BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 63/14 zuvor 10 W (pat) 6/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2012 005 610.9 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Kortge - 2 - beschlossen: Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Anmelder meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 17. März 2012 eine Erfindung, betreffend einen Spezialtank aus Edelstahl im VW Käfer Modelle 1200/1200 Mexiko/1302/1303, zur Patentierung an. Die Anmeldung wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 10 2012 005 610.9 geführt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 teilte das DPMA dem Anmelder mit, dass die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Anmeldegebühr als zurückge-nommen gelte. Daraufhin stellte der Anmelder per Telefax vom 6. Juli 2012 sinn-gemäß einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmelde-gebühr. Durch Zwischenbescheid des Patentamts vom 12. Juli 2012 wurde er da-rauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten habe, sofern die Anmeldegebühr in Höhe von 60,- € nicht bis spätestens 5. August 2012 nachentrichtet werde. Eine weitere Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung erfolgte durch Schreiben des DPMA vom 7. August 2012. Schließlich wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss der Prüfungsstelle 21 vom 9. Oktober 2012 mit der Begründung zurück, dass die versäumte Handlung, d. h. die Zahlung der Anmeldegebühr, nicht nachgeholt wor-den sei. - 3 - Gegen diesen Beschluss, der dem Anmelder mit Rechtsmittelbelehrung und Hin-weisen für die Zahlung der Beschwerdegebühr zugestellt wurde, legte der Anmel-der am 13. November 2012 „Einspruch“ ein. Durch Schreiben vom 4. April 2013 teilte ihm die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts mit, dass ausweislich der Akten die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden sei. Der Anmelder bat mit Schreiben vom 6. Mai 2013 um eine Fristverlängerung zur Begleichung der „Kos-tennote“, da ihm bislang nichts in Rechnung gestellt oder in Hinweisdokumenten mitgeteilt worden sei. Durch Beschluss vom 28. Mai 2013 stellte die Rechtspflegerin fest, dass die Be-schwerde des Anmelders wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte. Dagegen wendet sich der Anmelder im Wege der Erinnerung, zu deren Begründung er geltend macht, dass er die Beschwerdegebühr überwiesen habe. Die Rechtspflegerin teilte dem Anmelder durch Schreiben vom 13. August bzw. 16. Oktober 2013 mit, dass bislang vom DPMA kein Zahlungsein-gang mitgeteilt worden sei. In Beantwortung dieses Schreibens verwies der An-melder darauf, dass die Gebührenüberweisung fristgerecht und zudem ein zweites Mal „nachrangig“ vorgenommen worden sei. Die Rechtspflegerin bat den Anmel-der daraufhin mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2014 um einen Nachweis für die Gebührenzahlung. Einen solchen Nachweis hat der Anmelder jedoch nicht vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den im November 2012 eingelegten „Einspruch“ des An-melders zutreffend als Beschwerde behandelt. Der Anmelder kann nämlich die Aufhebung des Beschlusses des DPMA vom 9. Oktober 2012, durch den sein An-- 4 - trag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zurückge-wiesen wurde, nur im Wege einer Beschwerde erreichen (§ 73 Abs. 1 PatG). Gemäß § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine Be-schwerde, die sich gegen einen Beschluss des DPMA richtet, innerhalb der ein-monatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Be-schwerdefrist eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu bezahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, was die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat. Da das DPMA keinen Eingang der Beschwerdegebühr verzeichnet hat, wäre es Aufgabe des Anmelders gewesen, die rechtzeitige Gebührenzahlung durch Vor-lage eines geeigneten Dokuments nachzuweisen. Darauf wurde der Anmelder durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. Januar 2014 hingewiesen. Nachdem der Anmelder auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass eine Gebührenzahlung tatsächlich nicht erfolgt ist. Der Anmelder kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Gebührenpflicht und die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gebührenzahlung nicht bewusst gewe-sen seien, weil er in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des DPMA ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Rauch Püschel Kortge prö
Full & Egal Universal Law Academy