BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 03 348.6-26 7 W (pat) 70/03 _______________________ 2 u chsowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Schlenk … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 008 nter Mitwirkung des Vorsitzenden Ri ters Dipl.-Ing. Tödte - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 30. Juni 2003 aufgehoben und das Patent erteilt. Patentinhaber: Mitsubishi Jidosha Kogyo K. K. Bezeichnung: Verfahren zur Detektion von Fehlzündungen Anmeldetag: 3. Februar 1994 Priorität: 5. Februar 1993, JP 5-018537 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 18. Januar 2008, - Beschreibung, Seiten 1 bis 29, eingegangen am 18. Janu-ar 2008, - acht Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 11 gemäß Offen-legungsschrift. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2003 ge-richtet, mit dem die Patentanmeldung P 44 03 348.6-26 aus den Gründen des Be-scheides vom 11. Februar 2003 zurückgewiesen worden ist. In diesem Bescheid - 3 - hatte die Prüfungsstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass mit den seinerzeit vorlie-genden Unterlagen eine Patenterteilung nicht möglich sei, da Unterlagen Mängel aufwiesen, z. B. die Ansprüche 4, 5 und 6 vollständig unverständlich seien. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008, eingegangen am 18. Januar 2008, Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibungs-seiten 1 bis 29 (die eingereichte S. 30 enthält nur Streichungen) vorgelegt und beantragt, ein Patent auf der Grundlage der neu eingereichten Unterlagen zu erteilen. Gleichzeitig hat sie ihren mit der Beschwerde zunächst gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen. Der Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zum Erkennen von Fehlzündungen in einem Vier-Takt-Verbrennungsmotor mit - einem Rotor (Geberrad), der sich synchron mit der Kurbel-welle dreht und mindestens zwei Vorsprünge (Flügel) aufweist, denen jeweils mindestens zwei Zylinder, in denen sich die Kolben gleichzeitig im oberen Totpunkt befinden, zugeordnet sind und die Fehler in ihren Abmessungen aufweisen können, - einem Sensor zur Erzeugung einer Signalfolge aus dem Vorbeigang der Vorsprünge des Rotors und - einem Zylinderunterscheidungssensor mit folgenden Schritten: a) Wiederholtes Berechnen eines Korrekturfaktors zur Kompen-sation von Abmessungsfehlern der Vorsprünge (Flügel) des - 4 - Rotors, um dadurch ein Lernen des Korrekturfaktors auszufüh-ren; b) Bestimmen, ob das Lernen des Korrekturfaktors abgeschlos-sen ist oder nicht; c) Solange das Lernen des Korrekturfaktors nicht abgeschlossen ist: wiederholtes Bestimmen von Werten der Winkelbeschleu-nigung der Kurbelwelle in einem Zeitbereich zwischen vorbe-stimmten Kurbelwinkeln für Arbeitstakte unterschiedlicher Zy-linder, die gleichen Vorsprüngen des Rotors zugeordnet sind, Vergleich dieser Werte und Feststellung einer Fehlzündung, wenn der Vergleich einen Unterschied ergibt, der eine be-stimmte Schwelle übersteigt; d) Wenn das Lernen des Korrekturfaktors abgeschlossen ist: wiederholtes Bestimmen von Werten der Winkelbeschleuni-gung der Kurbelwelle in einem Zeitbereich zwischen vorbe-stimmten Kurbelwinkeln für Arbeitstakte von Zylindern, die unterschiedlichen Vorsprüngen des Rotors zugeordnet sind, unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors, Vergleich dieser Werte und Feststellung einer Fehlzündung, wenn der Ver-gleich einen Unterschied ergibt, der eine bestimmte Schwelle übersteigt. Laut Beschreibung weist ein bekanntes Verfahren zum Erkennen von Fehlzün-dungen in einem Verbrennungsmotor, bei dem ein Korrekturfaktor zur Kompensa-tion von Fehlern in den Abmessungen in den Vorsprüngen eines mit der Kurbel-welle des Motors drehenden Geberrades gelernt wird, den Nachteil auf, dass Fehlzündungen erst erkannt werden können, wenn der Korrekturfaktor feststeht. Es soll die Aufgabe gelöst werden, diesen Nachteil zu vermeiden (S. 5 le. Abs. und S. 6 Abs. 1 und 2). - 5 - Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmeldungsgegenstand gemäß den geltenden Unterlagen stellt eine patent-fähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 9 sind in den ursprünglich einge-reichten Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 19 und 20 sowie auf die Beschreibung, die Ansprüche 2, 3, 4 bis 8 und 9 entsprechen im Wesentlichen den ursprüngli-chen Ansprüchen 2, 6, 10 bis 14 und 18. Die Mängel, die zur Zurückweisung der Anmeldung geführt haben, sind mit den geltenden Unterlagen behoben, da diese die beanstandeten Patentansprüche nicht mehr enthalten. Auch die wesentlichen von der Prüfungsstelle beanstande-ten Mängel der Beschreibung sind behoben. Der geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem in der Anhörung beim Deut-schen Patent- und Markenamt vom 6. August 2002 formulierten und seinerzeit als voraussichtlich gewährbar angesehenen Patentanspruch weiter eingeschränkt. Sein Gegenstand ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Aus der japanischen Patentanmeldung 02-049955, die in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung zitiert ist, ist nicht bekannt, dass Ungenauigkeiten eines - 6 - Geberrades für einen Drehzahlgeber bei der Bestimmung von Fehlzündungen ei-ner Brennkraftmaschine berücksichtigt werden. In der EP 0 609 451 A1 ist ein Verfahren zur Bestimmung von Fehlzündungen in einer Brennkraftmaschine beschrieben, bei dem ein Korrekturfaktor zum Ausgleich der Ungenauigkeiten eines Geberrades für einen Drehzahlsensor zunächst gelernt und dann angewendet wird (Sp. 11 Z. 33 bis Sp. 12 Z. 32). Maßnahmen zur ge-nauen Bestimmung von Fehlzündungen während der Zeit des Lernens des Kor-rekturfaktors sind in der Druckschrift nicht beschrieben. Bei dem Verfahren nach der WO 93/07497 A1 werden Informationen zur Korrektur von Ungenauigkeiten eines Geberrades im Schubbetrieb ermittelt und gespeichert und bei Normalbetrieb der Brennkraftmaschine zur Korrektur der Signale des Drehzahlsensors benutzt. Solange die Korrekturdaten noch nicht ermittelt sind, werden vorgegebene Werte zur Berücksichtigung von Toleranzen bei der Ferti-gung des Geberrades verwendet (S. 7). In der DE 39 17 978 A1 ist nicht offenbart, dass Korrekturfaktoren zum Ausgleich von Ungenauigkeiten eines Geberrades ermittelt werden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung gleicher Segmentmarken des Geberrades für unterschiedliche Zylinder Messwertverfälschungen durch Toleranzen der Lagen der Segmentmarken bei der Ermittlung der Winkelgeschwindigkeit der Kurbelwelle ausgeschlossen sind (Sp. 2 Z. 53 bis 58). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Die EP 0 609 451 A1 und die WO 93/07497 sind erst nach dem Prioritätstag der vor-liegenden Anmeldung veröffentlicht worden. Ihr Inhalt ist daher bei der Beurteilung der Erfindungshöhe des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung nicht in Be-tracht zu ziehen. - 7 - Die JP 02-049955 und die DE 39 17 978 A1 offenbaren, wie beim Neuheitsver-gleich bereits festgestellt wurde, keine Verfahren, bei denen ein Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten eines Geberrades bei einer Ermittlung der Winkelgeschwindigkeit der Kurbelwelle verwendet wird. Diese Druckschriften können somit keine Anregung für ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der vor-liegenden Anmeldung liefern, bei dem ein solcher Korrekturfaktor während einer gewissen Betriebsphase gelernt wird und solange das Lernen noch nicht abge-schlossen wird, Ungenauigkeiten des Geberrades auf andere Weise berücksichtigt werden. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Dies gilt auch für die auf diesen An-spruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9, die auf Merkmale zur Weiterbil-dung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gerichtet sind. Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Schlenk br/Cl
Full & Egal Universal Law Academy