Avis juridique important
81/998/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1981 über die Beförderung von Maisgrieß an das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 362 vom 17/12/1981 S. 0044 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1981 über die Beförderung von Maisgrieß an das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/998/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 28,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (3), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3282/81 (5) hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 2 080 Tonnen Maisgrieß cif Hafen Douala durchgeführt, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bestimmt ist.
Diese Ware muß vom Entladehafen Douala bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach N'Djamena befördert werden.
Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zuegigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionsstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe Verträge abzuschließen, die der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der durchzuführenden Beförderung entsprechen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC), 21, avenü Bosquet, Paris 7e (Interventionsstelle), schließt für die Beförderung von 2 080 Tonnen für das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bestimmten Maisgrieß ab Douala, nämlich 2080 Tonnen frachtfrei und entladen nach N'Djamena, einen Vertrag für freihändige Vergabe ab.
(2) Für den Abschluß des Vertrages für freihändige Vergabe muß das ONIC die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen.
Artikel 2
(1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 12 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme und für die im Fall höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in Bargeld oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt.
Artikel 3
Die Interventionsstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte: a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung,
b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse,
c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse. (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 89. (4) ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1976, S. 8. (5) ABl. Nr. L 331 vom 19.11.1981, S. 22.
Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des Vertrages für freihändige Vergabe an die Kommission.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 27. November 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
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