Avis juridique important
81/988/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1981, die die Französische Republik zur Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland ermächtigt (Nur der französische und griechische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 362 vom 17/12/1981 S. 0033
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 1981,
die die Französische Republik zur Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland ermächtigt
(Nur der französische und der griechische Text sind verbindlich)
(81/988/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 130,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat bei der Kommission mit Schreiben vom 21. September 1981 unter Hinweis auf die besonderen Schwierigkeiten der französischen Kammgarnspinnerei aufgrund von Artikel 130 der Beitrittsakte die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland beantragt.
Die französische Regierung möchte, daß Maßnahmen angewandt werden, damit die Einfuhr von Baumwollgarnen während des letzten Quartals 1981 auf monatlich 200 Tonnen und während des Jahres 1982 auf monatlich 600 Tonnen beschränkt wird.
Kammgarne sind das Resultat eines besonderen Produktionsverfahrens, die sich von anderen ähnlichen Erzeugnissen eindeutig unterscheiden. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweig im Sinne des Artikels 130 der Beitrittsakte.
Die französische Kammgarnproduktion, die etwa 14 % der gesamte Baumwollproduktion ausmacht, belief sich 1979 auf 21 000 Tonnen und 1980 auf 22 700 Tonnen. Sie wird nach Schätzungen der französischen Baumwollindustrie 1981 etwa 19 000 Tonnen betragen, was einem Produktionsrückgang von etwa 16 % zwischen 1980 und 1981 entspricht.
Die französische Kammgarnspinnerei beschäftigt ingesamt etwa 4 300 Personen, von denen fast 2 000 (47 %) in vier zusammengelegten, von der gegenwärtigen Krise besonders stark betroffenen Unternehmen in der Region Nord-Pas de Calais arbeiten, die mit 40 % an der französischen Kammgarnproduktion beteiligt sind.
Gegenwärtig wird an einem Umstrukturierungsplan für diese vier Unternehmen gearbeitet. Der Plan sieht unter anderem einen Personalabbau im Jahr 1982 sowie eine Neuorganisierung und Modernisierung der Produktionsstruktur vor. Zu diesem Zweck wird auch ein Investitionsprogramm ausgearbeitet.
Die französische Kammgarnproduktion stammt zu 54 % aus der Region Nord - Pas de Calais.
Frankreich hat während des ersten Halbjahres 1981 60 % seines Kammgarnbedarfs aus Griechenland eingeführt.
Die Kammgarneinfuhren der Mitgliedstaaten aus Griechenland haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
1.2.3.4.5 // // // // // // // 1978 // 1979 // 1980 // 1. Halbjahr 1981 // // // // // // EWG // 50 774 // 51 191 // 49 424 // // Deutschland // 26 398 // 23 261 // 22 133 // 10 239 // Frankreich // 4 078 // 5 670 // 6 134 // 4 771 // Italien // 7 041 // 8 293 // 6 676 // 2 464 // Niederlande // 3 731 // 4 075 // 4 165 // 1 630 // Belgien // 3 487 // 3 754 // 4 091 // 1 988 // Vereinigtes Königreich // 2 912 // 2 471 // 2 246 // // Irland // 191 // 216 // 133 // 166 // Dänemark // 2 930 // 3 451 // 3 846 // 1 725 // // // // //
Diese Zahlen zeigen, daß die Einfuhren im ersten Halbjahr 1981 nur in Frankreich und Irland zugenommen haben, während sie in den anderen Mitgliedstaaten zurückgegangen oder gleichgeblieben sind.
Diese Zunahme der Einfuhren aus Griechenland dürfte die Hauptursache für die Verschärfung der Situation der französischen Kammgarnspinnerei sein, da der Anteil der französischen Kammgarneinfuhren aus Griechenland an den gesamten Baumwolleinfuhren derselben Herkunft 75 % beträgt. Diese Schwierigkeiten dürften anhalten und zu einer weiteren Verschärfung der regionalen Wirtschaftslage führen.
Da die Nomenklatur NIMEXE keine besondere Tarifstelle für Kammgarn vorsieht, ist es schwierig, diese Warenkategorie zollmässig schnell zu erfassen. Um zu verhindern, daß eine Unterteilung zwischen gekämmter und gekrempelter Baumwolle Nachprüfungen an der Grenze zur Folge haben, durch die die Einfuhren unnötig verzögert würden, muß sich die Schutzmaßnahme sowohl auf gekämmte als auch gekrempelte Baumwollgarne erstrecken.
Eine vorübergehende Stabilisierung der Kammgarneinfuhren aus Griechenland dürfte unter diesen Bedingungen dazu führen, daß die französische Kammgarnspinnerei langsam anfängt, sich zu erholen und ihr Gleichgewicht wiederzufinden, so daß sie und insbesondere die in einem Umstrukturierungsprozeß befindlichen Unternehmen den Anschluß an den Gemeinschaftswettbewerb finden.
Die Kommission muß mit Vorrang solche Maßnahmen wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
Die beste Schutzmaßnahme besteht darin, die Kammgarneinfuhren aus Griechenland vom Tage der Mitteilung dieser Entscheidung an für November und Dezember 1981 auf jeweils 300 Tonnen und für Januar 1982 auf 650 Tonnen zu beschränken. Diese Maßnahme gilt nur für die Sendungen, die nach dem Tage der Mitteilung erfolgen. Die vor diesem Tage erfolgten Sendungen sind also von der Anwendung dieser Entscheidung ausgenommen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Französische Republik wird ermächtigt, die Einfuhren von Baumwollgarnen (Tarifnummer 55.05) mit Herkunft aus der Republik Griechenland nach Frankreich unter den nachstehenden Bedingungen zu beschränken.
Artikel 2
Die Beschränkung aufgrund von Artikel 1 wird wie folgt festgesetzt:
- höchstens 300 Tonnen für die Zeit vom Tage der Mitteilung dieser Entscheidung bis zum 30. November 1981;
- höchstens 300 Tonnen für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 31. Dezember 1981;
- höchstens 650 Tonnen für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Januar 1982.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt nicht für die vor ihrer Mitteilung erfolgten Einfuhren von Baumwollgarnen aus Griechenland.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Republik Griechenland gerichtet.
Brüssel, den 30. Oktober 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17.
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