BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 61/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 38 02 710 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Köhn und Frühauf beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 1999 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den am 11. Oktober 2000 überreichten Patentansprüchen 1-12, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift. G r ü n d e Gegen das Patent 38 02 710 mit der Bezeichnung Vorrichtung zum Steuern der Kraftstoffzuführung zu einer Brenn-kraftmaschine, dessen Erteilung am 24. November 1994 veröffentlicht worden ist, hat die B… GmbH in St… Einspruch erhoben. - 3 - Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 22. Juli 1999 das Patent 38 02 710 widerru-fen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat neue Patentansprüche 1 bis 12 vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten mit den am 11.10.2000 überreichten Patentansprüchen 1-12, Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, daß auch der Gegenstand des neu vorgelegten Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht das Ergebnis einer erfinderi-schen Tätigkeit sei. In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die deutsche Offen-legungsschrift 32 02 290 und die europäische Offenlegungsschrift 152 019 abge-handelt worden. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Vorrichtung zum Steuern der Kraftstoffzuführung zu einer Brenn-kraftmaschine, enthaltend: a) eine erste Einrichtung zur Überwachung von Maschinenbe-triebszuständen; - 4 - b) eine zweite Einrichtung zur Ermittlung, ob der Maschinenbe-triebszustand in einen vorbestimmten Verzögerungszustand fällt, auf der Grundlage der durch die erste Einrichtung ermit-telten Maschinenbetriebszustände und zum Abschalten der Kraftstoffzuführung, wenn die Maschine in den vorbestimmten Verzögerungszustand gefallen ist; c) eine dritte Einrichtung zur Berechnung einer Kraftstoffgrund-menge, die der Maschine zuzuführen ist, auf der Grundlage der von der ersten Einrichtung ermittelten Maschinenbetriebszu-stände und zum Korrigieren der Kraftstoffgrundmenge mit einer Kraftstoffzuführungswiederaufnahme-Erhöhungsmenge, wenn die Kraftstoffzuführung nach einer Kraftstoffabschaltung durch die zweite Einrichtung wieder aufgenommen wird, um eine der Maschine zugeführte Kraftstoffendmenge abzuleiten; und d) eine vierte Einrichtung zur Zuführung der durch die dritte Ein-richtung ermittelten Kraftstoffendmenge; e) eine fünfte Einrichtung zum Bestimmen einer ersten Zeitdauer, während der die Kraftstoffzuführung abgeschaltet ist; und f) eine sechste Einrichtung zur Ermittlung und Einstellung der Er-höhungsmenge aufgrund einer Kraftstoffrestmenge und der er-sten, von der fünften Einrichtung bestimmten Zeitdauer; gekennzeichnet durch: g) eine siebente Einrichtung zur Ermittlung der Kraftstoffrest-menge, die an den Wänden einer Lufteinlassleitung der Ma-schine niedergeschlagen wird und dort zum Zeitpunkt unmittel-bar vor dem Abschalten der Kraftstoffzuführung haften bleibt, aufgrund der Kraftstoffgrundmenge, die durch die dritte Ein-richtung für eine Maschinenbelastung zu einem Zeitpunkt be-- 5 - rechnet wird, der eine vorbestimmte Zeit vor dem Abschalten der Kraftstoffzuführung liegt. Gemäß Patentschrift Spalte 1, Zeilen 29 bis 35 liegt die Aufgabe vor, eine Vor-richtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiterzubilden, daß die Korrektur der Kraftstoffgrundmenge bei der Kraftstoffzuführungswiederauf-nahme hinsichtlich des Beschleunigungsansprechverhaltens, des Fahrverhaltens, der Abgasemission und des Kraftstoffverbrauchs noch optimaler erfolgt. Die Patentansprüche 2 bis 12 sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zum Steuern der Kraftstoffzuführung zu einer Brennkraftmaschine nach Patentan-spruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich ge-rechtfertigt. Der Gegenstand des Patents in der beschränkten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung dar. Die Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig, da er die Merk-male der erteilten Patentansprüche 1 und 2 in zusammengefaßter Form enthält. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der Technik abgehandelten Druckschriften eine Vorrichtung zum Steuern der Kraft-stoffzuführung zu einer Brennkraftmaschine beschreibt, die die Merkmale des Kennzeichnens des Patentanspruchs 1 aufweist. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen we-der einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Motorsteuerung mit Kenntnissen der Elektronik, eine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentan-spruchs 1 geben können. Durch die Ermittlung der Kraftstoffrestmenge, die sich an den Wänden der Lufteinlaßleitung der Brennkraftmaschine zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Ab-- 6 - schalten der Kraftstoffzuführung niedergeschlagen hat, aufgrund der Kraftstoff-grundmenge, die für die Belastung der Brennkraftmaschine zu einem Zeitpunkt berechnet wird, der eine vorbestimmte Zeit vor dem Abschalten der Kraftstoffzu-führung liegt, wird ein realistischer Wert erhalten, da er dem Zustand der Brenn-kraftmaschine entspricht, wie er vor der Kraftstoffabschaltung herrschte. Zu dieser Vorgehensweise kann das aus der deutschen Offenlegungsschrift 32 02 290 bekannte Steuersystem für die Brennstoffzufuhr eines Innenverbren-nungsmotors kein Vorbild abgeben, da dort keine quantitative Bestimmung der, zum Zeitpunkt der Kraftstoffzufuhrunterbrechung an den Wänden des Ansaug-stutzens anhaftenden Kraftstoffrestmenge erfolgt. Es wird dort lediglich ausgesagt, daß die Menge des auf der Ansaugstutzenwand verdampften Kraftstoffes als Funktion der Temperatur im Ansaugstutzen, als Funktion der durch die Ansaug-stutzen strömenden Luftmenge und als Funktion der Unterbrechungszeit ge-schätzt wird (vgl S 1 schreibmaschinen geschrieben, Z 33 bis S 13, Z 2). Es wird dort nichts darüber ausgesagt, wie die Kraftstoffrestmenge, die sich an den Wän-den der Lufteinlaßleitung der Brennkraftmaschine niederschlägt, ermittelt wird. Auch die Methode für die Kraftstoffeinspritzung für eine Brennkraftmaschine nach der europäischen Patentanmeldung 152 019 kann keine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben, da dort der Betriebszustand der Kraftstoffabschaltung nicht beschrieben wird. Bei dieser bekannten Methode für die Kraftstoffeinspritzung geht es darum, bei einer üblichen Rückkopplungsre-gelung ein stöchiometrisches Luft/Kraftstoff-Verhältnis dadurch genauer zu be-stimmen, daß sowohl die Kraftstoffmenge, die sich an den Wänden der Luftein-laßleitung niederschlägt, als auch die Kraftstoffmenge, die als Kraftstoffdampf sich in der Lufteinlaßleitung befindet, zu einem bestimmten Zeitpunkt geschätzt und bei der Bestimmung der Brennstoffmenge berücksichtigt wird (vgl Patentanspruch 1). Aus dieser Druckschrift geht also lediglich hervor, daß bei der Bestimmung der einzuspritzenden Kraftstoffmenge auch die Menge zu berücksichtigen ist, die sich in der Lufteinlaßleitung niederschlägt bzw in Form von Dampf sich dort befindet. - 7 - Wie diese Erkenntnis bei einer Brennstoffabschaltung berücksichtigt werden könnte, ist dort nicht beschrieben. Aus diesem Grunde würde auch eine Zusammenschau mit der deutschen Offenlegungsschrift 32 02 290 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen. Der Patentanspruch 1 ist daher in der beantragten Fassung rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 12 haben weitere Ausgestaltungen der Vorrichtung zum Steuern der Kraftstoffzuführung zu einer Brennkraftmaschine nach Patentan-spruch 1 zum Inhalt, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich daher dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche anschließen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf Wf
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