungs-material nach einem Tintenstrahldruckprinzip aus einer oder meh-reren Düsen zumindest bereichsweise auf das Flachdichtungs-material, die Flachdichtungslage oder die Flachdichtung aufge-bracht wird. Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 33 bis 36 die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem es möglich ist, Flachdichtungs-material, Flachdichtungslagen oder Flachdichtungen flexibel ein- oder beidseitig zu beschichten. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 14 (Hauptantrag) bzw. die Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. - 5 - Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Sie hat zum Widerruf des Patents geführt, da das Verfahren weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung darstellt. 2. Das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist neu und gewerblich anwendbar. Es ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinde-rischen Tätigkeit. Als Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Tätigkeit in der in-dustriellen Herstellung von Flachdichtungen anzusehen, der dabei auch Erfahrun-gen auf dem Gebiet der industriellen Beschichtungstechnik erworben hat. Bei be-sonderen Beschichtungsfragestellungen wird er auf die Kenntnisse eines Ingeni-eurs der Beschichtungstechnik zurückgreifen. 2.1 Zum Hauptantrag Der Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 bezeichnet den Patentgegen-stand als Verfahren zur ein- oder beidseitigen Beschichtung eines Flachdich-tungsmaterials, einer Flachdichtungslage oder einer Flachdichtung. Lediglich als fakultatives Merkmal tritt dabei die nähere Eingrenzung hinzu, dass das Flach-dichtungsmaterial, die Flachdichtungslage oder die Flachdichtung aus Metall oder Weichstoff bestehen soll. Über die Eignung der Dichtung für bestimmte Anwen-dungszwecke geben weder die erteilten Patentansprüche noch die zugehörige Beschreibung Hinweise. Der genannte Oberbegriffswortlaut ist damit sehr weit gefasst und erstreckt sich auch noch unter Berücksichtigung der fakultativen - 6 - Merkmale auf ein breit gefächertes Spektrum von Dichtungen und Beschich-tungsmaterialien, für die das Verfahren anwendbar sein soll. Das in der DE 34 08 596 A1 (D9), die in der Streitpatentschrift gewürdigt wird, er-kennbare Verfahren stimmt mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmalen dahingehend überein, dass in der D9 eine Dichtung beschrieben wird, die gemäß S. 4, Abs. 1 bzw. Patentanspruch 9 durch ein Verfahren mit ein- oder beidseitiger Beschichtung eines Flachdichtungsma-terials aus Weichstoff hergestellt wird. Das beanspruchte Verfahren unterscheidet sich von dem Gegenstand der D9 da-durch, dass nach dem Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 vorgesehen ist, ein Beschichtungsmaterial nach einem Tintenstrahldruckprinzip aus einer oder mehre-ren Düsen zumindest bereichsweise auf das Flachdichtungsmaterial, die Flach-dichtungslage oder die Flachdichtung aufzubringen, während das der D9 ent-nehmbare Verfahren Tauchen oder Bewalzen dafür vorsieht und dabei bei par-tieller Behandlung der Dichtung eine Schablone und/oder ein Siebdruckverfahren für geeignet hält (vgl. dazu in der D9 S. 8, Abs. 1). Damit ist das Verfahren des Streitpatents gegenüber dem der D9 neu. Darüber hinaus wird in der D9 an der vorgenannten Stelle auch noch ein Hinweis auf eine Sprühbeschichtung gegeben, die sich bezogen auf korrosionsanfällige Metalllagendichtungen auch in der WO 96/36442 A1 (D6) wiederfindet (s. dort. S. 1, Abs. 3 sowie Patentanspruch 1). Unstrittig ist, dass sowohl Continuous Ink Jet (CIJ)-Drucker als auch Drop On De-mand (DOD)-Drucker nach einem Tintenstrahldruckprinzip arbeiten. Spray-Coat-Verfahren benötigen Sprühbeschichtungsvorrichtungen, die jedoch im Unterschied zum Tintenstrahldruckprinzip einen Sprühnebel erzeugen und keinen flexiblen oder eng begrenzbaren Beschichtungsauftrag zulassen. - 7 - Auf der Suche nach einem gegenüber den Beschichtungsverfahren der D9 flexib-leren Verfahren stößt der Fachmann auf die US 4 994 517 A (D5), die ihm einen punktgenauen Auftrag bei Anwendung eines Tintenstrahldruckprinzips (ink-jet pro-cess) verspricht, das dort für einen Korrosionsschutzauftrag auf einer Blechober-fläche (sheetmetal, Sp. 1, Abs. 1), also auch für eine industrielle Anwendung, of-fenbart wird. Das in der D5 als ink-jet process offenbarte Tintenstrahldruckprinzip impliziert durch den Hinweis in Sp. 1 Z. 52 - 53 auch das Vorhandensein von einer oder mehreren Düse(n), wie es im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gefordert wird. Bei metallischen Flachdichtungen bzw. deren einzelnen Lagen stellen sich oft Kor-rosionsprobleme ein. Diesen begegnet der Fachmann, wie in der D6 beschrieben, häufig durch Beschichtung der betroffenen Bereiche. Deshalb wird er das Verfah-ren der D5 mit ihrem Tintenstrahldruckprinzip eben wegen der flexiblen, sprich punktgenauen und damit auch für die bereichsweise Anwendung als geeignete Lösung erkennen, um auch bei Metallflachdichtungen oder deren Lagen bzw. Materialien einen Oberflächenauftrag mit einem Beschichtungsmaterial zu erzie-len. Dem widerspricht nicht, dass die D5 in ihrem Wortlaut eine Lackierung der Oberfläche, die Streitpatentschrift jedoch eine Beschichtung vorsieht, da bezogen auf das Ergebnis (Auftrag einer Schicht) hier von einem Synonym auszugehen ist, wie es auch in der in der D5 genannten EP 0 240 651 A1 (D1) zum Ausdruck kommt (D1 Sp. 2, Z. 30 - 36 sowie Sp. 3, Z. 6 - 12). Das aus der D5 bekannte Tintenstrahldruckverfahren zur Lösung der gestellten Aufgabe auch beim Ge-genstand der D9 anzuwenden ist deshalb nahe liegend, zumal auch keinerlei Hin-derungsgründe oder Vorurteile in diesem Zusammenhang nachgewiesen wurden. Der Fachmann gelangt damit ohne erfinderisch tätig werden zu müssen vom Stand der Technik zum Streitpatentgegenstand gemäß Anspruch 1 nach Haupt-antrag. - 8 - 2.2 Zum Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist im Kennzeichenteil gegenüber dem des Hauptantrages bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise auf eine elastomere Lösung als Beschichtungsmaterial beschränkt. Die Offenbarung ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 8. Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die beanspruchte Lehre verengt sich darauf, dass eine elastomere Lösung als Beschichtungsmaterial mit dem Tintenstrahldruckprinzip aufgebracht werden soll. Aus der D5 entnimmt der Fachmann den Hinweis darauf, dass ein zweckgebun-denes Beschichtungsmaterial auf das Tintenstrahldruckprinzip abgestimmt sein muss, d. h. es kann nicht einfach das Material, welches bei herkömmlichen Sprüh- oder Rollauftragsverfahren zu Anwendung kommt, unverändert auch für das Tin-tenstrahldruckprinzip eingesetzt werden (Sp. 1, Z. 54 - 61). Im Umkehrschluss be-deutet das, dass ein Übergang von herkömmlichen Beschichtungsverfahren zu einem Verfahren nach dem Tintenstrahldruckprinzip im Prinzip möglich ist, wenn die vorrichtungsimmanenten Anforderungen an die Eigenschaften des Beschich-tungsmaterials berücksichtigt werden. Dass Elastomerlösungen als Beschichtungsmaterial für Flachdichtungen bzw. de-ren Lagen in Frage kommen und auch im Hinblick auf das Beschichtungsverfah-ren eingestellt werden, entnimmt der Fachmann der D6, dort für ein Spay-Coat-Verfahren (s. Patentansprüche 5, 7, 8). Mit dem Hinweis in der D5 auf die speziellen Anforderungen an die Eigenschaften der Beschichtungsmaterialien bei im Prinzip möglichem Übergang von herkömmli-chen Sprühauftrag zum Tintenstrahldruckprinzip wird der Fachmann auch Elasto-merlösungen mit entsprechender Einstellung, die im Patentanspruch 8 des Hilfs- - 9 - antrages näher beschrieben wird, für ein Verfahren nach der D5 vorsehen. Diese auf eine nahe liegende Maßnahmenübertragung zurückgehende Vorgehensweise erfordert jedoch keine erfinderische Tätigkeit. Dass die Unteransprüche nach Haupt- oder Hilfsantrag etwas Patentfähiges ent-hielten, ist weder vorgetragen worden, noch für den Senat ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl
Full & Egal Universal Law Academy