Bundespatentgericht 7 W (pat) 8/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 51 341.7 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.12. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 100 51 341.7 mit der Bezeichnung "Selbstschneidende Schraube" ist am 17. Oktober 2000 als Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung "Selbstschneidende Schraube mit gewalztem Gewinde" Nr 100 18 234.8 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Bescheid vom 28. August 2001 hat das Patentamt die Anmelderin aufgefordert, eine Zeichnung und Patentansprüche binnen eines Monats nachzureichen. Nachdem dies nicht fristgerecht erfolgt ist, wies das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 12. November 2001 aus den Gründen des unerledigten Bescheides zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Dezember 2001. Mit Schreiben vom 1. März 2002 hat das Patentamt die Anmelderin auch noch aufgefordert, eine Zusammenfassung nachzureichen. Am 8. Juli 2002 reichte die Anmelderin einen Patentanspruch und eine Zeichnung ein. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache erfolgreich, da die Anmelderin in der Zwischenzeit die Unterlagen nachgereicht hat, wegen deren Fehlens die Anmeldung zurückgewiesen wurde. - 3 - Die Anmelderin hat in dreifacher Fertigung sowohl einen Patentanspruch als auch eine Zeichnung eingereicht und damit die Anforderungen des der Zurückweisung zugrunde liegenden Bescheides erfüllt. Zwar liegt die vom Patentamt nachträglich angeforderte Zusammenfassung noch nicht vor. Der eingereichte einzige Patentanspruch ist jedoch so knapp gehalten, daß er gleichzeitig als Zusammenfassung verstanden werden kann. Er ist auch in Verbindung mit der dazugehörigen einzigen Zeichnung verständlich. Die Sache war deshalb entsprechend § 79 Absatz 3 Ziffer 1 Patentgesetz an das Patentamt zurückzuverweisen, da in der Sache selbst noch nicht entschieden wurde. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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