BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 7/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 48 520.0 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. August 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung "Innengewindedübel mit unverlierbarer Kegelmutter" ist am 29. September 2000 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheid vom 2. März 2001 forderte das Patentamt die Anmelderin auf, noch ein zweites und drittes Exemplar der Anmeldungsunterlagen sowie Erfinderbenennung und Zu-sammenfassung einzureichen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 reichte die Anmel-derin einen Patenterteilungsantrag mit Erfinderbenennung und Zusammenfassung ein. Trotzdem wies das Patentamt mit Beschluß vom 20. August 2001 die Anmel-dung aus den Gründen des Bescheides vom 2. März 2001 zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Anmelderin hat die angeforderte Zusammenfassung, Erfinderbenennung (dreifach) sowie den Er-teilungsantrag eingereicht. Es fehlen jedoch das zweite und dritte Exemplar der Anmeldungsunterlagen (1 Seite Beschreibung mit Patentanspruch und 1 Blatt Zeichnungen). Da diese jedoch durch 4 Blatt Kopien durch das Patentamt auf - 3 - Kosten der Anmelderin ersetzbar sind, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung der Anmeldung. Die Sache war deshalb an das Patentamt zurückzuverweisen. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Fa
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