BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 78/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 34 353.8-22 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 63 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 9. September 2003 aufgehoben und das Patent erteilt. P a t e n t i n h a b e r i n : Barbara Rothe, B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Ersteigen eines Boots-mastes, A n m e l d e t a g : 16. Juli 2000. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 10. Oktober 2005, Beschreibung, Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am 10. Oktober 2005, Beschreibung, Seiten 3 und 5, eingegangen am 16. Juli 2000, unter Streichung des letzten Absatzes auf Seite 5, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 gemäß Offenle-gungsschrift. - 3 - G r ü n d e I . Die Patentanmeldung 100 34 353.8-22 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes" ist am 16. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 63 B der Anmelderin mitgeteilt, dass mit den seinerzeit geltenden Unterlagen kein Patent erteilt werden könne, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsbescheid sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik zitiert: 1. EP 0 476 239 B1, 2. DE 689 07 408 T2, 3. EP 0 541 481 A1, 4. DE 81 01 538 U1, 5. DE-GM 77 26 831. Nach einer Aufforderung der Prüfungsstelle vom 12. Mai 2003, innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Bescheid vom 30. Oktober 2002 zu erwidern, hat die Anmelderin eine Nachfrist bis zum 4. August 2003 erbeten. Nachdem bis zum 9. September 2003 keine Äußerung der Anmelderin eingegan-gen war, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung an diesem Tag aus den Gründen des Bescheides vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist noch am selben Tag zur Postabfertigungsstelle gegangen und am 11. September 2003 per Einschreiben abgeschickt worden. - 4 - Am 12. September 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eine Erwiderung der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 30. Oktober 2002 mit einem neuen Patentanspruch 1 eingegangen. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 10. Oktober 2003 Be-schwerde eingelegt. Sie hat darin ua ausgeführt, dass ihr terminlich ein Versehen passiert sei, indem die 35. Woche zur Ausarbeitung einer Eingabe vorgesehen wurde, obwohl dieser Zeitpunkt nachfristlich gelegen habe. Ihr Verschulden sei ge-ring, weil lediglich eine falsch vorgemerkte Wochenzahl letztlich zu der Verspätung geführt habe. Mit Schriftsatz vom 30. September 2005, eingegangen am 10. Oktober 2005, hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 und neue Beschreibungsseiten 1, 2 und 4 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung der geltenden Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachge-suchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen, 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, 3. für den Fall, dass die Ansprüche nicht gewährbar sind, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes mit einem sich über seine Höhe erstreckenden Führungsprofil, mit mindestens ei-ner Klimmeinheit, die ein mit dem Führungsprofil in ein Eingriff bringbares Gegenstück aufweist, das durch eine den Mast bestei-- 5 - gende Person mittels eines betätigbaren Aktors wechselweise durch eine Festklemmung in Klemmsitz und durch Lösen der Festklemmung in Verschiebesitz zur abschnittsweisen Höhenver-schiebung längs des Führungsprofils bewegbar ist, wobei das Ge-genstück zweistückig mit einem drehbar aufgehängten Zugstück sowie korrespondierenden drehbar aufgehängten Druckstück aus-gebildet ist, sowohl das Zugstück in einem Drehpunkt als auch das Druckstück in einem weiteren Drehpunkt an ein- und denselben Klemmhebel als Aktor angekoppelt sind und das Gegenstück am Führungsprofil bei Beaufschlagung des Aktors durch das Zug- so-wie Druckstück zangenartig klemm- und lösbar ist." Laut Beschreibung (S 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine einfache und siche-re Vorrichtung zum Ersteigen eines Bootsmastes zu schaffen. Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrich-tung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Pa-tentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich einge-reichten Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1 geht - 6 - im wesentlichen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die Ab-sätze 4 und 5 auf Seite 3 und den Absatz 1 auf Seite 4 der Beschreibung. Die in den Patentansprüchen 2 bis 6 angegebenen Merkmale sind in dem ursprünglichen Anspruch 5 sowie den Absätzen 4 und 5 auf Seite 3 und 1 bis 4 auf Seite 4 der Beschreibung offenbart. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. In der EP 0 541 481 A1 ist eine Vorrichtung zum Hochsteigen an einem Boots-mast beschrieben, bei der ein Sitz und eine Fußauflage jeweils mittels eines Reeps an einer Klemmvorrichtung angebunden sind, die zeitweilig fest mit dem Mastfall verbindbar ist. Die Klemmvorrichtungen bestehen jeweils aus einem um eine Achse schwenkbaren Teil, dessen eines Ende sich bei Belastung am Mastfall verkeilt. Als Gegenlager dient dabei ein das Mastfall umgreifendes Teil mit einem U-förmigen Querschnitt (insbes Fig 1 bis 3). Von dieser bekannten Vorrichtung un-terscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmel-dung, abgesehen von einem Angriff an einem Führungsprofil am Mast durch das drehbar aufgehängte Zugstück und den Klemmhebel. Gegenstand der DE 81 01 538 U1 ist eine Mastleiter mit Leinen als Holmen und starren Sprossen, an denen jeweils mittig ein Mastrutscher befestigt ist, dessen Profil dem der Mastführung angepasst ist. Lösbare Klemmvorrichtungen sind in dieser Druckschrift nicht offenbart. Die DE-GM 77 26 831 betrifft eine Vorrichtung zur Absturzsicherung von an Ma-sten oder ähnlichem arbeitenden Personen. Bei dieser Vorrichtung ist an einem eine Stange oder einen Mast umfassenden Hülse, die als Gegenlager dient, exzentrisch ein seitlich ausladender Arm gelagert, an dessen freien Ende eine Sicherungsleine zum Angurten der zu sichernden Person angreift. Bei Belastung der Sicherungsleine klemmt sich die Vorrichtung an der Stange oder dem Mast - 7 - fest. Auch von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach An-spruch 1 des angefochtenen Patents zumindest durch das drehbar aufgehängte Zugstück und den Klemmhebel. Die DE 689 07 408 T2 betrifft ein Geschirr für eine Sicherheitsleine. In der EP 0 476 239 B1 ist ein Schienensystem für einen Mast eines Segelbootes mit einer nach außen weisenden Nut mit einer eingeengten Öffnung beschrieben. Merkmale der Vorrichtung nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents sind in diesen Druckschriften nicht offenbart. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann ist hier ein erfahrener Segler oder Bootsbauer anzusehen. Von den aufgezeigten Druckschriften betreffen nur die EP 0 541 481 A1 und die DE 81 01 538 U1 Vorrichtungen zum Hochsteigen an einem Bootsmast. Gemäß der EP 0 541 481 A1 werden dabei Klemmvorrichtungen mit nur einem bewegli-chen Klemmteil eingesetzt, wie sie auch bei einer Vorrichtung zur Absturzsiche-rung gemäß der DE GM 77 26 831 verwendet werden. Eine derartige Klemmein-richtung könnte prinzipiell auch an einem nach außen ragenden Führungsprofil am Bootsmast angreifen (vgl Fig 2 der DE GM 77 26 831). Aus keiner der beiden Druckschriften und auch aus keiner der übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften ergibt sich aber eine Anregung dafür, ein Zugstück und ein Druck-stück vorzusehen, die beide an jeweils einem Drehpunkt an ein- und demselben Klemmhebel als Aktor gelagert sind. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 8 - Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrich-tung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Diese Patentansprü-che sind mit dem Anspruch 1 gewährbar. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da der Zurückweisungsbeschluss ordnungsgemäß nach Fristablauf ergangen ist und die Erwiderung der Anmelderin erst nach Absendung des Beschlusses beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Ursache dafür liegt, wie die Anmelderin nicht verkennt, allein in ihrem Bereich. Umstände, die es der Anmelde-rin unmöglich gemacht hätten, fristgerecht auf den Prüfungsbescheid zu antwor-ten, sind nicht vorgetragen worden. Ein Versehen bei der Notierung eines Termins zur rechtzeitigen Bearbeitung stellt keinen Umstand dar, der es billig erscheinen lassen würde, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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