BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 64/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 20 117.5-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Hochmuth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 24. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine A n m e l d e t a g : 1. Juni 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 24. Mai 2000, Beschreibung, Seiten 1 bis 7, eingegangen am 1. Juni 1995 und 2 Blatt Zeichnungen, Figur 1 bis 4, eingegangen am 1. Juni 1995 G r ü n d e Die am 1. Juni 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung 195 20 117.5-13 mit der Bezeichnung Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine - 3 - ist von der Prüfungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Marken-amts mit Beschluß vom 24. Mai 2000 zurückgewiesen worden. Gegen den Be-schluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der am 24. Mai 2000 vorgelegten Patentansprüche 1 bis 6 zusammen mit der ursprünglich eingegangenen Beschreibung, Seiten 1 bis 7 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, zu beschließen. Dem Zurückweisungsbeschluß liegen die deutschen Offenlegungsschriften 42 36 655, 42 26 798 und 29 50 656 sowie die japanische Offenlegungsschrift 60-111008 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit einer in Lagern gehalte-nen Nockenwelle, mit einem axial beweglichen Verstellorgan, von dem mindestens ein drehfest aber axial verschiebbar auf der Nockenwelle gelagerter Nocken mit mindestens zwei unterschied-lichen Nockenbahnen verstellbar ist, der unter Zwischenschaltung eines Übertragungsmittels mindestens ein Gaswechselventil betä-tigt, dadurch gekennzeichnet, daß das Verstellorgan im Inneren der Nockenwelle geführt ist, und daß das Verstellorgan über min-destens ein in der Nockenwelle geführtes Federelement auf den Nocken einwirkt, wobei der Nocken als Nockenpaket mit drei un-terschiedlichen Nockenbahnen ausgebildet ist und daß die einan-der zugewandten Seitenflächen der äußeren Nockenbahnen im Verlauf ihrer Erhebungsbahn als Anschlagfläche für einen angren-zenden Abschnitt des Übertragungsmittels dienen." - 4 - Nach der Beschreibung Seite 1 Absatz 3 Zeilen 1 bis 4 liegt die Aufgabe vor, ei-nen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine gemäß dem Oberbegriff des Patentan-spruchs 1 so weiterzuentwickeln, daß ein kleinerer Zylinderabstand und/oder La-gerabstand möglich ist, ohne Einbußen im Hinblick auf Funktionalität und Festig-keit hinzunehmen. Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, die den Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich ge-rechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften die beiden letzten Merkmale des Patentan-spruchs 1 entnehmbar sind. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwick-lungsingenieur auf dem Gebiet der Motorsteuerung insbes des Ventiltriebs, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstands geben können. Durch die Ausbildung des Nockens als Nockenpaket mit drei unterschiedlichen Nockenbahnen in Verbindung mit einem im Inneren der Nockenwelle geführten Verstellorgan, wird ein kompakter funktionssicherer Ventiltrieb erreicht. Zu dieser Gestaltung des Ventiltriebs kann der Ventiltrieb einer Brennkraftma-schine nach der japanischen Offenlegungsschrift 60-111008 kein Vorbild abgeben, da dieser bekannte Ventiltrieb nur zwei Nockenbahnen aufweist und von außer-halb der Nockenwelle betätigt wird (vgl Fig 1 u 2). - 5 - Auch die Ventiltriebe nach den deutschen Offenlegungsschriften 42 36 655 bzw 29 50 656 werden von außerhalb der Nockenwelle betätigt (vgl Sp 2, Z 27 bis 44 iVm Fig 1 u 2 bzw S 5, letzter Abs bis S 6, Abs 5). Die Brennkraftmaschine mit zwei Gaswechselventilen je Zylinder nach der deut-schen Offenlegungsschrift 42 26 798 weist zwar ein in der Nockenwelle angeord-netes Verstellorgan auf, jedoch werden bei diesem Ventiltrieb die Nockenscheiben mit unterschiedlichen Nockenbahnen nicht längs der Nockenwelle verschoben. Die Nockenwelle besteht aus zwei ineinander angeordneten Wellen, auf welchen jeweils eine Nockenscheibe befestigt ist. Diese beiden Wellen werden gegenein-ander verdreht (vgl Sp 4, Z 8 bis 25 iVm Fig 2a u 2b).Eine derartige Verdrehvor-richtung greift im Inneren der Wellen an und kann deshalb problemlos in ihrem Inneren angeordnet sein. Sie kann jedoch keinen Hinweis geben, wie es möglich wäre, die verschieblich außen auf der Nockenwelle angeordneten Nockenschei-ben vom Inneren der Nockenwelle aus zu betätigen, da bei der bekannten Anord-nung kein Betätigungselement aus der Nockenwelle herausragt, das die Nocken-scheiben zur Längsverschiebung beaufschlagen könnte. Es ist nicht erkennbar, wie das in der deutschen Offenlegungsschrift 42 36 655 gezeigte Betätigungslement zur axialen Verschiebung der Nockenscheiben nach einer der vorstehend genannten Druckschriften angewandt werden könnte. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 6 haben weitere Ausgestaltungen des Ventiltriebs einer Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 zum Inhalt, die keine Selbstverständ- - 6 - lichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb dem Patentanspruch 1 als Unteran-sprüche anschließen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Hu
Full & Egal Universal Law Academy