Avis juridique important
80/1181/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Änderung und Ergänzung der Entscheidung 79/4/EWG über die Einholung von Informationen über die Tätigkeiten von Reedereien, die an Frachtliniendiensten in bestimmten Fahrtgebieten teilnehmen
Amtsblatt Nr. L 350 vom 23/12/1980 S. 0044 - 0044
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0258
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0258
++++
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 4 . Dezember 1980
zur Änderung und Ergänzung der Entscheidung 79/4/EWG über die Einholung von Informationen über die Tätigkeiten von Reedereien , die an Frachtliniendiensten in bestimmten Fahrtgebieten teilnehmen
( 80/1181/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2 ,
gestützt auf die Entscheidung 78/774/EWG des Rates vom 19 . September 1978 betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt ( 1 ) ,
gestützt auf die Entscheidung 79/4/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1978 über die Einholung von Informationen über die Tätigkeiten von Reedereien , die an Frachtliniendiensten in bestimmten Fahrtgebieten teilnehmen ( 2 ) ,
nach Kenntnisnahme von dem Entscheidungsentwurf der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die aufgrund der Entscheidung 79/4/EWG gewonnenen Erkenntnisse geben wegen der Art des Wettbewerbs einiger Reedereien von Drittländern bei den betreffenden Frachtdiensten zur Sorge über die Wettbewerbsstellung der Reedereien der Mitgliedstaaten Anlaß . Es sollten deshalb auch weiterhin Auskünfte über diese Frachtdienste eingeholt werden .
Es gibt ausserdem Hinweise dafür , daß durch den Wettbewerb bestimmter Reedereien , die den marktwirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Wettbewerbsregeln nicht einhalten , die Wettbewerbslage der Reedereien der Mitgliedstaaten im Verkehr zwischen der Gemeinschaft und dem Fernen Osten beeinträchtigt wird . Deshalb sollten auch über die Frachtdienste zwischen den Mitgliedstaaten und dem Fernen Osten Informationen eingeholt werden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
In Artikel 1 der Entscheidung 79/4/EWG wird das Datum " 31 . Dezember 1980 " durch das Datum " 31 . Dezember 1982 " ersetzt .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten holen Informationen über die Frachtdienste zwischen den Mitgliedstaaten und dem Fernen Osten ( Japan , Taiwan , Hongkong , Malaysia , Singapur , Republik Korea , die Philippinen und Thailand ) ein .
Die Modalitäten , nach denen diese Informationen eingeholt werden , werden vom Rat spätestens am 31 . März 1981 festgelegt .
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 4 . Dezember 1980 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J . BARTHEL
( 1 ) ABl . Nr . L 258 vom 21 . 9 . 1978 , S . 35 .
( 2 ) ABl . Nr . L 5 vom 9 . 1 . 1979 , S . 31 .
Top