Avis juridique important
80/1313/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1980 über die aufgrund der Erhöhung der Zahl der Richter erforderlich gewordenen Anpassungen der Verträge
Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1980 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0067
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1980 über die aufgrund der Erhöhung der Zahl der Richter erforderlich gewordenen Anpassungen der Verträge (80/1313/EWG, Euratom, EGKS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den am 28. Mai 1979 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie den Beschluß des Rates vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 16 der Beitrittsakte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist angezeigt, Artikel 32 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 165 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 137 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin anzupassen, daß die Zahl der Richter des Gerichtshofes um einen Richter erhöht wird.
Es empfiehlt sich, Artikel 32b Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 167 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 139 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin anzupassen, daß die teilweise Neubesetzung jeweils fünf Richter betrifft -
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 32 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 165 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 137 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof besteht aus zehn Richtern."
Artikel 2
In Artikel 32b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 167 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 139 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft jeweils fünf Richter."
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SANTER
Top