BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 76/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2006 009 755…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Schwarz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Mailebeschlossen:Unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2008 wird das Patent 10 2006 009 755 in vollem Umfang widerrufen.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2006 009 755 mit der BezeichnungLaderaumabtrennungdessen Erteilung am 13. September 2007 veröffentlicht worden ist, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand der Erfindung mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und daher die Erteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen sei. Hierzu hat sie sich u. a. auf die Druckschrift- 3 -D1: DE 102 60 034 A1berufen.Nachdem die Patentinhaberin das Patent im Einspruchsverfahren in beschränk-tem Umfang verteidigt hat, hat die Patentabteilung 1.22 mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 das Patent mit den geänderten Patentansprüchen 1 bis 11, eingegangen am 4. November 2008, beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden vom 9. Juni 2009, mit der sie ihre Ansicht der mangelnden Patentfähigkeit auch für die geänderten Patentansprüche aufrechterhält. Hierzu stützt sie sich auch auf weitere, in der Beschwerdebegründung genannte Druck-schriften, nämlich die(6) DE 102 24 157 A1 und(7) DE 199 06 648 A1.Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der aufrecht erhal-tene, nebengeordnete Patentanspruch 2 eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Schutzbereich des erteilten Patents darstelle, auch seien teilweise die Rück-bezüge der Unteransprüche nicht zulässig.In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2011 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit den beschränkt aufrecht erhaltenen Patentansprüchen 1 bis 11 vom 8. Dezember 2008 verteidigt. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 10 laut Hilfsantrag 1 und mit Patentansprüchen 1 bis 9 laut Hilfsantrag 2. Im Hinblick auf die Gegenstände des jeweils nach Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. 2 verteidigten Patentanspruchs 1 wurde in der mündlichen Ver-handlung u. a. auch die Möglichkeit einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erörtert, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.- 4 -Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag lauten (mit Merkmalsgliederun-gen gemäß Streitbeschluss):1.1 Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseiti-gen Laderaum (12) eines Kraftfahrzeugs,1.2 umfassend mindestens ein flächiges Abdeckelement (22), das in seitlichen oberen Führungselementen (24A, 24B) geführt ist1.3 und in Schließstellung den Laderaum (12) an dessen Oberseite begrenzt,1.4 wobei der Laderaum (12) unten von einem Ladebo-den (32) begrenzt ist1.5 und im Bereich der Frontseite des Laderaums (12) eine doppelte Umlenkung für das Abdeckelement (22) ange-ordnet ist, so dass dieses beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden (32) verfahrbar ist und dort plan-parallel zu diesem angeordnet ist,gekennzeichnet durch1.6 ein Seilzugsystem (36), das mittels eines Elektromo-tors (54) angetrieben ist und mit dem Abdeckelement (22) verbunden ist,1.7 wobei das Seilzugsystem (36) beidseits des Abdeckele-ments (22) jeweils zwei Seile (38A, 40A; 38B, 40B) um-fasst,1.8 die gegenläufig auf von dem Elektromotor (54) angetriebe-nen Wickelelementen (46A, 46B) aufgewickelt oder von diesen abgewickelt werden1.9 und von denen jeweils ein Seil (38A, 38B; 40A, 40B) an ei-nem freien Stirnende (42) des Abdeckelements (22) an-greift.- 5 -2.1 Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseiti-gen Laderaum (12) eines Kraftfahrzeugs,2.2 umfassend mindestens ein flächiges Abdeckelement (22), das in seitlichen oberen Führungselementen (24A, 24B) ge-führt ist2.3 und in Schließstellung den Laderaum (12) an dessen Ober-seite begrenzt,2.4 wobei der Laderaum (12) unten von einem Ladeboden (32) begrenzt ist2.5 und im Bereich der Frontseite des Laderaums (12) eine dop-pelte Umlenkung für das Abdeckelement (22) angeordnet ist, so dass dieses beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden (32) verfahrbar ist und dort planparallel zu die-sem angeordnet ist,2.6 sowie beidseits des Abdeckelements (22) unterhalb des Ladebodens (32) angeordnete Führungseinrichtungen (34A, 34B) für das Abdeckelement (22) angeordnet sind,dadurch gekennzeichnet, dass2.7 die Führungseinrichtungen (34A, 34B) derart mit demLadeboden (32) verbunden sind, dass bei einem Hochklap-pen des Ladebodens (32) unterhalb des Ladebodens (32) angeordnete Abschnitte des Abdeckelements (22) mit hoch-geklappt werden.Die Patentansprüche 3 bis 11 laut Hauptantrag sind auf die Patentansprüche 1 und/oder 2 zurückbezogen und betreffen vorteilhafte Ausführungsformen. Wegen deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag fügt am Ende des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das folgende Merkmal hinzu (Gliederungspunkt 1.10 hinzugefügt):- 6 -1.10 wobei eine Antriebswelle (50) der Wickelelemente (46A, 46B) in Öffnungsrichtung des Abdeckelements (22) vorge-spannt ist, so dass das Abdeckelement (22) bei einem Entkoppeln der Antriebswelle (50) von dem Elektromo-tor (54) selbsttätig öffnet.Patentanspruch 2 gemäß 1. Hilfsantrag entspricht unverändert dem Patentan-spruch 2 gemäß Hauptantrag. Die Patentansprüche 3 bis 10 laut 1. Hilfsantrag sind auf die Patentansprüche 1 und/oder 2 zurückbezogen und betreffen vorteil-hafte Ausführungsformen. Wegen deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwie-sen.Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag entspricht wortgleich dem Patentan-spruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag, Patentanspruch 2 wurde gestrichen. Dem Patent-anspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag schließen sich Unteransprüche 2 bis 9 an, zu deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent 10 2006 009 755 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.- 7 -Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:1. Hilfsantragdie Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass unter Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2008 das Pa-tent 10 2006 009 755 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:- Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhand-lung überreichten Hilfsantrag 1- ggfs. anzupassender Beschreibung laut Patentschrift mit den Änderungen der Seiten 2 und 3 der Anmeldeunterlagen in der in der Anhörung vor dem Patentamt vom 8. Dezember 2008 überreichten Fassung- Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut erteiltem Patent2. Hilfsantragdie Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass unter Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung 1.22 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2008 das Pa-tent 10 2006 009 755 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:- Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhand-lung überreichten Hilfsantrag 2- ggfs. anzupassender Beschreibung laut Patentschrift mit den Änderungen der Seiten 2 und 3 der Anmeldeunterlagen in der - 8 -in der Anhörung vor dem Patentamt vom 8. Dezember 2008 überreichten Fassung- Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut erteiltem Patent.In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents aufrechterhalten und ver-tieft. Bzgl. der Zulässigkeit der Patentansprüche hat die Beschwerdeführerin auf weitere Ausführungen verzichtet.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf den zulässigen Einspruchder Einsprechenden ist das Patent 10 2006 009 288 unter Aufhebung des anderslautenden Beschlusses der Patentabteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu wider-rufen, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - „Sortiergerät“). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, da die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufs-grund der mangelnden Patentfähigkeit - unter anderem einer fehlenden erfinderi-schen Tätigkeit - geltend gemacht und dazu die Tatsachen im Einzelnen angege-ben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, linke Spalte, Abs. 1 „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht bestritten worden.- 9 -2. Das Streitpatent betrifft gemäß geltender Beschreibung eine Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum eines Kraftfahrzeugs (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).Bekannte Vorrichtungen sind meist als rolloartige Laderaumabdeckungen mit aus-ziehbaren Abdeckelementen ausgebildet, letztere sind auf einer Wickelwelle gela-gert, die wiederum in einer Rollokassette aufgenommen ist. Das Abdeckelement muss flexibel ausgebildet sein und hält nur begrenzten Belastungen stand, außer-dem wird eine Rollokassette ggf. als störend empfunden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002] und [0003]).Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent daher die techni-sche Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die ohne Wickelwelle für das flächige Abdeckelement auskommt, so dass auf eine ggf. störende Rollokas-sette verzichtet werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0004]).Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der jeweiligen Vorrichtung nach den geltenden Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach 1. und 2. Hilfsantrag.Die beanspruchten Vorrichtungen sehen vor, ein Abdeckelement im vorderen Stirnbereich des Laderaums derart umzulenken, dass es beim Öffnen unter einen Ladeboden des Laderaums verfahrbar ist und somit zur Erlangung der maximalen Öffnungsstellung um im Wesentlichen 180° umgelenkt wird. Eine Umlenkachse ist dabei etwa in Höhe der oberen seitlichen Führungseinrichtungen für das Abdeck-element angeordnet und eine weitere Umlenkachse für das Abdeckelement istetwa in Höhe des Ladebodens angeordnet. Das Abdeckelement kann mithin im teilgeöffneten Zustand auch einen Flächenabschnitt mit einer vertikalen Rich-tungskomponente aufweisen. Bei einem komplett geöffneten Abdeckelement kann dieses vollständig unterhalb des Ladebodens angeordnet und im Wesentlichen planparallel zu diesem ausgerichtet sein.- 10 -Bei der mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Lösung ist erfin-dungswesentlich, zum Öffnen bzw. zum Schließen des Abdeckelements ein Seil-zugsystem vorzusehen, das mittels eines Elektromotors angetrieben ist und mit dem Abdeckelement verbunden ist. Das Seilzugsystem ist derart ausgebildet, dass beidseits des Abdeckelements jeweils zwei Seile vorgesehen sind, von de-nen jeweils eines mit einem der beiden freien Enden des Abdeckelements ver-bunden ist und von denen eines beim Schließen des Abdeckelements aufge-wickelt und das andere abgewickelt wird. Beim Öffnen des Abdeckelements wird das jeweils andere der beiden Seile abgewickelt bzw. aufgewickelt. Für die vor-zugsweise insgesamt vier Seile kann dann jeweils ein Wickelelement beispiels-weise in Form einer Seilspindel bzw. einer Wickelrolle vorgesehen sein.Bei der mit Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag resp. 2. Hilfsantrag beanspruchten Vor-richtung ist in hierzu einschränkender Weise eine Antriebswelle der Wickelele-mente in Öffnungsrichtung des Abdeckelements vorgespannt, so dass das Ab-deckelement bei einem Entkoppeln der Antriebswelle von dem Elektromotor selbsttätig öffnet.3. Die entsprechenden Vorrichtungen gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach 1. und 2. Hilfsantrag sind mangels erfinderischer Tä-tigkeit des zuständigen Fachmanns nicht patentfähig. Dieser ist beim vorliegenden Streitpatent als ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Kraftfahrzeugteilen, insbesondere der Konstruktion von Laderaumabdeckungen betrauter Diplom-In-genieur (FH) der Fahrzeugtechnik zu definieren.Zum HauptantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Ge-genstand des gemäß 1. Hilfsantrag und gleich lautend zum 2. Hilfsantrag enger gefassten Patentanspruchs 1. Nachdem letztere - wie die nachfolgenden Ausfüh-- 11 -rungen zum 1. resp. 2. Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.Zum 1. und 2. HilfsantragDer Gegenstand des Anspruchs 1 nach 1. resp. 2. Hilfsantrag beruht unter Be-rücksichtigung der Druckschriften (1) und (6) nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit.So ist aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Figuren 5, 6a und 6b und 7 und die Beschreibung, Abschnitte [0031] bis [0037], eine Laderaumabdeckung für den Laderaum eines Fahrzeugs und damit eine Vorrichtung zur Sicherung von Ladegut in einem heckseitigen Laderaum eines Kraftfahrzeugs als bekannt ent-nehmbar (Merkmal 1.1). Die bekannte Vorrichtung weist flächige Abdeckele-mente 33, 34 auf, die in seitlichen oberen Führungsschienen 44 geführt sind und in Schließstellung den Laderaum 11 an dessen Oberseite begrenzen (Merk-male 1.2 und 1.3), auch ist der Laderaum 11 unten von einem Ladeboden 12 be-grenzt (Merkmal 1.4). Im Bereich der Frontseite des Laderaums 11 ist eine dop-pelte Umlenkung für das Abdeckelement 33 vorgesehen, die aus gekrümmten Ab-schnitten von Führungsschienen 46 und 47 gebildet sind, und das Abdeckele-ment 33 ist beim Öffnen zumindest teilweise unter den Ladeboden 12 verfahrbar und dort planparallel zu diesem angeordnet (Merkmal 1.5).Der Ausführungsform nach Fig. 7 der Druckschrift (1) entnimmt der Fachmann außerdem eine mittels eines Elektromotors angetriebene Betätigungsvorrich-tung 37, die mit dem Abdeckelement 33 verbunden ist und an dem Abdeckele-ment über Antriebskabel angreift (Merkmal 1.6 teilweise). Nachdem die in (1) be-schriebene Betätigungsvorrichtung mittels drucksteifer Antriebskabel nur beispiel-haft angesprochen ist, vgl. Abschnitt [0034], vorletzter und letzter Satz, sieht sich der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, eine Betätigungsvorrichtung zu ent-wickeln, die die technischen Anforderungen nach einer effektiven und sicheren - 12 -Betätigung der aus (1) bekannten Vorrichtung erfüllt. Der Fachmann greift dazu auf sein Fachwissen zurück, wie es bspw. durch die Druckschrift (6) belegt ist. Demgemäß sind dem Fachmann Betätigungsvorrichtungen allgemein für ein an einem Fahrzeug angebrachtes, relativ zum Fahrzeug zu bewegendes Teil und insbesondere Seilantriebe geläufig, vgl. Druckschrift (6), Abschnitt [0001].Das aus (6) als bekannt entnehmbare Seilzugsystem (Zugübertragungsmittel: Seil 18) wird mittels eines Elektromotors 30 angetrieben und ist mit einem zu be-wegenden Teil (hier: Deckel 10) verbunden (vgl. Druckschrift (6), Figur 1, Ab-schnitt [0026] - Rest Merkmal 1.6). Die von dem bekannten Seilzugsystem um-fasstem Seile werden gegenläufig auf von dem Elektromotor 30 angetriebenen Wickelelementen (34, 36, 38) aufgewickelt oder von diesen abgewickelt (vgl. Fig. 2 und 4, Abschnitt [0027] i. V. m. Abschnitt [0009] - Merkmal 1.8). Das in (6) als bevorzugtes Ausführungsbeispiel beschriebene Seilzugsystem verläuft in Form eines eckigen „U“ in einer Endlosschleife und umfasst damit beidseits des zu be-wegenden Teils jeweils nur ein Seil (vgl. Abschnitt [0026] - Teil Merkmal 1.7). Der Fachmann ist aber nicht auf eine derartige Seilanordnung festgelegt, nachdem gemäß (6) auch zwei oder mehr Zugübertragungsmittel verwendet werden kön-nen. Eine mittige Trennung des Zugübertragungsmittels bietet sich dem Fach-mann im Zusammenhang mit der Wahl der Angriffspunkte der jeweiligen Seile an, vgl. nachfolgend zu Merkmal 1.9, so dass dann das Seilzugsystem beidseits des Abdeckelements jeweils zwei Seile umfasst (vgl. (6), Abschnitt [0013] - Rest Merkmal 1.7). Gemäß der in (6) bevorzugten Anordnung des Seilzugsystems greifen die Seilenden der beidseitigen Seile jeweils an gegenüberliegenden Seiten zweier Mitnehmer 50, 52 an, darüber hinaus können jedoch auch mehrere Mit-nehmer an jedem Strang vorgesehen sein (vgl. Figur 1, Abschnitte [0030] und [0031]). Nachdem dem Fachmann daran gelegen ist, ein möglichst störungsfreies Öffnen und Schließen der Laderaumabdeckung ohne Verkanten der Abdeckele-mente in den Führungselementen zu gewährleisten, bietet sich ihm eine Anord-nung der Mitnehmer an den freien Stirnenden des Abdeckelements und damit ein Angriff jeweils eines Seils an einem freien Stirnende des Abdeckelements an. Eine - 13 -solche Anordnung von Angriffspunkten ist dem Fachmann überdies in der Druck-schrift (1) aufgezeigt, vgl. (1), Figur 3, Betätigungsgriffe 34c, 34d und Ab-schnitt [0029] - Merkmal 1.9.Auch eine Vorspannung der Antriebswelle der Wickelelemente des Abdeckele-ments in Öffnungsrichtung, so dass das Abdeckelement bei einem Entkoppeln der Antriebswelle von dem Elektromotor selbsttätig öffnet, ist dem Fachmann im Stand der Technik aufgezeigt. So ist bei der in der Druckschrift (1) beschriebenen Lade-raumabdeckung eine mit einer Feder vorgespannte Aufwickelvorrichtung vorgese-hen, so dass das Öffnen (Aufrollen) unter Federvorspannung erfolgt, ebenso sind auch die aus der Druckschrift (6) bekannten Wickelelemente resp. die Seile des Seilzugsystems vorgespannt (vgl. (1), die Abschnitte [0039] und [0043], und (6), den Abschnitt [0028]). Nachdem ein Öffnen des Abdeckelements unter Vorspan-nung eine Vorspannung aller Wickelelemente voraussetzt, wählt der Fachmann naheliegenderweise die Antriebswelle der Wickelelemente für den Angriff der Vor-spannung, wobei dann folgerichtig die Antriebswelle zum selbsttätigen Öffnen von dem antreibenden Elektromotor entkoppelt sein muss (Merkmal 1.10).Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag resp. gemäß dem 2. Hilfsantrag ge-langt.Die von der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin geäußerten Bedenken, dass die Vorrichtung gemäß der Druckschrift (1) kein Seilzugsystem i. S. d. des Streitpatents aufweise, sondern drucksteife Antriebskabel verwende, die ein Wickeln mittels Wickelelementen nicht zulassen, mögen zwar hinsichtlich der Eigenschaften drucksteifer Kabel zutreffen, jedoch lässt sich der Fachmann durch die in (1) nur beispielhaft angesprochene Drucksteifigkeit der Antriebskabel nicht abhalten, sein Fachwissen bzgl. allgemein auf Kabeln resp. Seilen beruhender Betätigungsvorrichtungen in Anschlag zu bringen, um so, wie vorstehend darge-legt, ein Seilzugsystem, wie es bspw. durch die Druckschrift (6) beschrieben ist, - 14 -zur Betätigung der aus (1) bekannten Vorrichtung zu nutzen. Dies vor allem auch, nachdem eine Betätigungsvorrichtung für die in Rede stehenden Vorrichtungen zwingend notwendig ist, der Fachmann sich somit veranlasst sieht, Vor- und Nachteile ihm bekannter Betätigungsvorrichtungen abzuwägen und schließlich die ihm geeignet erscheinende Betätigungsvorrichtung auszuwählen. Das Abwägen solcherart bekannter Vor- und Nachteile und die daraus sich ergebende Anpas-sung an den praktischen Bedarfsfall ist routinemäßiges fachmännisches Handeln und kann eine Patentfähigkeit der mit Anspruch 1 beanspruchten Vorrichtung nicht begründen.Die Patentinhaberin macht des Weiteren geltend, dass auch in Anbetracht der Druckschrift (6) die aufeinander abgestimmten, mit dem Anspruch 1 beanspruch-ten Merkmale, insbesondere die Merkmale im Kennzeichenteil des Anspruchs 1, insgesamt das Maß dessen überschreiten, was von einem Fachmann bei durch-schnittlichem Handeln erwartet werden kann. Dem kann sich der Senat nicht an-schließen, nachdem eine kombinatorische oder synergistische Wirkung zwischen der Anordnung des Seilzugsystems als solches, den gewählten Angriffen der Seile an den Stirnenden des Abdeckelements und der Vorspannung der Antriebswelle nicht erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich bei den vorgenannten Merkmals-gruppierungen um unabhängige Lösungen, die mit dem Charakter einer reinen Aggregation zum Teil eigenständige Aufgaben lösen, und so weder im Einzelnennoch in ihrer Summe eine erfinderische Tätigkeit erfordern.4. Mit den Ansprüchen 1 nach Haupt- und 1. bzw. 2. Hilfsantrag fallen auch die nebengeordneten Ansprüche 2 nach Haupt- und 1. Hilfsantrag und die jeweiligen abhängigen Ansprüche 3 bis 11, resp. 3 bis 10 bzw. 2 bis 9, da auf diese kein ei-genständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“). Nach vorstehenden Ausführungen können die Fragen der Zulässigkeit der jeweils geltenden Ansprüche dahinstehen.- 15 -5. Bei dieser Sachlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Höppler Dr. Hartung Schwarz MaileCl
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