BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 69/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 44 941 … … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 dahingehend abgeändert, daß das Patent be-schränkt aufrechterhalten wird mit den am 6. Februar 2002 über-reichten Patentansprüchen 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. G r ü n d e Gegen das Patent 44 44 941 mit der Bezeichnung Stranggiesskokille, dessen Erteilung am 18. März 1999 veröffentlicht worden ist, hat die S… AG in D… Einspruch erhoben. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 3. August 2000 das Patent 44 44 941 auf-rechterhalten. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechen-den. Sie macht geltend, der Gegenstand des Patents sei auch in seiner einge-schränkten Fassung gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig und be-antragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin hat die Teilung des Patents erklärt. Die Patentansprüche 7 bis 10 mit den weiteren darauf rückbezogenen Unteran-sprüchen werden aus dem Stammpatent herausgenommen und zum Gegenstand einer eigenen Teilanmeldung gemacht. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt auf-rechtzuerhalten mit den am 6. Februar 2002 überreichten Patent-ansprüchen 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Pa-tentschrift. In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die SMS-Schrift W9/319 "Brammen-Stranggiessanlage BHP" (D1) und die SMS-Schrift W9/215 "Entwicklung und Bedeutung der Stranggiesstechnik in der Bundesrepublik Deutschland" (D2) abgehandelt worden. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Stranggiesskokille, mit einen Kokillenhohlraum begrenzenden Sei-tenwänden, einer die Seitenwände abstützenden Stützkonstruk-tion und einem Hubtisch, an dem die Stützkonstruktion abgestützt ist und der mittels eines Oszillationsantriebs oszillierend beweglich ist, wobei - der Hubtisch durch mindestens zwei separate Träger gebil-det ist, die sich in einem durch Freilassung der Horizontal-abmessung des Kokillenhohlraums gebildeten Abstand befin-den und durch die Stützkonstruktion überbrückt sind; - jeder Träger gegenüber einer ortsfest abgestützten Tragkon-struktion für sich mittels einer Oszillationseinrichtung abge-stützt ist und für sich mittels einer Führungseinrichtung in Oszillationsrichtung geführt ist; - der Angriffspunkt der Oszillationseinrichtungen jeweils etwa vertikal fluchtend zur Auflage der die Seitenwände aufwei-senden Stützkonstruktion auf den Trägern des Hubtisches angeordnet ist; und - die ortsfeste Tragkonstruktion für jeden der Träger zusam-men mit der zugehörigen Führungseinrichtung und der zuge-hörigen Oszillationseinrichtung eine gemeinsam mit dem Träger aus- und einbaubare Baueinheit bildet. Gemäß Spalte 2 der Patentschrift 44 44 941 liegt die Aufgabe vor, eine Strang-giesskokille der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art zu schaffen, die wesentlich weniger materialaufwendig gestaltet ist als gemäß dem Stand der Technik, trotzdem jedoch alle Vorteile von Kokillen mit massiven, schweren, rah-menförmigen Hubtischen und rahmenförmigen Wasserkästen bieten, wie bei-spielsweise einfache Aus- und Einbaubarkeit der Kokillenseitenwände zwecks Umrüstung der Kokille bzw große Steifheit der Konstruktion und exakte Oszillation. Weiters soll die erfindungsgemäße Kokille einfache Reparaturmöglichkeiten bie-ten, wenn beispielsweise der Oszillationsantrieb oder eine Führung für den Hub-tisch defekt sind. Es ist ein besonderes Ziel der Erfindung, die vom Oszillations-antrieb zu bewegenden Massen gegenüber herkömmlichen Stranggiesskokillen stark zu verringern und die Raumverhältnisse unterhalb der Kokille zu verbessern, insbesondere eine gute Zugänglichkeit der Stranggiessanlage unterhalb der Stranggiesskokille zu erzielen. Die Patentansprüche 2 bis 15 sind auf Merkmale gerichtet, die die Stranggiessko-kille nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und insoweit ge-rechtfertigt, daß die Fassung des Patentanspruchs 1 beschränkt worden ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner beschränkten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung dar. Die Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da er die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 enthält. Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5, 6, 11 bis 22. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstreitig gegenüber dem Stand der Technik neu, da keine der Entgegenhaltungen die Merkmale des Patentan-spruchs 1 enthält, die der Ausgestaltung der beiden ortsfesten Tragkonstruktionen für die Stranggiesskokille dienen. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen we-der einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des Stranggießens, eine Anregung zum Auffinden des Patentgegenstandes geben können. Bei der erfindungsgemäß gestalteten Stranggiesskokille sind deren Seitenwände von einer Stützkonstruktion umgeben, die sich an ihren Enden auf einer ortsfest angeordneten Tragkonstruktion abstützen. Die jeweilige Tragkonstruktion weist eine Führungs- und Oszillationseinrichtung für die Kokillen-Stützkonstruktion auf und ist als eine Baueinheit aus- und einbaubar. Neben der Kokillen-Stützkonstruk-tion sind also auch die beiden Tragkonstruktionen als auswechselbare Bauein-heiten ausgebildet, so daß ein schnelles Auswechseln möglich ist und lange Standzeiten der Stranggiessanlage bei einem Defekt der Führungs- und Oszillati-onseinrichtung vermieden werden. Zu einer derartigen Ausbildung einer Stranggießkokille kann die aus D1 bekannte Stranggiessanlage kein Vorbild abgeben, da bei dieser Anlage zwar eine aus-wechselbare Stützkonstruktion für die Seitenwände der Kokille vorgesehen, je-doch die Oszillationseinrichtung nicht in die jeweilige Tragkonstruktion integriert ist. Die Oszillationseinrichtung kann deshalb nicht gemeinsam mit der jeweiligen Tragkonstruktion ausgewechselt werden. Auch aus der D2 ist keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patent-anspruchs 1 zu entnehmen, da in dieser Schrift, die sich allgemein mit der Ent-wicklung und Bedeutung der Stranggiesstechnik beschäftigt, nur Prinzipzeichnun-gen für die Ausbildung der Oszillationseinrichtung für sich angegeben sind, aus welchen keine konstruktiven Einzelheiten ersichtlich sind (vgl Bild 8, S 5 und da-zugehörigen Text). Daher kann auch eine Zusammenschau mit der Stranggießanlage, wie sie in D1 dargestellt und beschrieben ist, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht na-helegen. Der übrige im Beschluss der Patentabteilung 24 genannte Stand der Technik hat in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Die dort dargestellten und beschriebenen Stranggießkokillen können den Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ebenfalls nicht nahelegen. Der Patentanspruch 1 ist daher in seiner beschränkten Fassung rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 15 sind auf weitere Ausgestaltungen der Strang-giesskokille nach Patentanspruch 1 gerichtet, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche anschlie-ßen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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