BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 7/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. April 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 56 514.3-12 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 8. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 198 56 514.3-12 mit der Bezeichnung Überdruckentlastungs-Vorrichtung ist von der Prüfungsstelle für Klasse F16K des Deutschen Patent- und Marken-amts mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 6. April 2005 gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den jeweils am 6. April 2005 überreichten Patentan-sprüchen 1 bis 4, mit zwei Blatt Beschreibung und den ursprüng-lichen Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung sind u.a. die deutsche Patentschrift 41 12 323 und die US-Patentschrift 2 071 375 abgehandelt worden. - 3 - Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Vorrichtung zur automatischen Überdruckentlastung an einer Rohrleitung im untertägigen Bergbau, in der Baustoffe unter Hoch-druck gefördert werden, bestehend aus einem eine Öffnung in einem Rohrstück dichtend verschließenden Stopfen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß der Stopfen mittels mindestens eines Stiftes in der Dichtstellung am Rohrstück gehalten ist, der so dimensioniert ist, dass er unter unzulässigem Rohrinnendruck abschert und die Öffnung freigibt und der Stopfen durch mindestens ein zusätzliches Element am Rohrstück gehalten ist, wobei das zusätzliche Halteelement ein am Rohrstück angelenkter Hebel ist. Nach der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 17 bis 22 (DE 198 56 514 A1) liegt die Aufgabe vor, eine gegenüber der vorerwähnten bekannten Druckentlastungs-Vor-richtung verbesserte Ausführung zu schaffen, die beim Auftreten eines unzu-lässigen Überdrucks in der Rohrleitung ein automatisches Öffnen der Druckent-lastungsöffnung in der Rohrwand gestattet. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zur automatischen Überdruckentlastung an einer Rohrleitung im untertägigen Bergbau nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung nicht dar. - 4 - Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Ventilen insbes. Ventilen an Rohrleitungen anzusehen. Der Patentanspruch 1 geht aus von einer Vorrichtung zur Überdruckentlastung an einer Rohrleitung im untertägigem Bergbau, wie er in der deutschen Patentschrift 41 12 323 beschrieben ist. Diese bekannte Überdruckentlastungsvorrichtung an einer Rohrleitung wird manuell durch eine Spindel betätigt. Stell sich für den Fach-mann die Aufgabe, die Überdruckentlastung der Rohrleitung automatisch herbei-zuführen, so wird er sich bei Rohrleitungen umsehen, die der Förderung von dick-flüssigen Medien dienen. In seine Überlegungen wird er deshalb auch die US-Patentschrift 20 71 375 einbeziehen, in der ein Sicherheitsventil für Rohrleitungen beschrieben ist, in welchen u.a. Schlamm aus Bohrlöchern unter Druck gefördert wird (vgl. S 1, Sp, Z 29 bis 32). Dort erfolgt die Öffnung des Ventils dann, wenn durch den erhöhten Innendruck im Rohr ein Stift bricht (vgl S 1, liSp; Z 1 bis 10 und reSp Z 36 bis 46). Das Ventilschließglied schlägt nach dem Öffnen an einem einschraubbaren Gehäuseteil an und wird dadurch festgehalten. Wenn dieses Teil entfernt wird, kann das Ventilschließglied wieder in seinen Sitz im Gehäuse einge-setzt werden (vgl. S 1, reSp, Z 26 u. 27). Da der Aufbau des Ventils nach der US-Patentschrift 2 071 375 im Prinzip dem nach der deutschen Patentschrift 41 12 323 entspricht, ist der Durchschnittsfachmann ohne weiteres in der Lage die Ventilspindel mit Handrad durch eine Ventilstange mit Scherstift zu ersetzten. Er gelangt dadurch zu einem Sicherheitsventil, das den im Patentanspruch 1 be-anspruchten Vorrichtung zur automatischen Überdruckentlastung weitgehend ent-spricht. Von dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich der Gegenstand aus der angesprochenen Merkmalskombination nur noch dadurch, dass der Ventilstopfen an einem am Rohrstück angelenkten Hebel gehalten ist. Diese Art der Halterung des Ventilstopfens, die dazu dient, nach der Auslösung diesen Stopfen festzuhalten und eine gute Zugänglichkeit zum Ventilsitz für des-sen Reinigung nach der Ventilauslösung zu ermöglichen, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da sie eine der gebräuchlichen Befestigungen eines - 5 - Ventilstopfens aufzeigt. Diese Art der Befestigung wird der Durchschnittsfachmann abhängig vom Verwendungszweck aus bekannten Halterungsarten, wie Anschlag an einem Gehäuseteil, Festlegung an einer Kette, Anlenkung an einem Hebel u.ä. auswählen. Der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar. Die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 enthalten keine Merkmale von erfinderischer Bedeutung. Dies ist auch von dem Anmelder nicht geltend gemacht worden. Sie sind daher ebenfalls nicht gewährbar. Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu
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