Wichtiger rechtlicher Hinweis
80/1228/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1980 über die Lieferung von Mais an die Republik Sambia im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1980 S. 0004 - 0004
Entscheidung der Kommission
vom 12. Dezember 1980
über die Lieferung von Mais an die Republik Sambia im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(80/1228/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 [2],
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien über die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [3], insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [4],
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2385/80 [5] hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 10000 Tonnen Mais cif Hafen Durban durchgeführt, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für die Republik Sambia bestimmt ist.
Diese Ware muß vom Entladehafen Durban bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach Lusaka befördert werden.
Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zügigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionsstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe einen Vertrag abzuschließen, der der durchzuführenden Beförderung entspricht.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), 21, avenue Bosquet, Paris 7e (Interventionsstelle), schließt für die Beförderung von 10000 Tonnen für die Republik Sambia bestimmten Mais ab Durban, nämlich 10000 Tonnen frachtfrei und entladen nach Lusaka, einen Vertrag für freihändige Vergabe ab.
(2) Für den Abschluß des Vertrages für freihändige Vergabe muß das ONIC die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen.
Artikel 2
(1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 6 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme für die im Falle höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in bar oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt.
Artikel 3
Die Interventionsstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte:
a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung,
b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse,
c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse.
Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des Vertrages für freihändige Vergabe an die Kommission.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 1980
Für die Kommission
Finn Gundelach
Vizepräsident
[1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
[2] ABl. Nr. L 184 vom 17. 7. 1980, S. 1.
[3] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89.
[4] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8.
[5] ABl. Nr. L 244 vom 16. 9. 1980, S. 8.
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