BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 6/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Pa-tentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I. Für seine Patentanmeldung … mit der Bezeichnung … vom 28. Februar 2005 hat der Anmelder mit Schrei-ben vom 4. Mai 2005 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren sowie Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren bis zur Patenterteilung bean-tragt. Diesen Antrag hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts mit Beschluss vom 20. Juli 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der EP 0 758 073 B1 füge der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs dem Stand der Technik nichts Neues hinzu. Dieser Be-schluss ist am 13. September 2006 an den Anmelder abgesandt worden. Der Anmelder hat am 13. Oktober 2006 gegen den vorgenannten Beschluss Be-schwerde eingelegt. Er macht geltend, dass aus der im angefochtenen Beschluss zum Stand der Technik genannten Druckschrift keine Anlage zur Kälte- und Ener-- 3 - giegewinnung bekannt sei, bei der der Druckerzeuger als Verdampfer mit separa-ter Heizung ausgebildet sei. Er beantragt, den Beschluss der Prüfungsabteilung vom 20. Juli 2006 aufzuhe-ben und Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … zu bewilligen. II. Die zulässige gebührenfreie Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. Gegenstand der Patentanmeldung ist einerseits eine Anlage zur Kälteerzeugung (Zeichnung 2) und andererseits eine Anlage zur Energiegewinnung (Zeichnung 3). Dies geht aus den Anmeldungsunterlagen ausreichend deutlich hervor, auch wenn die Merkmale in den mit „Patentansprüche“ und „Zusammenfassung“ überschrie-benen Seiten nicht deutlich getrennt sind. Bei der mit „Zusammenfassung“ über-schriebenen Seite der Anmeldung handelt es sich im Übrigen offensichtlich nicht um eine Zusammenfassung im Sinne des Patentgesetzes § 36, die materiell-rechtlich ohne Bedeutung ist, sondern um die Beschreibung der Zeichnungen. Der Inhalt dieser Seite ist daher bei der Ermittlung des Inhalts der Anmeldung zu be-rücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt der EP 0 758 073 B1 der in der vorlie-genden Anmeldung vorgeschlagenen Anlage zur Kälteerzeugung tatsächlich ent-gegensteht - immerhin weist die bekannte Anlage einen Verdichter für gasförmi-ges Kältemittel auf (Sp. 4 Z. 6 bis 8) -, denn selbst bei unterstellter fehlender Er-folgsaussicht auf eine Patenterteilung für eine Kälteanlage könnte noch die Er-teilung eines Patents für eine Anlage zur Energiegewinnung in Betracht kommen. Ob auch diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents - 4 - besteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 13 - nicht überprüft. Jedenfalls enthält der angefochtene Beschluss diesbezüglich keine Feststellungen. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht der Anmeldung wird, wenn der Anmeldungs-gegenstand ausreichend deutlich und vollständig offenbart ist und grundsätzlich ausführbar erscheint (eine Kälteanlage, bei der gemäß Zeichnung 2 der Verdamp-fer und der Kondensator durch eine ventillose Leitung verbunden und somit auf dem gleichen Druckniveau sind, dürfte nicht funktionieren), eine Recherche des Standes der Technik durchzuführen sein. Hierfür sind die Voraussetzungen am Bundespatentgericht nicht gegeben. Die Sache war daher an das Deutsche Pa-tent- und Markenamt zurückzuverweisen. gez. Unterschriften
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