BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 62/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 01 027 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richterin Dr. Franz, der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: 1.) Es wird festgestellt, dass die Teilungserklärung vom 17. September 2002 unwirksam ist. 2.) Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 47 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die am 14. Januar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 01 027 mit der Bezeichnung Spenderpumpe ist von der Prüfungsstelle A 47 K des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 23. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 17. September 2002 die Teilung der Anmeldung erklärt und Un-terlagen für die Teilanmeldung vorgelegt. Für die Stammanmeldung hat sie einen neu formulierten einzigen Patentanspruch vorgelegt und beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Tech-nik die US-Patentschrift 52 82 552 genannt worden. - 3 - Der Patentanspruch hat folgende Fassung: Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstel-lung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rück-schlagventil befindet, wobei die Pumpe ohne zweites Rückschlag-ventil aber mit einem Strömungswiderstand am Pumpenauslaß betrieben wird, die (richtig der) gegenüber dem Strömungswider-stand am Pumpeneinlaß mindestens um das 1,5 fache größer ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückstellfeder eine konische Feder ist. Nach Beschreibung Seite 5, Absatz 2 iVm Seite 4, letzter Absatz liegt die Aufgabe vor, Nachteile bekannter Spenderpumpen, die sich durch die Verwendung spe-zieller Bauformen von bekannten Spenderpumpen und dem damit verbundenen Aufwand ergeben, zu beseitigen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. 1.) Die Teilungserklärung vom 17. September 2002 ist unwirksam, da der Ge-genstand der Teilanmeldung in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist. Der Patentanspruch 1 der Teilanmeldung hat folgende Fassung: Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstel-- 4 - lung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rück-schlagventil befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe ohne zweites Rückschlagventil aber mit einem Strömungswider-stand am Pumpenauslaß betrieben wird, die (richtig der) gegen-über dem Strömungswiderstand am Pumpeneinlaß mindestens um das 1,5 fache größer ist, wobei der Pumpenauslaß den Kolben und die Auslaßleitung umfaßt und der Pumpeneinlaß die Einlaßöffnung umfasst. Gegenstand der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ist eine Spenderpumpe in Form einer Kolbenpumpe mit zwei als Rückschlagventile arbeitenden Membranventilen, die den Zufluß und Abfluß des zu pumpenden Mediums zu und von der Pumpe steuern. An keiner Stelle der Unterlagen ist davon die Rede, dass eines der Ventile entfallen und durch einen in bestimmter Weise bemessenen Strömungswiderstand ersetzt werden kann, was den aus der Stammanmeldung abzutrennenden Gegenstand kennzeichnet. Dieser Gegen-stand war demzufolge in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht enthalten und kann somit auch nicht aus ihr abgeteilt werden. 2.) Der Anspruch 1, mit dem die Stammanmeldung weiter verfolgt wird, ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-lich eingereichten Fassung hinausgeht. Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass sich am Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, daß die Pumpe am Pumpenauslaß mit einem Strömungswiderstand betrieben wird und daß die Rückstellfeder ko-nisch ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt, weist die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte Kolbenpumpe zwei Membranventile auf, von welchen das eine am Kol-ben, das andere im Bereich des Zylinders angeordnet ist (vgl Patentanspruch 1 - 5 - Merkmal b). Zur Rückstellfeder für den Betätigungshebel wird in den ursprüngli-chen Unterlagen nur festgestellt, daß die Feder in der Zeichnung mit 102 bezeich-net ist (vgl S 11, Z 1). In der Zeichnung ist in Figur 4 eine zylindrische Feder dargestellt. Die Anmeldung war deshalb zurückzuweisen. Dr. Schnegg Dr. Franz Köhn Dr. Pösentrup Hu
Full & Egal Universal Law Academy