Avis juridique important
80/1281/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1979 (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1980 S. 0010 - 0011
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. November 1980 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1979 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (80/1281/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
aufgrund der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS der Kommission vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),
nach Anhörung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1979 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. >PIC FILE= "T0035412">
Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.
Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 520 900 000 bfrs entfällt mit 514 000 000 bfrs auf das Revier Campine und mit 6 900 000 bfrs auf das Revier Süd. Für das Revier Campine sind besondere Investitionen zugunsten der Schachtanlage Eisden vorgesehen (150 Mio bfrs) und der Restbetrag von 364 Mio bfrs deckt die Abschreibungen, so daß das Revier die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechterhalten kann. Die Investitionsbeihilfe für das Revier Süd gestattet dem Revier, die notwendigen Reparaturen durchzuführen, um die technische Sicherheit der Schachtanlagen nicht zu gefährden.
Die Investitionsbeihilfe ist folglich mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.
Die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in Höhe von 5 600 600 000 bfrs wird an beide Reviere aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in einer Höhe, daß das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen fast ausgleichen kann. Die nahezu vollständige Abdeckung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier die Kokskohlenversorgung der belgischen Stahlindustrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß.
Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung.
Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen nur zu einem Teil deckt, damit die bis 1981 vorgesehene Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Wiederbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden. Im Jahr 1979 wurde im Revier Süd eine Schachtanlage geschlossen, wovon 630 Bergarbeiter betroffen wurden.
Zweck und Form der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.
II
Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1979.
Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. 287 700 000 ERE, d.h. 47,16 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die Beihilfe ausserordentlich hoch.
In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1979 in Anbetracht der hohen Haldenbestände nicht eingetreten;
- die Schließung einer ertragsschwachen Anlage hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt;
- die belgischen Kesselkohlen- und Kokskohlenpreise haben 1979 keine indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher bewirkt.
Danach ist festzustellen, daß die für das Jahr 1979 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.
Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.
III
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Belgien wird ermächtigt für das Kalenderjahr 1979 Beihilfen in Höhe von 6 121 500 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.
Der für das Kalenderjahr 1979 vorgesehene Betrag von 6 121 500 000 bfrs setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 520 900 000 bfrs und zwar an das - Revier Campine bis zu einem Betrag von 514 000 000 bfrs,
- Revier Süd bis zu einem Betrag von 6 900 000 bfrs.
2. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 5 600 600 000 bfrs und zwar an das - Revier Campine bis zu einem Betrag von 3 893 500 000 bfrs,
- Revier Süd bis zu einem Betrag von 1 707 100 000 bfrs.
Artikel 2
Die belgische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 1980 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 7. November 1980
Für die Kommission
Guido BRUNNER
Mitglied der Kommission
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