[AZA]
I 8/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 25. Februar 2000
in Sachen
A.________, 1945, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1945 geborene, an einem Keratokonus beidseits leidende A.________ bezog ab 8. Januar 1979 Kontaktlinsen links und rechts als Hilfsmittel (Verfügung vom 8. März 1979). Nachdem die Anspruchsberechtigung gemäss Mitteilung vom 26. Oktober 1994 "bis 31.08.2004 (Revision) " verlängert worden war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis auf eine am 1. März 1996 in Kraft getretene Verordnungsänderung mit Verfügung vom 8. Januar 1997 die weitere Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997 ab. Und mit vom 9. Januar 1997 datierender Verfügung verneinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen als Hilfsmittel und beschied ein entsprechendes Kostenübernahmegesuch abschlägig.
B.- Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 9. September 1998 abwies. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung in richtiger (Kammer-) Besetzung an die Vorinstanz zurück.
Mit Entscheid vom 23. November 1999 wies das kantonale Gericht (III. Kammer) die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. und 9. Januar 1997 erneut ab.
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und "die Kostengutsprache für Kontaktlinsen und weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen (...) weiterhin durch die IV zu übernehmen".
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils
I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen).
2.- Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG, können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl.
BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständiger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel mehr besteht).
Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI Anhang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass.
3.- Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar 1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und (ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe diesbezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1), nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999.
Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl.
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche Vorkehr dar.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: