BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 00 937.6-13 7 W (pat) 6/05 Tödte sowie der Richter Schwarz, Dr.-Ing. Pösentrup und ipl.-Ing. Schlenk eschlossen: … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.D b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. entanmeldu Die Pat ng 102 00 937.6-13 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vor-richtung sstelle für Klas s vom 30. Sep en. Zur Begründung ist im Beschluss angege gegen-über hriften DE 199 02 203 A1 (D1) und DE 39 17 905 A1 (D2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt mit chriftsatz vom 4. Februar 2008 Patentansprüche 1 bis 9 mit einer neuen Be-dlung die Hilfsan-äge 1 - 3. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ge-genübe schau der Schriften D1 und D2 eine unzulässige ex-post-Betrachtung sei. Weiterhin werde b pedal-stellung für d bei der Anmeldung finde ein Vergleich von zwei berechneten Zündwinkeln (auf Basis des Luftfüllu tt. Als Beleg für die lt und zur Definition nmelderin die nach-veröffen t Sie bea g den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 4. Februar 2008 zu erteilen (Hauptantrag), zur Zündwinkelberechnung bei Lastdynamik“ ist von der Prüfungse F 02 P des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschlustember 2004 zurückgewiesen wordben, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht erfinderisch sei einer Zusammenschau der beiden gattungsgemäßen ScSschreibungsseite 1 vor und formuliert in der mündlichen Verhantrr dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei, da die Zusammenei der Anmeldung im Gegensatz zum Stand der Technik die Gasie Berechnung des Luftfüllungssollwertes abgefragt und nur ngssoll- und -istwertes) mit Auswahl des jeweils späteren Wertes sta Verwendung des Begriffs „Momentenstruktur“ in der Fachwe dieses Begriffs im Beschwerdepatent hat die Atlich e Schrift DE 102 26 142 B4 (D3) genannt. ntra t, - 4 - hilfsweise das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 und 3 als neuer Anspruch 1, den bisherigen Ansprüchen 2, 4 bis 6 als als Patentansprüchen is 5, Der Pat Verfahren zur Zündwinkelberechnung bei Lastdynamik mit den einem Zylinder-Luftfüllungssollwert und einem dynamischen Kor-es Zündwinkel-Kennlinienfeldes für stationären Betrieb auf der wen-dung des Ergebnisses einer Luftmassenmessung; und Zündwinkel-wertes. neue Ansprüche 2 bis 5, den bisherigen Ansprüchen 7 und 9neuer Anspruch 6 und dem bisherigen Anspruch 8 als neuer An-spruch 7, weiter hilfsweise das Patent zu erteilen mit den 1 und 4 als neuer Anspruch 1, den bisherigen Ansprüchen 2, 3, 5 und 6 als neue Ansprüche 2 bweiter hilfsweise das Patent zu erteilen mit den Patentansprü-chen 1 und 5 als neuer Anspruch 1, den bisherigen Ansprüchen 2, 3, 4 und 6 als neue Ansprüche 2 bis 5, alle Hilfsanträge nebst anzupassender Beschreibung und Sprach-fassung. entanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Schritten: a. Erzeugen eines dynamischen Vorsteuersignals aus rekturglied; b. Festlegen eines ersten Zündwinkelwertes anhand einGrundlage des dynamischen Vorsteuersignals; c. Berechnen eines zweiten Zündwinkelwertes unter Verd. Vergleichen des ersten Zündwinkelwertes mit dem zweiten Zündwinkelwert und Ausgeben des späteren - 5 - Patentanspruch 7 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Vorrichtung zur Zündwinkelberechnung bei Lastdynamik, mit: einer Erzeugungseinrichtung zum Erzeugen eines dynamischen Vorsteuersignals aus dem Zylinder-Luftfüllungssollwert unter Ver-dern für stationären Betrieb; mischen Vorsteuersignals; einer Berechnungseinrichtung zum Berechnen eines zweiten Zündwinkelwertes mit dem zweiten Zündwinkelwert und Ausgeben Beim H pruch 1 ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1 nach auptantrag noch das Merkmal des erteilten Anspruchs 3 angefügt: spruch 6 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 7 nach auptantrag noch das Merkmal des Anspruchs 9 nach Hauptantrag: „wobei der Füllungssollwert abhängig von der Fahrpedalstellung Die Pat he 2 bis 6 und 8 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 5 und 7 nach Hilfsantrag 1 (die den Ansprüchen 2 und 4 bis 6 und 8 nach Hauptantrag wendung eines dynamischen Korrekturgliedes; einer Speichereinrichtung zum Speichern von Zündwinkelkennfel-einer Auswahleinrichtung zum Auswählen eines ersten Zündwin-kelwertes aus den gespeicherten Zündwinkelkennfeldern auf der Grundlage des erzeugten dynaZündwinkelwertes auf der Grundlage einer Luftmassenmessung; und einer Vergleichseinrichtung zum Vergleichen des ersten des späteren Zündwinkelwertes. ilfsantrag 1, AnsH „wobei der Zylinder-Luftfüllungssollwert anhand der Fahrpedal-stellung und der vorliegenden Momentenstruktur ermittelt wird.“ Der AnH und der gegebenen Momentenstruktur ermittelt wird.“ entansprüc - 6 - entsprechen) sind auf Merkmale gerichtet, die ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung ur Zündwinkelberechnung für einen Verbrennungsmotor nach den Patentansprü-hen 1 und 7 nach Hauptantrag bzw. 1 und 6 nach Hilfsantrag 1 weiter ausge-stalten sollen. „wobei ferner eine drehzahlabhängige Dynamikschwelle bereitge- Anspruchs 1 nach auptantrag noch das Merkmal des Anspruchs 5 nach Hauptantrag angefügt: schaltet wird.“ ie Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 2 bzw. 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 i Lastdynamik bereit-zc Beim Hilfsantrag 2, Anspruch 1 ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal des Anspruchs 4 nach Hauptantrag angefügt: stellt wird, wobei erst bei deren Überschreiten das dynamische Vorsteuersignal erzeugt wird.“ Beim Hilfsantrag 3, Anspruch 1 ist bei identischem Wortlaut desH „wobei bei Überschreiten der Dynamikschwelle das Erzeugen des dynamischen Vorsteuersignals für eine vorgegebene Zeit freige- D(die den Ansprüchen 2, 3 und 5, 6 bzw. 2 bis 4 und 6 nach Hauptantrag entspre-chen) sind auf Merkmale gerichtet, die ein Verfahren zur Zündwinkelberechnung für einen Verbrennungsmotor jeweils nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Nach der geltenden Beschreibung Seite 2, Absätze 1 und 2 liegt die Aufgabe vor, eine gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE 199 02 203 A1 (D1) verbesserte Zündwinkelberechnung bezustellen. - 7 - Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Das anmeldungsgemäße Verfahren sowie die zugehörige Vor-richtung stellen keine patentfähige Erfindung dar. 2. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Verfahren bzw. Vorrichtungen der Patentansprüche 1 und 7 bzw. 1 und 6 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sowie den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 2 und 3 sind zwar neu, sie beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher nicht patentfähig. 3. Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur des Maschinenbaus anzusehen, Weiterhin findet sich in der Schrift D1 aber auch eine Luftmassenmessung und die Berechnung eines darauf beruhenden Lastsignals tL als statische Komponente für der auf dem Gebiet der Zündanlagen und Motorsteuerungen tätig ist und Erfah-rungen in der Entwicklung von Antiklopfregelungen und -steuerungen besitzt. 4. Zum Hauptantrag Die der Anmeldung zugrundeliegende Druckschrift DE 199 02 203 A1 (D1) zeigt gemäß dem in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin übergebenen Verfahrensvergleich ein Verfahren zur Zündwinkelberechnung bei Lastdynamik mit den Schritten a und b des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wie auch die Anmelde-rin einräumt. Dabei wird ein aktuelles Hilfslastsignal tL’, das die dynamische Kom-ponente bei Lastwechseln charakterisiert, unter anderem auch aus dem Öff-nungswinkel der Drosselklappe ermittelt (s. Anspruch 3). Anstatt des Drosselklap-penwinkels kann auch gemäß Beschr. Sp. 3, Z. 49 bis 55 der Winkel des Gaspe-dals zur Ermittlung des Hilfssignals verwendet werden. - 8 - konstante Last der Brennkraftmaschine bei der Berechnung des Zündzeitpunkts (s. Anspruch 1, Abs. 1 und 2). ie oben ausgeführt, wird auch bei der Schrift D1 ein dynamisches Vorsteuersig- llungssollwert, der wiederum von der Gaspedal- oder rosselklappenstellung abhängt, und einem dynamischen Korrekturglied erzeugt. In dieser Druckschrift, Sp. 2, Z. 17 bis 34 und Z. 48 bis 53, ist weiter ausgeführt, dass bei dynamischen Vorgängen in Form von Laständerungen die aus dem Last-signal tL ermittelbare Luftfüllung zeitweise um bis zu 50 % vom tatsächlich zum Zündzeitpunkt tz vorliegenden Wert abweicht. Diese Abweichung wird u. a. be-dingt durch die Totzeit zwischen der Berechnung der Luftfüllung und dem tatsäch-lichen Füllungsverlauf. Mit zunehmender Last verschiebt sich deshalb die Klopf-grenze bei konstanter Drehzahl n zu späteren (kleineren) Zündwinkeln. Wird also bei Lastdynamik der für konstante Last im Speicher der Steuerung abgelegte Grundzündwinkel benutzt, würde es zu einer unerwünschten erhöhten Klopfhäu-figkeit kommen. Um dieses „Beschleunigungsklopfen“ zu verhindern, kann gemäß Sp. 3, Z. 14 bis 17 der Schrift D1 eine dynamische Korrektur des Zündwinkels in Form einer Vorhersageberechnung verwendet werden. Wnal aus einem LuftfüDDer in der D1 gewählte Lösungsweg, den Zündzeitpunkt aufgrund der Vorhersage des zukünftigen Lastsignals tLPr aus dem statischen, vom Lastsignal tL (Ist-Zu-stand) ausgehenden Kennlinienfeld der Brennkraftmaschine zu berechnen, ver-deckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, durch einen spä-teren Zündwinkel auch bei dynamischen Fahrzuständen einen ausreichenden Ab-stand zur Klopfgrenze herzustellen und dazu als Steuergröße das dynamische Hilfslastsignal tL’ zu verwenden. Diese Folgerung wird durch die Fig. 4 und zugeh. Beschreibung Sp. 6, Z. 5 bis 15 dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus erkennt, dass bei statischen Betriebszuständen der Brennkraftmaschine das auf der Luftmassenmessung beruhende, statische Hauptlastsignal tL ausreichend ist, während bspw. bei dynamischen Beschleunigungsvorgängen nur die Verwendung - 9 - eines vorhergesagten Hilfslastsignals tL’ einen ausreichenden Abstand zur Klopf-grenze der BKM sicherstellt. Angesichts dieses Standes der Technik und seines Fachwissens ist es für den Fachmann naheliegend, bei Fahrdynamikänderungen alternativ zur hier notwendi-gen aufwendigeren Berechnung des zukünftigen Lastsignals tLPr (s. Beschr. Sp. 6, Z. 16 bis 31) durch einen einfacheren Vergleich der jeweils notwendigen Zündwinkelverschiebungen für den statischen und dynamischen Zustand der BKM und Auswahl des jeweils späteren Zündwinkels eine sehr schnelle Zündwinkelver-stellung zu realisieren, wenn er etwaige Wirtschaftlichkeitserwägungen durch Mehrverbrauch beim Spätstellen der Zündung gegenüber Sicherheitsaspekten für den Motor hintenanstellt. Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise gsgemäßen Verfahren und ur Vorrichtung zur Zündwinkelberechnung bei Lastdynamik für eine Brennkraft-s eltenden Patentansprüchen 1 und 7 nach Hauptantrag. der Zylinder-Luftfüllungssollwert anhand der Fahr-ng dieses Begriffs ein Kraftfahrzeug ist, bei dem das Fahrpedal nicht direkt mit dem Leistungssteuerorgan der Brennkraftmaschine, z. B. der Drosselklappe bei Ottomotoren, gekoppelt ist. Schon eine derartige Ein-schränkung ist der Beschwerdeanmeldung nicht entnehmbar, so dass der Begriff vom Stand der Technik nach der Schrift DE 199 02 203 A1 (D1) unter Verwen-dung seines Fachwissens und -könnens zum anmeldunzma chine gemäß den g 5. Zum Hilfsantrag 1 Wie im Tatbestand ausgeführt, ist beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal des Anspruchs 3 nach Hauptantrag angefügt: „wobei pedalstellung und der vorliegenden Momentenstruktur ermittelt wird.“ Dazu ist an-zumerken, dass der Begriff „Momentenstruktur“ in der Beschwerdeanmeldung nicht näher erläutert ist und sich auch nicht aus dem technischen Zusammenhang ergibt. Auch die von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, nachveröffentlichte DE 102 26 142 B4 (D3) trägt zur Definition dieses Begriffs we-nig bei, indem dort in der Beschr., Abs. [0004] darauf hingewiesen wird, dass Vor-aussetzung für die Verwendu - 10 - Momentenstruktur bei ihr nicht eindeutig definiert ist. Die weiteren Ausführungen dazu, dass in elektronischen Steuergeräten für Brennkraftmaschinen-Steuerungen üblicherweise eine Momentenstruktur programmiert ist, die aus einem Fahrer-unschsignal und ggf. aus weiteren Betriebssignalen ein entsprechendes Soll-t et, sowie dass das Soll-Motormoment mittels der Aus-angssignale des Brennkraftmaschinen-Steuergeräts zu den entsprechenden eit beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht begründen. ie im Tatbestand ausgeführt, ist beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber estellt wird, wobei erst bei deren Überschreiten das dynamische orsteuersignal erzeugt wird.“ fortableres Fahren ermöglichen will, wird er eine gewisse „Hysterese“ zur Glättung des Regelverhaltens einbauen müssen, um ein unerwünschtes „Überschwingen“ der Regelung zu verhindern. wMo ormoment berechngAktoren (Einspritzventile, Drosselklappe, Kraftstoffpumpe … usw.) eingestellt wird und dass das Fahrerwunschsignal z. B. das Sensorsignal zur Erfassung der Fahr-pedalstellung ist, umreißen zwar das Anwendungsgebiet einer „Momentenstruktur“ tragen aber zur exakten Definition nichts bei und können deshalb auch eine erfin-derische TätigkDarum gilt hier folgerichtig auch für den Anspruch 1 und Anspruch 6 das vorste-hend zu Anspruch 1 und 7 nach Hauptantrag Gesagte. 6. Zum Hilfsantrag 2 Wdem Anspruch 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal des erteilten Anspruchs 4 nach Hauptantrag angefügt: „wobei ferner eine drehzahlabhängige Dynamik-schwelle bereitgVDies entspricht aber einfachem fachmännischen Handeln, wenn ein „unruhiges“ Motorverhalten vermieden werden soll, das dadurch entsteht, dass beliebig kleine Fahrzustandsänderungen jeweils eine Änderung des Zündzeitpunkts bzw. des Motormanagements bewirken. Wenn der Fachmann hier ein ruhigeres und kom- - 11 - Diese einfachen und überschaubaren Maßnahmen gehören zum Grundwissen des Fachmanns und können deshalb auch eine erfinderische Tätigkeit beim An-pruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen. . Zum Hilfsantrag 3 Tatbestand ausgeführt, ist beim Anspr Hilfsantrag 3 geem Anspruch 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal des erteilten Anspruchs 5 nach Hauptantrag angefügt: „wobei bei Überschreiten der Dynamikschwelle dErzeugen des dynamischen Vorsteuersignals für eine vorgegebene Zeit freige-schaltet wird.“ Auch dies entspricht, analog zum Hilfsantrag 2 nur einfachem fachmännischen Handeln, um ein „ruhiges“ Motorverhalten zu gewährleisten und zu vermeiden, dass beliebig kleine Dynamikänderungen der Brennkraftmaschine jeweils eine ständige Änderung des Zündzeitpunkts bzw. des Motormanagements bewirken. Auch wird dadurch ein unerwünschtes „Überschwingen“ der Regelung verhindert. Da diese einfachen Maßnahmen zum Grundwissen des Fachmanns gehören, können auch sie eine erfinderische Tätigkeit beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht gründen. 8. Dass in den Patentansprüchen 2, 6 und 8 nach Hauptantrag noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den Ansprüchen 1 bzw. 7 nach s 7 Wie im uch 1 nach genüber das - 12 - Haupt- und 1 bzw. 6 nach Hilfsantrag 1 sowie den Ansprüchen 1 nach den Hilfs-anträgen 2 und 3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Tödte Schwarz Pösentrup Schlenk Cl
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