Avis juridique important
81/984/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1981 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für bestimmte Investitionen in einer Raffinerie in Antwerpen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 16/12/1981 S. 0024 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1981 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für bestimmte Investitionen in einer Raffinerie in Antwerpen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/984/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) führten allgemeine Maßnahmen zur Förderung der belgischen Wirtschaft ein, insbesondere gewisse Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen, staatliche Bürgschaften zur Absicherung von zinsverbilligten Bankdarlehen an Unternehmen sowie eine fünfjährige Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen.
Bei der Prüfung des belgischen Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, daß es sich um eine allgemeine Behilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltete und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Firmen in beliebigen Gebieten oder Industrien betraf. Für diese Regelung kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Betracht. Ohne näheren Angaben war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.
Bei solchen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission üblicherweise dann ihre Zustimmung, wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat ihr einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt.
Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission wichtige Einzelanwendungsfälle des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und Schaffung neuer Industrien rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann.
II
Im Rahmen dieses Verfahrens hat die belgische Regierung die Kommission am 23. Februar 1981 von ihrer Absicht unterrichtet, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen für Investitionen in einer Raffinerie in Antwerpen zu gewähren.
Diese Investitionen von 6,67 Mrd. bfrs beziehen sich im wesentlichen auf die Errichtung einer Anlage zum katalytischen Kracken und sind dazu bestimmt, bei unveränderter Gesamtkapazität der Raffinerie die Umwandlung der schweren Erdölfraktionen in leichte Erdölfraktionen (Benzin, Naphta und Destillate) zu ermöglichen.
Die auf diese Weise gewährte staatliche Beihilfe in Form von Zinsvergünstigungen und Steuervorteilen entspricht etwa 6 % des Betrages der erwähnten Investitionen.
Die genannte Raffinerie setzt ihre Erzeugnisse in Belgien und mehr als die Hälfte auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten ab.
III
Die Lage des Raffineriesektors in der Gemeinschaft ist weiterhin besorgniserregend. Die Kommission hat in ihren Mitteilungen an den Rat vom 17. März 1977 darauf hingewiesen, daß dieser Wirtschaftszweig wegen des erheblichen Überschusses der Raffineriekapazitäten sowie der mangelnden Anpassung der Strukturen der Entwicklung an die Nachfrage in Schwierigkeiten sei. (1) Moniteur belge vom 29.8.1959. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8.7.1975, S. 13.
Der Anstieg des Rohölpreises und die Maßnahmen zur Erschließung anderer Energiequellen haben bereits dazu geführt und werden auch in Zukunft dazu führen, die Nachfrage nach schweren Raffinerieerzeugnissen erheblich zu drücken und gleichzeitig deren Konvertierung in leichte Raffinerieerzeugnisse, bei denen die Nachfrage ständig steigt, erforderlich zu machen. Das Preisgefälle zugunsten der leichten Mineralölerzeugnisse (oder des Rohöls, aus dem grössere Mengen dieser Erzeugnisse gewonnen werden können) im Verhältnis zu den schweren Mineralölerzeugnissen (oder schwerem Rohöl) stellen für die Unternehmen jedoch einen hinreichenden Anreiz dar und verschaffen ihnen in der Regel die zum Bau derartiger Konvertierungsanlagen nötigen finanziellen Mittel. Beihilfen zur Errichtung solcher Anlagen können daher nur in solchen Fällen gerechtfertigt sein, in denen die finanzielle Lage der Unternehmen dies tatsächlich erfordert und derartige Beihilfen dem Ziel des Kapazitätsabbaus nicht zuwiderlaufen, indem sie indirekt zur Beibehaltung überschüssiger Raffineriekapazitäten in der Gemeinschaft beitragen.
Der von der Raffinerie erzielte Umsatz sowie deren Gewinnergebnisse lassen nicht darauf schließen, daß die Gewährung der Beihilfe für die Durchführung der Investition unbedingt notwendig ist. Die belgischen Behörden räumen in ihren im Rahmen des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gemachten Äusserungen selbst ein, daß der Bau der Krackanlage - zumindest teilweise - auch dann durchgeführt wird, wenn die beantragte Beihilfe abgelehnt werden sollte.
Die belgischen Behörden haben in der gleichen Stellungnahme geltend gemacht, daß mit der Durchführung der fraglichen Investition nicht nur 336 Arbeitsplätze erhalten würden, sondern daß sie darüber hinaus im Laufe der kommenden Jahre zur Einstellung von mehreren hundert Arbeitnehmern im Grenzgebiet von Turnhout führen würde, wo Regionalbeihilfen gewährt werden und eine besonders hohe Arbeitslosigkeit herrscht. Dieses Nebenergebnis erscheint jedoch zu ungewiß, und es ist nicht möglich, bereits jetzt die Auswirkungen abzuschätzen, die die Gewährung der Beihilfe auf die Beschäftigungslage im Gebiet Turnhout haben wird.
IV
Die von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen. Sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig begünstigt.
Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWGV nur möglich, wenn die Beihilfen Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für das einzelne Unternehmen von Nutzen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler wie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme eng auszulegen. So sind Ausnahmen insbesondere dann, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne eine solche Beihilfe das freie Spiel der Marktkräfte allein nicht ausreichen würde, die betreffenden Unternehmen zu einem Marktverhalten zu veranlassen, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde.
Würden Ausnahmen oder eine solche Gegenleistung zugelassen, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und nicht zuletzt beträchtliche ungerechtfertigte Vorteile zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten hingenommen werden müssten, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde.
Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWGV genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die als beihilfebegünstigt vorgesehene Investition ohnedies vorgenommen, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern vergrössert lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens.
Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.
Weder hat die belgische Regierung eine ausreichende Begründung dafür geliefert, noch hat die Kommission entsprechende Gründe erkennen können, aus denen hervorgegangen wäre, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWGV erfuellt.
Die Tatsache, daß Belgien eine derart hohe Arbeitslosenzahl verzeichnet, daß die Kommission eine Ausnahme für eine Beschäftigungsbeihilferegelung mit einer ernstlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben begründet hat, bedeutet noch nicht, daß jede von der belgischen Regierung vorgeschlagene andere Beihilfe ohne weiteres in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelangt, da jede gemeldete Beihilfe anhand der besonderen Kriterien geprüft werden muß.
Was schließlich die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß die sozio-ökonomische Lage des Antwerpener Raumes im Vergleich zu anderen Regionen Belgiens weiterhin günstig ist. Insoweit als das allgemeine Arbeitslosenproblem auch im Raum Antwerpen besteht, findet bereits die allgemeine Regelung zur Förderung der Beschäftigung Anwendung. Es besteht somit kein Grund, auch noch diese Beihilfe mit der Begründung, sie fördere die Entwicklung dieses Gebietes, vom Behilfeverbot auszunehmen, zumal dies auch gar nicht der Zweck ist.
Hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) sind bei der fraglichen Investition keine besonderen Merkmale erkennbar, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats anzusehen, das eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde.
Was schließlich die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", betrifft, so dürfte die betreffende Behilfe zur Förderung des Sektors oder des Unternehmens nicht unerläßlich sein ; die Beihilfe ist allerdings sehr wohl geeignet, die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.
Angesichts der Rentablität der betreffenden Investitionen wären die Marktkräfte allein in der Lage, diese Investitionen ins Werk zu setzen und mithin die Strukturen des Sektors und des betreffenden Unternehmens der neuen Bedarfsrichtung anzupassen.
Auch die finanzielle Lage des Unternehmens unterscheidet sich nicht grundsätzlich von derjenigen der übrigen Gemeinschaftsunternehmen des Sektors, die keine spezifischen Beihilfen zur Errichtung von Konvertierungsanlagen erhalten, die für sie jedoch ebenso unerläßlich sind.
Die Beihilfe wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen nicht in der Lage wäre, die betreffenden Investitionen ohne staatliche Beihilfen vollständig zu finanzieren, und deshalb seine Raffineriekapazität verringern müsste. Eine Beihilfe, die zur Beibehaltung dieser Kapazitäten beiträgt, kann nämlich wegen der auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Überkapazität nicht als im Gemeinschaftsinteresse liegend angesehen werden, da sie geeignet ist, die Aufwendungen für den unvermeidlichen Abbau der Kapazitäten ohne Rechtfertigungsgrund auf andere Mitgliedstaaten zu verlagern.
Aus alledem erhellt, daß das belgische Beihilfevorhaben nicht die Vorausetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Belgien darf sein Vorhaben, das der Kommission am 23. Februar 1981 mitgeteilt wurde und das die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 "zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien" für bestimmte Investitionen in einer Raffinerie in Antwerpen vorsieht, nicht durchzuführen.
Artikel 2
Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 23. November 1981
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
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