BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 81/09_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am21. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 04 409.4-34…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2005 wird aufgeho-ben.Auf die Anmeldung wird ein Patent mit folgenden Unterlagen er-teilt:- Patentansprüche 1 bis 10 laut Anlage zum Schriftsatz vom 3. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 40 GA) mit redaktionellen Änderungen in Patentanspruch 1, wobei das Wort "anderem" zu "anderen" (Merkmal zweiter Spiegel-strich) und das Wort "freiem" zu "freien" (Merkmal dritter Spiegelstrich) geändert ist.- Beschreibung, Seiten 1 bis 5 und 7 bis 34 laut Anlage zum Schriftsatz vom 3. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 41 GA), sowie Seiten 6 und 6a laut Anlage zum Schriftsatz vom 25. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 44 GA),- 9 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) laut Offenlegungs-schrift.- 3 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. November 2005 die Patentanmeldung 103 04 409.4-34 mit der BezeichnungDrucksteuervorrichtung für Fahrzeugezurückgewiesen.Der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegende, am 22. April 2005 einge-reichte Patentanspruch 1 lautet:"1. Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug, welche aufweist:eine elektronische Steuereinheit (30) mit einem elektronischen Steuergehäuse (31), einem elektrisch leitenden Verbindungs-element (50), welches in das elektronische Steuergehäuse 31 einsetzgeformt ist, einem elektronischen Schaltkreisteil (32), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) elektrisch verbunden ist, und einer Vielzahl von elektro-magnetischen Wicklungsteilen (12a, 12b, 12c), welche in dem elektronischen Steuergehäuse (31) aufgenommen sind; undeine Drucksteuereinheit (20) mit einem Drucksteuergehäuse (2), einer Vielzahl von Ventilkörpern (3a, 3b, 3c), welche von dem Drucksteuergehäuse (2) hervorragen, einem Hydrauliköl-schaltkreis, welcher in dem Drucksteuergehäuse (2) aufge-nommen ist, und zumindest einem Drucksensor (40) zur Er-- 4 -fassung eines Hydrauliköldrucks in dem Hydraulikölschalt-kreis;wobei die Vielzahl der Ventilkörper (3a, 3b, 3c) in die Vielzahl der elektromagnetischen Wicklungsteile (12a, 12b, 12c) einge-setzt sind, und wobei das elektronische Steuergehäuse (30) an der Drucksteuereinheit (20) derart angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hydraulikölschaltkreis durch ein An-triebssignal von der elektronischen Steuereinheit (30) gesteu-ert wird;dadurch gekennzeichnet, dass der Drucksensor (40) eine Viel-zahl von Verbinderanschlüssen (42) aufweist, welche sich von deren fixiertem Ende (42a) zu deren freiem Ende (42c) in einer Richtung zum elektrisch leitenden Verbindungselement (50) erstrecken, und in einer Richtung, im wesentlichen recht-winklig zur Montagerichtung der elektronischen Steuereinheit(30) verformbar sind, so dass diese mit dem elektrisch leiten-den Verbindungselement (50) in Kontakt geraten."Hieran schließen sich direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird.Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung der Patentanmeldung dadurch, dass eine patentfähige Erfindung nicht vorliege, da der Anspruch 1 mangels er-finderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Als Stand der Technik hatte die Prü-fungsstelle die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften DE 198 26 938 A1 (D1) undDE 102 02 901 A1 (D2)- 5 -herangezogen.Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle hat die Beschwerdefüh-rerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und mit der Beschwerdebe-gründung neue Ansprüche 1 bis 13 eingereicht.Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Senat die Beschwerde-führerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 auf die DruckschriftenJP 2000-168528 A (D3),DE 199 59 632 A1 (D4) undWO 00/53475 A1 (D5)als möglichen weiteren relevanten Stand der Technik hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführe-rin die Anmeldung auf der Grundlage neuer geltender Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag verteidigt. Eine überarbeitete Beschreibung wurde nicht vor-gelegt; die Patentansprüche weisen handschriftliche Änderungen auf.In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine an die neuen Patentansprüche laut Hauptantrag angepasste Beschreibung ein-zureichen.Mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2012 und vom 25. Januar 2012 hat die Beschwer-deführerin angepasste Beschreibungsseiten sowie eine Reinschrift der Patentan-sprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrag eingereicht, wobei die Beschwerdeführerin zusätzliche redaktionelle Änderungen in Anspruch 1 durchgeführt hat. Sie beantragt sinngemäß, die Patent-erteilung auf Grundlage der mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2012 eingereichten geltenden Patentansprüche 1 bis 10 und der angepassten Beschreibung mit den - 6 -Seiten 1 bis 5 und 7 bis 34, sowie den mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 einge-reichten Beschreibungsseiten 6 und 6a und den Figuren 1 bis 9 laut Offenle-gungsschrift zu beschließen.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (redaktionelle Änderungen in kursiv):"1. Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug, welche aufweist:eine elektronische Steuereinheit (30) mit einem Steuergehäuse (31), einem elektrisch leitenden Verbindungselement (50), wel-ches in das Steuergehäuse (31) einsetzgeformt ist, einem elektro-nischen Schaltkreisteil (32), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) elektrisch verbunden ist, und einer Viel-zahl von elektromagnetischen Wicklungsteilen (12a, 12b, 12c), welche in dem Steuergehäuse (31) aufgenommen sind; undeine Drucksteuereinheit (20) mit einem Drucksteuergehäuse (2), einer Vielzahl von Ventilkörpern (3a, 3b, 3c), welche von dem Drucksteuergehäuse (2) hervorragen, einem Hydraulikölschalt-kreis, welcher in dem Drucksteuergehäuse (2) aufgenommen ist, und zumindest einem Drucksensor (40) zur Erfassung eines Hyd-rauliköldrucks in dem Hydraulikölschaltkreis;wobei die Vielzahl der Ventilkörper (3a, 3b, 3c) in die Vielzahl der elektromagnetischen Wicklungsteile (12a, 12b, 12c) eingesetzt sind, und wobei das Steuergehäuse (31) an der Drucksteuerein-heit (20) derart angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hydraulikölschaltkreis durch ein Antriebssignal von der elektroni-schen Steuereinheit (30) gesteuert wird;dadurch gekennzeichnet, - 7 -dass das Steuergehäuse (31) eine Basis, eine Stützsäule (51), welche von der Basis in Richtung des Drucksensors (40) hervor-steht, und eine Wand (52) aufweist, welche von der Basis hervor-steht, um die Stützsäule (51) zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungselement (50) eine Vielzahl von Kontaktab-schnitten (50a) aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule (51) oder der Wand (52) an-geordnet sind; und wobei die Verbinderanschlüsse (42) zwischen der Stützsäule (51) und der Wand (52) elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten (50a) jeweils in Kontakt zu gera-ten,dass der Drucksensor (40) eine Vielzahl von Verbinderanschlüs-sen (42) aufweist, welche- sich von deren fixiertem Ende (42a) nach oben in einer Rich-tung zum elektrisch leitenden Verbindungselement (50) er-strecken,- an einem Wendeabschnitt (42b) nach hinten gebogen sind, um sich nach unten zu erstrecken und so an ihrem anderen Ende ein freies Ende (42c) auszubilden,- an einer Stelle zwischen ihrem freien Ende (42c) und ihrem Wendeabschnitt (42b) in Richtung eines Gehäuses (41) des Drucksensors gewölbt sind, um einen Kontaktabschnitt (42e) auszubilden, und an einer Stelle zwischen dem Wendeab-schnitt (42b) und dem fixierten Ende (42a) zur Mitte des Ge-häuses (41) gewölbt sind, um einen Kontaktabschnitt (42f) auszubilden,- 8 -wobei die Verbinderanschlüsse (42) an ihren Kontaktabschnitten (42e und 42f) zwischen der Wand (52) und der Stützsäule (51) in einer Richtung rechtwinklig zur Montagerichtung der elektroni-schen Steuereinheit (30) verformbar sind, so dass diese mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) und der Stützsäule (51) in Kontakt geraten,wobei in der Umgebung der Verbinderanschlüsse (42) eine Viel-zahl von Schutzwänden (43) ausgebildet ist, welche höher sind als die Wendeabschnitte (42b)."Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 sind jeweils direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 zurückbezogen. Wegen dem Wortlaut sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerb-lich anwendbare Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 neu und be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Dieser ist als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bremssteuertechnik zu definieren.1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 4 und 8 sowie der ursprünglich eingereichten Fig. 4 und der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung, S. 16, erster und zweiter Ab-satz als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Ansprüche 2 bis 10 beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 5 bis 7 und 9 bis 14.- 9 -2. Laut geltender Beschreibung, S. 6a, letzter Absatz, bis S. 7, dritter Absatz, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde,eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, bei welcher eine elektronische Steuereinheit und eine Drucksteuer-einheit in einfacher Art und Weise miteinander integriert und ge-trennt werden können, um den Zusammenbau bzw. die Mög-lichkeit des Zusammenbaus zu verbessern,eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, bei der die Verlässlichkeit und die Haltbarkeit der elektrischen Verbin-dungen zwischen den Drucksensoren und einem elektronischen Schaltkreisteil verbessert sind,und eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, welche verminderte Herstellungskosten aufweist.Erfindungsgemäß weist die Drucksteuervorrichtung u.a. ein Steuergehäuse mit einer Basis, einer Stützsäule, welche von der Basis in Richtung eines Drucksensors hervorsteht, und einer Wand auf, welche von der Basis her-vorsteht, um die Stützsäule zu umgeben, wobei ein elektrisch leitendes Ver-bindungselement eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei Verbinderanschlüsse zwischen der Stütz-säule und der Wand elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnit-ten jeweils in Kontakt zu geraten.3. Die zweifelsfrei gewerblich einsetzbare Drucksteuervorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik - 10 -ist keine Drucksteuervorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 geforderten Merkmalen bekannt. In der Druckschrift D1 (DE 198 26 938 A1) wird eine Drucksteuervorrichtung beschrieben, die eine elektronische Steuereinheit (ECU 1) und eine Druck-steuereinheit (H/U 2) für hydraulische Komponenten aufweist (vgl. Fig. 1 - 3 und den Text in 5, Z. 26, bis Sp. 7, Z. 11). Die elektronische Steuereinheit (ECU 1) ist ausgebildet mit einem Gehäuse (vgl. u. a. Abdeckung 9 in Fig. 1), einem elektrisch leitenden Verbindungselement (Kontaktabschnitt 20 des An-schlussteils 10), welches in das Gehäuse der elektronischen Steuereinheit eingesetzt bzw. eingeformt ist, einem elektronischen Schaltkreisteil (Schal-tungsabschnitt 8), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement 20 elektrisch verbunden ist, und einer Vielzahl von elektromagnetischen Wicklungsteilen (Wicklung 15 und Spule 16) im Zusammenhang mit den Magnetventilen, welche in dem Gehäuse der elektronischen Steuerung auf-genommen sind. Weiterhin weist die aus der D1 bekannte Vorrichtung eine Drucksteuereinheit auf (Betätigungselement zum Steuern des Drucks H/U 2, vgl. Sp. 1, Z. 16 - 27) mit einem Drucksteuergehäuse und einer Vielzahl von Ventilkörpern (Ventilkörper 4 mit Hauben 5, vgl. Sp. 5, Z. 62 - 66), welche von dem Drucksteuergehäuse hervorragen, sowie einem Hydraulikölschalt-kreis für die Bremsflüssigkeit einer Fahrzeug-Bremsanlage (Sp. 1, Z. 13 - 35, und Sp. 6, Z. 53 - 64), welcher in dem Drucksteuergehäuse (zweite Einheit 2, vgl. Fig. 1 und Sp. 5, Z. 46 - 62) aufgenommen ist. Ein Drucksensor zur Erfassung eines Hydrauliköldrucks in dem Hydrauliköl-schaltkreis wird in der Druckschrift D1 allerdings nicht aufgeführt. Im Gegen-satz zum geltenden Anspruch 1, der einen Drucksensor fordert, wird in der Druckschrift D1 nur ein anzuschließender Radgeschwindigkeitssensor offen-bart, welcher der elektronischen Steuereinheit ECU 1 Signale liefert (vgl. Sp. 2, Z. 8 - 17). Die Ventilkörper 4 werden bei der D1 in elektromagnetische Wicklungsteile (Wicklung 15 und Spule 16) eingesetzt (Fig. 1 und Text in- 11 -Sp. 5, Z. 46 - 62), wobei das elektronische Steuergehäuse 9 derart an der Drucksteuereinheit 2 angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hyd-raulikölschaltkreis durch ein Antriebssignal von der elektronischen Steuer-einheit ECU 1 gesteuert wird. Die Druckschrift D1 zeigt darüber hinaus noch ein elektrisches Anschlussteil 10 mit einem Kontaktabschnitt 20 (vgl. Fig. 1 und den Text in Sp. 6, Z. 48 - 52, sowie in Sp. 7, Z. 6 - 11). Das Anschlussteil 10 dient einer nicht weiter erläuterten Verbindung nach außen (vgl. Sp. 1, Z. 55 - 62). Die Ausbildung des daran angeschlossenen Gegenstücks in Form eines Verbindungselements wird in der D1 nicht weiter beschrieben. Die aus der Druckschrift D1 bekannte Drucksteuervorrichtung weist damit le-diglich teilweise die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 auf. Auf die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 gibt die Druckschrift D1 keine Hinweise.Aus der Druckschrift D2 (DE 102 02 901 A1) ist ein Drucksensor 10 mit elekt-rischen Anschlüssen (Stiftkontakte 38) für ein ABS-Bremssystem bekannt (vgl. die als Stand der Technik in der D2 aufgeführte Fig. 1 und den Text in Abs. [0010]). Dieser Drucksensor 10 wird an eine elektronische Steuereinheit (Steuermodul / Platine PCB 42) angeschlossen. Die elektronische Steuerein-heit (Steuermodul / Platine PCB 42) weist ein elektrisch leitendes Verbin-dungselement (ohne Bezugszeichen) und einen elektronischen Schaltkreis auf. Der Schaltkreis ist mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement elektrisch verbunden. In der D2 werden zudem elektromagnetische Ventile zur Einstellung des Hydraulikdruckes aufgeführt (vgl. die allgemeinen Aus-führungen in Abs. [0006]). Ob die mit den elektromagnetischen Ventilen as-soziierten Wicklungen von Spulen in dem Gehäuse der elektronischen Steu-erung angeordnet sind, ist der D2 aber nicht zu entnehmen. Auch das Merk-mal einer Vielzahl von Ventilkörpern, welche von einem Drucksteuergehäuse hervorragen, um in die Wicklungen der Spulen der elektromagnetischen Ventile eingesetzt zu werden, ist nicht aus der D2 bekannt. Aus der Druck-schrift D2 ist damit lediglich ein Teil der Merkmale des Oberbegriffs des gel-- 12 -tenden Anspruchs 1, nicht aber die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 bekannt.Die Druckschrift D3 (JP 2000-168528 A) zeigt eine Drucksteuervorrichtung mit einer elektronische Steuereinheit (electronic board part 6) in einem Ge-häuse (case part 10), mehreren elektromagnetischen Wicklungsteilen (sole-noids 7) und einem Drucksensor (pressure sensor 8) sowie einer hydrauli-schen Drucksteuereinheit (vgl. Bezugszeichen 1 in Fig. 1), wobei der Druck-sensor an die elektronische Steuereinheit angeschlossen wird (vgl. Fig. 1 - 6 und den Text des englischsprachigen Abstracts). In der Druckschrift D3 sind zudem drei elektrische Anschlüsse dargestellt (vgl. Bezugszeichen 8a in Fig. 5), die zum Anschluss des Drucksensors dienen. Die konkrete Ausbil-dung des Drucksensors und der zugehörigen Anschlüsse geht aus der Druckschrift D3 jedoch nicht hervor. Aus der Druckschrift D3 sind damit zwar Teile der Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt, die Merkmale im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 sind ihr aber nicht entnehmbar.Aus der Druckschrift D4 (DE 199 59 632 A1), die ein Familienmitglied zur vorgenannten Druckschrift D3 darstellt, ist ebenfalls eine Drucksteuervor-richtung bekannt mit einer elektronische Steuereinheit (vgl. den in Sp. 5, Z. 50 - 62, genannten elektronischen Substratbereich, der im Zusammen-hang mit einem elektronischen Substrat 4, einer Sammelschiene 19 und ei-nem Anschluss 8a des Drucksensors 8 aufgeführt wird) in einem Gehäuse (Gehäuseteil 10), mehreren elektromagnetischen Wicklungsteilen (vgl. die Elektromagnete 7) und einem Drucksensor (Drucksensor 8) sowie einer hyd-raulischen Drucksteuereinheit (Hydraulikeinheit 1; vgl. Fig. 1 und den Text in Sp. 5, Z. 1 - 49). Der Drucksensor wird dabei mit Hilfe von drei elektrischen Anschlüssen (vgl. Bezugszeichen 8a in Fig. 12A) an die Steuereinheit ange-schlossen. Die konkrete Ausbildung des Drucksensors und der zugehörigen Anschlüsse sind aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Im Gegensatz zum - 13 -Familienmitglied D3 offenbart die Druckschrift D4 zudem noch die Anordnung einer Vielzahl von Ventilkörpern (Ventile 5) in der hydraulischen Drucksteuer-einheit, die in die elektromagnetischen Wicklungsteile (vgl. Elektromagnete 7) der elektronischen Steuereinheit eingesetzt sind (vgl. Fig. 15 und den zu-gehörigen Text in Sp. 13, Z. 42 ff.). Aus der Druckschrift D4 sind damit zwar die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt, die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 sind ihr jedoch nicht zu entnehmen.Die Druckschrift D5 (WO 00/53475 A1) zeigt eine Anordnung 10 zur Kontak-tierung von allgemeinen elektrischen Bauteilen einer Drucksteuerung mit Magnetventilen 14, die auf dem Hydraulikblock 12 einer Fahrzeug-Bremsan-lage angeordnet sind (Text auf S. 1, Z. 7 - 8 sowie Fig. 4 und zugehöriger Text auf S. 10 bis S. 11, erster Absatz; vgl. auch S. 13, Anspruch 1). Die elektrischen Bauteile sind mit rechtwinklig zur Montagerichtung verformbaren Kontaktabschnitten (Kontaktfedern 40) versehen, die an zwei Gegenkontak-ten 52 eines Substrats 48 anliegen. Zwischen den Gegenkontakten 52 ist ein hammerkopfförmiger Abschnitt 60 angeordnet, der in Bezug auf die verform-baren Kontaktabschnitte der Ventile 14 als Stützsäule angesehen werden kann und der auf einem Positionierzapfen 56 angebracht ist, der in ein Posi-tionierloch 58 des Hydraulikblocks geschoben wird. Ein Drucksensor wird in der Druckschrift D5 nicht genannt. Die aus der Druckschrift D5 bekannte Drucksteuerung weist damit lediglich Teilmerkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 auf, soweit sie die Verformbarkeit von Kontaktabschnitten an einer Stützsäule betreffen.Insbesondere weist keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1 auf,dass das Steuergehäuse eine Basis, eine Stützsäule, welche von der Basis in Richtung des Drucksensors hervorsteht, und eine - 14 -Wand aufweist, welche von der Basis hervorsteht, um die Stütz-säule zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungs-element eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei die Verbinderan-schlüsse zwischen der Stützsäule und der Wand elastisch ver-formbar sind, um mit den Kontaktabschnitten jeweils in Kontakt zu geraten.Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5.4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinde-rischer Tätigkeit. Eine Anregung für den Fachmann, eine Drucksteuervorrichtung so auszubil-den,dass das Steuergehäuse eine Basis, eine Stützsäule, welche von der Basis in Richtung des Drucksensors hervorsteht, und eine Wand aufweist, welche von der Basis hervorsteht, um die Stütz-säule zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungsele-ment eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an ei-ner gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei die Verbinderanschlüsse zwischen der Stützsäule und der Wand elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten jeweils in Kontakt zu geraten,ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 zu entneh-men.- 15 -Somit führt auch eine Kombination der im Verfahren befindlichen Druck-schriften D1 bis D5 unter Berücksichtigung fachmännischen Handelns führt dabei nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.5. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 betreffen über das Selbstverständ-liche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentan-spruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.6. Da die Anmeldung auch den formellen Anforderungen des § 34 PatG genügt, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Patentamts aufzuheben und das Patent antragsgemäß zu erteilen.Höppler Schwarz Maile SchwengelbeckHu
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