Avis juridique important
81/997/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Molectron - pulsed Nd: YAG laser, model MY 34, with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 362 vom 17/12/1981 S. 0043 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Molectron - pulsed Nd : Yag laser, model MY 34, with accessories" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/997/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 20. Mai 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Molectron - pulsed Nd : Yag laser, model My 34, with accessories", das zu Untersuchungen von Relaxationsprozessen in Feststoffen nach einer Laseranregung von einer Pikosekunde verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Am 30. Oktober 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.
Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laser handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere die Energiestabilität der vom Laser ausgehenden Impulse sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.
Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "hyper Yag laser system 2000" der Firma JK Lasers Ltd., Somers Road, UK-Rugby CV22 7DG, Warwickshire und das Gerät "laser Yag, model YG 481 DT" der Firma Quantel, avenü de l'Atlantique, 91941 Les Ulis Orsay Cedex/France -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Gerät "Molectron - pulsed Nd : Yag laser, model MY 34, with accessories", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 20. Mai 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. November 1981
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975 S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.
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