Avis juridique important
81/1007/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1981 zur Genehmigung der gemeinsamen Gründung der Zentralkokerei Saar GmbH, Dillingen, durch zwei stahlerzeugende und ein kohleerzeugendes Unternehmen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 364 vom 19/12/1981 S. 0039 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1981 zur Genehmigung der gemeinsamen Gründung der Zentralkokerei Saar GmbH, Dillingen, durch zwei stahlerzeugende und ein kohleerzeugendes Unternehmen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (81/1007/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 Absatz 1 des Vertrages (1),
im Hinblick auf den Antrag der Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, der Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, und der Saarbergwerke Aktiengesellschaft, Saarbrücken, vom 15. Mai 1981, die gemeinsame Gründung der Zentralkokerei Saar GmbH, Dillingen, zu genehmigen.
nach Einholung der Äusserung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I 1. Die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH (Röchling-Burbach) sind ein stahlerzeugendes Unternehmen mit einem Kapital von 330 Mill. DM, das zusammen mit anderen stahlerzeugenden Unternehmen in der Arbed-Gruppe zusammengeschlossen ist.
Die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke (Dillingen) ist ein stahlerzeugendes Unternehmen mit einem Kapital von 178,5 Mill. DM, das mit anderen stahlerzeugenden Unternehmen in der Gruppe Société Financière Sidérurgique/Sacilor-Aciéries et Laminoirs de Lorraine (SFS/Sacilor) zusammengeschlossen ist.
Die Saarbergwerke Aktiengesellschaft (Saarberg) ist ein kohleerzeugendes und in der Verteilung von Kohle tätiges Unternehmen mit einem Kapital von 435 Mill. DM. An Saarberg hält die Bundesrepublik Deutschland 74 % des Aktienkapitals. Zwar kontrolliert der Bund unmittelbar und mittelbar weitere kohleerzeugende und -vertreibende Unternehmen, doch sind diese keiner einheitlichen Planungs- und Entscheidungsgewalt unterstellt. Sie werden als wirtschaftliche selbständige Unternehmen geführt, die miteinander verbunden sind, ohne daß von dieser Verbindung wettbewerbsbeschränkende Wirkungen ausgehen. Die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens kann daher auf die Beteiligung von Saarberg an dem Vorhaben beschränkt bleiben.
Die Antragsteller sind demnach Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.
2. Die geplante Zentralkokerei Saar GmbH (ZKS) ist ein kokserzeugendes Unternehmen und dazu bestimmt, die Versorgung eines im Eigentum ihrer beiden stahlerzeugenden Gesellschafter stehenden Gemeinschaftsunternehmens - Roheisengesellschaft Saar GmbH (ROGESA) - mit Hochofenkoks sicherzustellen. Die ZKS ist demnach ebenfalls ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.
An ZKS werden Saarberg mit 49 % und Röchling-Burbach und Dillingen mit je 25,5 % beteiligt sein.
II
Das geplante Vorhaben führt zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages. Die Vereinbarungen über die Beteiligungen an ZKS und über die Geschäftsführung geben keinem Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft allein zu kontrollieren. Da ZKS grundsätzlich der Versorgung von ROGESA mit Hochofenkoks dienen wird, ist darüber hinaus anzunehmen, daß Röchling-Burbach und Dillingen in den Organen des Gemeinschaftsunternehmens einheitlich stimmen werden. Unter diesen Umständen wird ZKS von den Gesellschaftern nur gemeinsam kontrolliert, wobei letztere im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck als Gruppe tätig werden. Das Gemeinschaftsunternehmen wird daher mit Röchling-Burbach und den übrigen der Arbed-Gruppe zugehörigen Unternehmen, mit Dillingen und den übrigen der SFS/Sacilor-Gruppe zugehörigen Unternehmen, sowie mit Saarberg und den von dieser kontrollierten Unternehmen zusammengeschlossen sein, ohne daß diese Gruppen untereinander zusammengeschlossen werden.
Als Träger für die Finanzierung wird, entweder über ein Leasing-Modell oder im Wege konventioneller Finanzierung, eine "Zentralkokerei Saar Besitzgesellschaft mbH und Co. KG" (Objektgesellschaft) (1) Amtsblatt der EGKS Nr. 9 vom 11.5.1954, S. 345. geschaffen. Unabhängig von dem Verhältnis der Kapitalanteile an dieser Gesellschaft werden Röchling-Burbach, Dillingen und Saarberg 76 % der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung innehaben. Die Objektgesellschaft wird Bauherr, Eigentümer und Vermieter der zu schaffenden Kokereianlage an die ZKS sein, sie aber nicht selbst betreiben. Sie ist somit kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages und der Zusammenschluß der Beteiligten mit ihr daher gemäß Artikel 2 und 3 der ab 1. November 1978 gültigen Fassung (1) der Entscheidung Nr. 25/67 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 des Vertrages (2) von dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung befreit. Die Prüfung des Vorhabens erstreckt sich demgemäß ausschließlich auf den Zusammenschluß der Beteiligten mit der Zentralkokerei Saar GmbH.
III
Der geplante Zusammenschluß kann genehmigt werden, wenn er den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, - auf einem bedeutenden Teil des Marktes die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern
- oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
Diese Voraussetzung ist aus folgenden Gründen erfuellt: - Die Kokereianlage hat, unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen der ZKS, grundsätzlich die Funktion einer Hüttenkokerei und wird in der Endstufe für eine Jahreserzeugung von ca. 2,5 Mill. t ausgelegt sein. Sie tritt an die Stelle von vier bestehenden Röchling-Burbach und Dillingen gehörenden Kokereien, die aus technischen Gründen stillgelegt werden sollen, und wird rd. 90 % des Hochofenkoksbedarfs von ROGESA decken. Eine Änderung der Versorgungsstruktur der beiden stahlerzeugenden Gesellschafter von ZKS hinsichtlich ihres Einsatzes von Hochofenkoks aus Saarkohle tritt hierdurch nicht ein.
Mit dieser Zusammenfassung von Kokereikapazitäten sind keine spürbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für Steinkohlenkoks verbunden. Denn die volle nutzbare Kapazität dient der Versorgung von ROGESA. Nur für den Fall zeitweiligen Bedarfsrückgangs bei ROGESA ist vorgesehen, daß Teilmengen der Kokserzeugung der ZKS auf den Markt kommen. Diesen marginalen Lieferungen kann angesichts der 1980 in der Bundesrepublik am Markt verkauften Koksmenge von rd. 14 Mill. t kein wettbewerbserheblicher Einfluß zugeschrieben werden.
Durch die Beteiligung an einem Unternehmen, das von seiner Funktion her praktisch als Hüttenkokerei anzusehen ist, erhält Saarberg als kohleerzeugendes Unternehmen auch keine künstliche Vorzugsstellung mit der Aussicht auf einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten. Zwar verpflichtet sich ZKS, mindestens 60 % der für die Belieferung von ROGESA benötigten Einsatzkohlen von Saarberg zu beziehen, wogegen die Beschaffung der restlichen 40 % grundsätzlich bei Drittlieferanten erfolgen soll, und Saarberg sichert sich durch ihre Beteiligung einen langfristigen Einsatz eigener Kohle für Verkokunszwecke und damit den teilweisen Absatz seiner Produktion (ca. 10 100 000 t im Jahr 1980). Der von Saarberg gewählte Weg der Beteiligung an einem kohleverarbeitenden Unternehmen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, mittels deren kohleerzeugende Unternehmen ihre Produktion und ihren Absatz langfristig absichern können. Langfristige Lieferverträge oder die Einflußnahme auf die Versorgungspolitik, insbesondere die Brennstoffwahl anderer energieverbrauchender Unternehmen durch den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen dienen dem gleichen Ziel. Der Zusammenschluß zwischen Saarberg und einer Hüttenkokerei ist dagegen ein Beispiel des in der Montanindustrie in vielfältiger Weise realisierten Verbundes zwischen Kohle und Stahl. Der von Saarberg damit zweifellos verbundene Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten ist indes nicht künstlich im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 des Vertrages. Als künstlich ist eine durch vertikale Integration begründete Vorzugstellung anzusehen, wenn sie anderen nicht integrierten Unternehmen die Wettbewerbsmöglichkeiten ungerechtfertigt beschränkt. Dies ist hier nicht der Fall. Saarberg ist - standortbedingt und von Mischkomponenten abgesehen - der traditionelle Lieferant für die Eisen- und Stahlindustrie des Saarlandes. Ihr Lieferanteil ändert sich durch das Vorhaben nicht spürbar.
- Für Röchling-Burbach und Dillingen, die mit den Gesellschaftern von ROGESA identisch sind, sind die Lieferungen von Hochofenkoks der ZKS an ROGESA als Verbundlieferungen anzusehen. Diese Lieferungen gehen weder über den tatsächlichen Bedarf von ROGESA hinaus, noch (1) ABl. Nr. C 255 vom 27.10.1978, S. 2. (2) ABl. Nr. 154 vom 14.7.1967, S. 11. schmälern sie die Versorgungsgrundlage anderer Wettbewerber (Hochofenkoksverbraucher). Auch der Wettbewerb auf dem Markt für Stahlerzeugnisse wird nicht beeinträchtigt, denn es sind keine Vereinbarungen getroffen worden, die darauf abzielen würden, dem Gemeinschaftsunternehmen einen Vorzugspreis beim Bezug der Saarkohle einzuräumen und dadurch den Verhüttungsprozeß zu verbilligen.
- Ein die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Stahlmarkt beeinträchtigender Gruppeneffekt zwischen den beiden stahlerzeugenden Beteiligten an dem Zusammenschluß ist nicht anzunehmen. In der Entscheidung über die gemeinsame Gründung der Roheisengesellschaft Saar mbH (ROGESA) (1) ist ausgeführt, daß Röchling-Burbach und Dillingen im Einflußbereich des Gemeinschaftsunternehmens auf verschiedenen Märkten für Stahlerzeugnisse tätig sind und ein Gruppeneffekt daher nicht auftreten werde. Aus der Zusammenarbeit beider Gruppen in ZKS ergeben sich keine Wirkungen, die geeignet wären, diese Beurteilung zu modifizieren.
Ein Gruppeneffekt zwischen Röchling-Burbach und Dillingen einerseits und Saarberg andererseits kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da erstere auf dem Stahlmarkt operieren, Saarberg dagegen auf dem Kohlemarkt tätig ist.
Das beabsichtigte Vorgehen entspricht demnach den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 Absatz 2 des Vertrages und kann genehmigt werden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinsame Gründung der Zentralkokerei Saar GmbH, Dillingen, durch die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, und die Saarbergwerke Aktiengesellschaft, Saarbrücken, wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, und die Saarbergwerke Aktiengesellschaft, Saarbrücken, gerichtet.
Brüssel, den 30. November 1981
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 189 vom 11.7.1981, S. 54.
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