Avis juridique important
81/996/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1981 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 362 vom 17/12/1981 S. 0042 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1981 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/996/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 3. Juli 1981 hat das Königreich Belgien der Kommission eine Plan für die beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest übermittelt.
Nach entsprechender Prüfung erweist es sich, daß dieser Plan mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) und der Richtlinie 80/1095/EWG übereinstimmt ; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt.
Die in dieser Entscheidung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der EAGFL-Ausschuß ist angehört worden -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Belgien vorgelegte Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt.
Artikel 2
Belgien setzt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 1982 in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 27. November 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5. (3) ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11.
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