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82/861/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/29.877 - British Telecommunications) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0036 - 0043
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1982
betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/29.877 - British Telecommunications)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(82/861/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (1)- zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Artikel 3,
gestützt auf einen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates gestellten Antrag der Telespeed Services Limited vom 22. Juni 1979 gegen das United Kingdom Post Office,
gestützt auf den Beschluß vom 18. April 1980, das Verfahren einzuleiten,
nach Aufforderung des United Kingdom Post Office sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung folgender Gründe:
I. SACHVERHALT
A. British Telecommunications
(1) British Telecommunications ist eine durch den »Telecommunications Act 1981" des britischen Parlaments errichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(2) British Telecommunications obliegt nach dem Telecommunications Act 1981 die gesetzliche Verpflichtung, Fernmeldedienste bereitzustellen, und besitzt ein gesetzliches Monopol für den Betrieb von Fernmeldesystemen im Vereinigten Königreich.
(3) Die unten beschriebenen Maßnahmen fallen überwiegend in den Zeitraum, als die heute von British Telecommunications erbrachten Dienstleistungen nach Maßgabe des ebenfalls vom britischen Parlament erlassenen Post Office Act 1969 vom United Kingdom Post Office vorgenommen wurden. British Telecommunications übernahm am 1. Oktober 1981 aufgrund des erwähnten Telecommunications Act 1981 die Fernmeldefunktionen des United Kingdom Post Office.
(4) Der Erlaß des Telecommunications Act 1981 war Teil eines Maßnahmebündels, das die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Absicht beschlossen hatte, den Wettbewerb im Fernmeldebereich zu fördern.
(5) Sowohl British Telecommunications als auch das United Kingdom Post Office werden nachstehend als »BT" bezeichnet.
B. Die Internationale Fernmeldeuebereinkunft und -union
(6) Alle EG-Mitgliedstaaten gehören zu den Unterzeichnern der Internationalen Fernmeldekonvention (International Telecommunication Convention, »ITC", welche Zweck und Aufbau der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, »ITU") festlegt.
Der Internationale Beratende Ausschuß für den Telegrafie- und Telefondienst (International Telegraph and Telephone Consultative Committee, »CCITT") ist eines der ständigen Organe der ITU.
(7) Nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 ITC ist das CCITT beauftragt, über technische, betriebliche und tarifliche Fragen des Telegrafen- und Telefondienstes Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben. Mitglieder des CCITT sind von Rechts wegen die Fernmeldeverwaltungen aller Mitgliedstaaten der ITU und jedes anerkannte private Unternehmen, das mit Zustimmung des Mitgliedstaates, von dem es anerkannt wurde, den Wunsch äussert, sich an der Arbeit des Komitees zu beteiligen. BT ist ein solches anerkanntes privates Unternehmen.
(8) Nach Artikel 44 ITC sind die Mitglieder verpflichtet, sich an die Bestimmungen der Konvention und die Vollzugsanordnungen zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung dieser Bestimmungen durch die von ihnen zur Errichtung und zum Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten privaten, sich mit internationalen Diensten befassenden Agenturen, sicherzustellen. Artikel 1 Absatz 1 (2) der Vollzugsordnungen für den Telegrafen- und Telefondienst lautet: »Bei der Anwendung von Grundsätzen der Vollzugsordnungen sollten die Verwaltungen (oder die anerkannten privaten Betriebsunternehmen) die CCITT-Empfehlung beachten, einschließlich aller in dieser Empfehlung enthaltenen Anordnungen über nicht von diesen Vollzugsordnungen erfassten Angelegenheiten." (Alle Zitate sind Übersetzungen).
C. Relaisübermittlung von Telefon- und Fernsprechnachrichten im Vereinigten Königreich
(9) Die Gebühren und Bedingungen für Fernmeldedienste im Vereinigten Königreich wurden und sind in sogenannten »Schemes" (Benutzungsordnungen ) in Teil 28 des Post Office Act 1969 und in Abschnitt 21 des Telecommunications Act 1981 niedergelegt.
a) Telex Scheme 1971
(10) Das Post Office Telex Scheme 1971 enthielt folgende Bestimmung, die sich als Verbot von kommerziell betriebenen Nachrichtenübermittlungsagenturen auswirkte:
»21. (2) Weder der Abonnent noch eine andere Person darf unmittelbar oder mittelbar ein Entgelt oder sonstige Vorteile für die Benutzung der Anlagen des Abonnenten durch eine andere Person oder im Auftrag einer anderen Person entgegennehmen, es sei denn, das Post Office habe dem (Fernschreiber)-Abonnenten eine Lizenz oder eine schriftliche Genehmigung erteilt (. . . . .)".
b) Schemes T7/1975 und T1/1976
(11) In Würdigung der Tatsache, daß Nachrichtenübermittlungsagenturen, für Kunden im Vereinigten Königreich gute Dienste leisten können, wurde obige Vorschrift im Post Office Telex Scheme 1975 (Scheme T7/1975) durch Paragraph 43 Absatz 2 ersetzt, der u. a. lautet: »Ein Abonnent kann seine (Fernschreibe-) Anlage dazu benutzen, im Auftrag anderer Personen Nachrichten zu empfangen und zu senden oder anderen Personen zu gestatten, sich seiner Anlagen in deren Namen zu bedienen." Eine in Artikel 43 Absatz 2 (b) (iii) niedergelegte Bedingung war, daß das vom Abonnenten für den Empfang und die Übermittlung von Nachrichten, deren Absender und Empfänger sich ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Insel Man befinden, geforderte Entgelt nicht niedriger sein darf als der Betrag, den der Absender hätte zahlen müssen, wenn er die Nachricht unmittelbar an die Person gerichtet hätte, für die sie letztlich bestimmt war."
(12) Diese Regelungen wurden unter der Bezeichnung »Beschränkung der Aufgaben von Fernsprechdiensten und die Benutzung von Fernsprechanlagen" in Artikel 70 Absatz 2 des vom 1. Juni 1976 bis 20. Januar 1978 geltenden Post Office Telecommunication Scheme 1976 (Scheme T1/1976) wiederholt.
(13) Bezueglich Artikel 43 Absatz 2 (b) (iii) des Scheme T7/1975, später in Scheme T1/1976 als Artikel 70 Absatz 2 (b) (iii) übernommen, fand es BT verwaltungstechnisch unmöglich, eine Überwachung durchzuführen, um zu gewährleisten, daß die Nachrichtenübermittlungsagenturen beim Austausch von Fernschreibennachrichten mit Drittstaaten nicht die Gebühren der anderen Verwaltungsstellen unterbieten.
c) Nachrichtenübermittlungsagenturen
(14) Eine Reihe von Fernmeldebüros im Vereinigten Königreich widmen sich seit zehn Jahren dem Geschäft der Relais-Übermittlung von Nachrichten von und in Länder ausserhalb des Vereinigten Königreichs, indem sie sich einmal den Umstand zunutze machen, daß Fernmeldegebühren vom Vereinigten Königreich aus niedriger sind als in einigen Ländern des europäischen Festlands, insbesondere im Verkehr mit Nordamerika (z. B. infolge unterschiedlicher Tarifpolitiken, etwa hinsichtlich niedrigerer Grundgebühren und höherer Gesprächsgebühren, sowie bei den tatsächlichen Kosten) und manchmal auch von Wechselkursschwankungen profitieren, welche die Gebühren im Vereinigten Königreich noch attraktiver machen. Es gibt annähernd 100 Nachrichtenübermittlungsagenturen, von denen sich zur Zeit der Veröffentlichung von Scheme T1/1978 (vgl. unten Nr. 16) 11 dem Geschäft der Relaisübermittlung gewidmet haben sollen. Diese Nachrichtenübermittlungsagenturen
i) bieten an, Nachrichten per Fernschreiben von im Ausland befindlichen Personen oder Nachrichtenübermittlungsagenturen entgegenzunehmen und diese Nachrichten mit Fernschreiben an Personen oder andere Nachrichtenübermittlungsagenturen in andere Länder weiterzuleiten. Diese Dienstleistung ist besonders günstig, wenn die gleiche Nachricht (etwa die ausführliche Beschreibung von Waren, für die Angebote eingeholt werden) an eine grosse Anzahl von im Ausland gelegenen Bestimmungsorten verschickt werden soll; oder ii) sie empfangen die Nachrichten ihrer Kunden in Form von Daten über das öffentliche Fernsprechnetz durch im Ausland befindliche Rechner (hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten) und senden sie in andere Länder weiter, wo die Daten in visueller Form empfangen werden, entweder ausgedruckt oder als Bilder auf einem Sichtgerät.
d) CCITT-Empfehlung F 60, Teil 3.5
(15) Im Oktober 1976 beschloß das CCITT die Empfehlung F 60 über Fernschreibbetriebsmethoden. Teil 3.5 der Empfehlung, überschrieben »Einschränkung der Verwendung von Fernsprechanlagen" hat folgenden Wortlaut: »Verwaltungen und anerkannte private Agenturen sollten es ablehnen, Fernsprechdienste für eine Nachrichtenübermittlungsagentur bereitzustellen, die dafür bekannt ist, Telegramme zwecks Relaisübermittlung zu senden oder zu empfangen, um die Zahlung der vollen Gebühren für den unmittelbaren Weg zu vermeiden."
»Verwaltungen müssen sich weigern, internationale Fernschreibdienste einem Kunden zur Verfügung zu stellen, dessen Tätigkeit als ein Verstoß gegen die Aufgaben einer Verwaltung bei der Bereitstellung eines öffentlichen Fernmeldedienstes anzusehen wäre."
e) Scheme T1/1978
(16) In unmittelbarer oder mittelbarer Durchführung der CCITT-Empfehlung F 60, Teil 3.5, änderte BT in dem Post Office Telecommunication Scheme 1978 (Scheme T1/1978), in Kraft getreten am 21. Januar 1978, Scheme T1/1976 wie folgt (Auszuege):
»44 Absatz 2 (a): Falls das Post Office nicht schriftlich etwas anderes verfügt, ist es einem Telefonabonnenten, dessen Geschäft darin besteht, mit Hilfe von Telefonanlagen für andere Personen Nachrichten zu empfangen und/oder anderen Personen den Gebrauch seiner Telefonanlage zu gestatten, nicht erlaubt, sein Telefon dazu zu benutzen oder den Gebrauch anderen Personen zu gestatten, um an einen oder von einem ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Insel Man gelegenen Ort Nachrichten zu senden bzw. zu empfangen, die für den Empfang in visueller Form bestimmt sind."
»70 Absatz 2 (b) Fernschreibnachrichten, die von einem ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Insel Man gelegenen Ort stammen, dürfen nicht an einen Bestimmungsort ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Insel Man weitergesendet werden;
(c) Nachrichten, die von einem Ort ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Insel Man stammen, dürfen nicht an einen Bestimmungsort im Vereinigten Königreich und der Insel Man übermittelt werden, wenn sie nicht unmittelbar vom Absender an eine Anlage des Absenders gerichtet sind (. . .);
(d) Nachrichten, die von einem Ort im Vereinigten Königreich oder der Insel Man stammen, dürfen nicht an einen Bestimmungsort ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Insel Man weitergesendet werden, es sei denn, die Nachrichten werden unmittelbar von den Anlagen des Abonnenten aus an die Person gesandt, an die der Absender letztlich die Nachrichten zu senden beabsichtigt."
(17) Im August 1978 sandte BT einen Rundbrief an alle Fernmeldebüros im Vereinigten Königreich, um sie auf die oben erwähnten Veränderungen aufmerksam zu machen und zu erklären, daß es privaten Agenturen untersagt ist, für ihre Kunden internationale Fernmeldedienste zu erbringen, wenn
- Nachrichten in Form von Daten in das oder aus dem Ausland über das Telefon gesandt oder empfangen werden, um dann in Fernmeldenachrichten verwandelt und als Fernschreiben, Faksimile oder in anderer schriftlicher oder visueller Form empfangen zu werden;
- Fernsprechnachrichten zwischen Orten ausserhalb des Vereinigten Königreichs und der Insel Man im Relaisverkehr übermittelt werden;
- Fernschreibenachrichten über andere Nachrichtenübermittlungsagenturen gesendet oder empfangen werden.
(18) BT erläuterte in diesem Rundschreiben ferner: »Wenn es für andere Länder interessant ist, ihre Nachrichten über Agenturen in diesem Lande zu versenden, so liegt dies daran, daß wir es fertigbrachten, unsere internationalen Fernschreibgebühren so niedrig zu halten und zwar viel niedriger als dies in anderen Ländern der Fall ist (. . .). Die Tatsache , daß britische Agenturen damit beauftragt werden, Nachrichten vom Vereinigten Königreich in dritte Länder zu übermitteln, bedeutet einen beträchtlichen Einkommensverlust für andere Länder und einen Bruch der internationalen Vereinbarungen, auf denen die weltweite Zusammenarbeit im Bereich des Fernmeldewesens beruht. Dadurch werden die Abmachungen, die wir mit anderen Ländern aushandeln konnten, und die niedrigen Gebühren, die wir gegenwärtig von unseren eigenen Kunden im Vereinigten Königreich verlangen, gefährdet." (19) BT sandte ein weiteres Schreiben an die Agenturen, von denen anzunehmen war, daß sie Nachrichten von Fernschreibabonnenten in Drittländern weitervermitteln. Darin wurde eine schriftliche Erklärung gefordert, daß sie die neuen Bestimmungen verstanden haben und sie einhalten. Von den zwölf Empfängern dieses Schreibens gaben neun eine derartige Erklärung ab.
(20) BT hat gegenüber der Kommission erklärt, es sei von bestimmten anderen Fernmeldeverwaltungen unter Druck gesetzt worden, die Weiterleitung von Fernschreibnachrichten zwischen Drittstaaten durch die Agenturen im Vereinigten Königreich zu unterbinden und habe die Beschränkungen eingeführt, um den - aus ihrer Sicht bestehenden - internationalen Verpflichtungen gegenüber anderen Verwaltungen zu entsprechen.
(21) Scheme T1/1976, Artikel 11 (1) bestimmt: »Hält sich der Abonnent nicht an die Vorschriften dieser Anordnung oder kommt er den darin enthaltenen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Post Office (unbeschadet anderer Rechte oder Forderungen):
(a) ohne vorherige Kündigung Anlagen ganz oder teilweise die Verbindung abschalten;
(b) nach vorheriger Mitteilung ihrer Absicht jegliche im Rahmen der Anordnung erbrachte Fernmeldedienstleistung überhaupt einstellen."
BT behauptet, sie habe das Recht, Agenturen, die weiterhin die Beschränkungen der Anordnung ignorieren, die Verbindungen abzuschalten, hat aber bislang noch nicht versucht, die Beschränkungen mittels einer derartigen Maßnahme durchzusetzen.
(22) Am 22. Juni 1979 stellte Telespeed Services Ltd., eine der durch die von BT eingeführten Beschränkungen betroffene britische Nachrichtenübermittlungsagenturen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 den Antrag, die Kommission möge feststellen, daß Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EWGV verletzt wurden, und BT auffordern, die Beschränkung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei eine Folge der BT-Beschränkungen, daß eine Weiterleitung von ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammender Nachrichten an Empfänger ausserhalb des Vereinigten Königreichs durch Fernmeldeagenturen im Vereinigten Königreich auch dann verboten ist, wenn keine niedrigeren Gebühren berechnet werden oder erhältlich sind. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin sind die Gebühren genauso hoch oder höher als in den Ländern ihrer Kunden innerhalb der EG.
(23) Im November 1981 widerrief und ersetzte BT alle vorherigen Anordnungen durch das Telecommunication Scheme 1981. Die Bestimmungen der Paragraphen 44 Absatz 2 (a) und 70 Absatz 2 (b) des Scheme T1/1978 wurden in das Scheme 1981 übernommen und finden sich dort als Paragraphen 51 Absatz 2 (a) und 82 Absatz 2 (a) wieder.
(24) Am 22. Oktober 1982 schrieb BT an die Kommission wie folgt: »Wir akzeptieren nunmehr im Zusammenhang mit diesem Fall, daß die CCITT-Empfehlung in direktem Widerspruch zu den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des EWG-Vertrages steht. Infolgedessen hat die British Telecommunications einseitig entschieden, die hier in Frage stehenden Beschränkungen zurückzuziehen, das Telecommunications Scheme dementsprechend zu ändern und andere Verwaltungen und Fernmeldeagenturen im Vereinigten Königreich von dieser Entscheidung zu unterrichten."
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
A. Anwendbarkeit von Artikel 86 EWG-Vertrag
Artikel 86 des EWG-Vertrages verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
a) Unternehmer in einer beherrschenden Stellung
(25) Das United Post Office und die British Telecommunications sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und wirtschaftliche Einheiten, die Tätigkeiten wirtschaftlicher Art auszuüben. Insofern sind sie Unternehmen im Sinne des Artikels 86 EWGV.
(26) British Telecommunications verfügt aufgrund des Telecommunication Act 1981 über ein gesetzliches Monopol für den uneingeschränkten Betrieb von Fernmeldesystemen im Vereinigten Königreich und auf der Insel of Man. British Telecommunications nimmt folglich im Vereinigten Königreich, das einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, eine beherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Fernschreib- und Telefonsystemen ein.
(27) Durch den Telecommunications Act 1981 wurde British Telecommunications Rechtsnachfolgerin des United Kingdom Post Office hinsichtlich des gesetzlichen Monopols für den Betrieb von Fernmeldesystemen im gesamten Vereinigten Königreich mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten. British Telecommunications ist daher Nachfolger des United Kingdom Post Office. b) Mißbrauch
(28) Beschränkungen, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung - auch wenn diese auf staatlich verliehenen Rechten beruht - auferlegt werden, können eine mißbräuchliche Ausnutzung einer derartigen Stellung darstellen.
(29) Beschränkungen der Bestimmungen für Dritte beim Gebrauch der Telefon- und Fernsprechdienste und über die Verwendung von Telefon- und Fernsprechanlagen im Vereinigten Königreich wurden von British Telecommunications in sogenannten »Schemes" nach Maßgabe von Abschnitt 28 des Post Office Act 1969 und Abschnitt 21 des Telecommunication Act 1981 festgelegt. Nach Scheme T7/1975 und Scheme T1/1976 stand es den Abonnenten frei, ihre Anlagen für die Übermittlung oder den Empfang von Nachrichten im Auftrag von Dritten zu verwenden.
(30) Bis zum 20. Januar 1978 war jedoch in Artikel 43 Absatz 2 (b) (iii) von Scheme T7/1975 und in Artikel 70 (2) (b) (iii) von Scheme T1/1976 vorgesehen, daß die Gebühren eines Abonnenten bei der Relaisübermittlung einer Fernschreibnachricht, stammend aus oder bestimmt für ein Land ausserhalb des Vereinigten Königreichs, den Absender der Nachricht nicht in die Lage versetzen sollten, diese billiger zu versenden als bei direkter Übermittlung. Soweit dies für die Relaisübermittlung von Fernschreibnachrichten aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG in irgendein Land ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder aus einem Lande ausserhalb des Vereinigten Königreichs zwecks Übermittlung in einen anderen EWG-Mitgliedstaat galt, stellte diese Regelung einen Mißbrauch nach Artikel 86 EWGV dar, da sie
(i) die Tätigkeit der Nachrichtenübermittlungsagenturen zum Nachteil der Kunden in anderen EWG-Mitgliedstaaten beschränkte;
(ii) unterschiedliche Bedingungen für vergleichbare Geschäfte mit Nachrichtenübermittlungsagenturen enthielt, von deren Erfuellung die Fortsetzung der Dienstleistungen abhängig gemacht wurde. Es handelte sich dabei um die Forderung, daß alle zur Weiterleitung ins Ausland bestimmte und BT unterbreiteten Fernschreibnachrichten entweder aus dem Vereinigten Königreich stammen oder von den Agenturen zu Gebühren befördert werden müssen, die dafür die Gewähr bieten, daß die Kosten für den Absender nicht niedriger sind als wenn er die Nachrichten unmittelbar aufgegeben hätte. Dies stellt für die Agenturen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber den nationalen Fernmeldebehörden und -agenturen in anderen Mitgliedstaaten dar, die nicht solchen Beschränkungen unterliegen;
(iii) den Gebrauch der Fernmeldeeinrichtungen von der Übernahme der Verpflichtung seitens der Nachrichtenübermittlungsagenturen abhängig machte, Gebühren zu erheben, die in keinem Verhältnis zu der Art und der Qualität der in Anspruch genommenen Fernmeldedienste standen, sondern auf dem Wunsch von BT beruhten, die Einkünfte anderer nationaler Fernmeldebehörden zu schützen.
Es kann jedoch festgehalten werden, daß die erwähnten Vorschriften von Scheme T7/1975 und T1/1976 nie angewandt und schließlich am 11. Januar 1978 mit Wirkung vom 20. Januar 1978 aufgehoben wurden.
(31) Scheme T1/1978, durch welches das grundlegende Scheme T1/1976 geändert wurde, trat am 21. Januar 1978 in Kraft. Die neuen Bestimmungen der Paragraphen 44 Absatz 2 (a) und 70 Absatz 2 (b), die später in das Scheme 1981 als Paragraphen 51 Absatz 2 (a) und 82 Absatz 2 (a) übernommen wurden, untersagen den Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich, Nachrichten in Länder ausserhalb des Vereinigten Königreichs zu übermitteln, d h.:
(i) Nachrichten, die letzten Endes in visueller Form erscheinen sollen (etwa Fernschreiben, Faksimiles, Druckerzeugnisse oder Bilder auf einem Sichtschirm), die in Form von Daten über das Telefonsystem von im Ausland befindlichen Rechnern aus empfangen werden, und
(ii) Fernschreiben, die aus Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammen.
(32) Insofern es sich um Telefon- und Fernschreibnachrichten aus einem anderen EWG-Mitgliedstaat handelt, die für einen Empfänger in einem Land ausserhalb des Vereinigten Königreichs bestimmt sind oder die aus einem Lande ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammen und an einen Empfänger in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gehen sollen, stellen derartige Verbote einen Mißbrauch nach Artikel 86 EWG-Vertrag dar, da sie
(i) die Tätigkeiten der Abonnenten des Telefon- und Fernschreibdienstes im Vereinigten Königreich, die als Nachrichtenübermittlungsagenturen auftreten, zum Nachteil von Kunden in anderen EWG-Mitgliedstaaten beschränken und
(ii) die Verwendung von Telefon- und Fernschreibeinrichtungen an Bedingungen knüpfen, die nichts mit den Aufgaben von Telefon- und Fernschreibdiensten zu tun haben. (33) BT behauptet, es wäre keine Verletzung von Artikel 86, wenn BT sämtliche Nachrichtenübermittlungsagenturen verböte, um sich im Rahmen ihres Monopols das Recht vorzubehalten, die internationalen Fernmeldedienste selbst bereitzustellen. Deshalb gebe es keinen Grund für die Annahme, die von ihnen angeordneten weniger weitgehenden Beschränkungen der Tätigkeit solcher Agenturen seien ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung.
Die Kommission bezweifelt die Richtigkeit dieser Behauptung, da der Geltungsbereich des Monopols von BT in den einschlägigen Rechtsvorschriften nur das ausschließliche Recht der Unterhaltung von Fernmeldesystemen umfasst, nicht aber das Angebot von Dienstleistungen unter Verwendung eines solchen Systems. Selbst wenn man jedoch die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, muß BT die ihr im Rahmen des gesetzlichen Monopols übertragenen Rechte in Übereinstimmung mit den EWG-Wettbewerbsbestimmungen ausüben (s. Nr. 41ff).
(34) Im Hinblick auf den vorstehenden Absatz Nr. 32 Buchstabe (a) stellt die in Paragraph 44 Absatz 2 (a) von Scheme T1/1978 enthaltene neue Beschränkung, nach der britischen Nachrichtenübermittlungsagenturen die Verwendung ihrer Telefonleitungen für die Relaisübermittlung von Fernschreiben und anderen visuellen Nachrichten zwischen Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreiches verboten ist, einen Mißbrauch nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe (b) EWG-Vertrag dar, da sie sowohl die Entwicklung eines neuen Marktes als auch die Verwendung einer neuen Technologie zum Nachteil von Personen, die sich mit Relaisübertragungen befassen, und von deren Kunden begrenzt, die dadurch gehindert werden, die bestehenden Fernmeldesysteme wirksamer zu verwenden. Die Tatsache, daß die Nachrichtenübermittlungsagenturen dadurch lediglich aus Gebührenunterschieden Nutzen ziehen, die zwischen den von den Fernmeldebehörden bereitgestellten Fernschreib- und Telefondiensten bestehen, ist irrelevant. Auch wenn dies zu weniger Fernschreibnachrichten und damit zu Kosteneinsparungen bei den Benutzern führen würde, wäre nicht mit einer Gefährdung des gesamten internationalen Fernschreibsystems zu rechnen. Die Aufrechterhaltung veralteter Systeme durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ist eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe (b) EWG-Vertrag indem dadurch die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt wird.
(35) Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen (Nr. 32 (b)) stellt die neue in Artikel 70 (2) (b) Scheme T1/1978 enthaltene Beschränkung eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag dar, da BT die kontinuierliche Bereitstellung von Fernmeldediensten an die Annahme der Bedingung knüpft, sich je nach ihrem Ursprung nicht mit der Übermittlung bestimmter Fernsprechnachrichten zu befassen. Es ist weder technisch noch nach Handelsbrauch erforderlich, einen derartigen Nachrichtenverkehr unterschiedlich zu behandeln, und hat insofern nichts mit der Bereitstellung von Fernmeldediensten zu tun. Die Bedingung ist eher auf den Wunsch von BT zurückzuführen, die Einnahmen anderer nationaler Fernmeldebehörden zu sichern.
(36) Das Argument von BT, die logische Schlußfolgerung einer derartigen Auffassung wäre, daß sie dann kein Recht hätte, den Gebrauch ihrer Fernmeldesysteme durch die Kunden zu beschränken, ist unbegründet. Derartige von BT auferlegte Beschränkungen in Form zusätzlicher Bedingungen dürfen jedoch nicht gegen Artikel 86 verstossen, was hier der Fall war. Bezueglich des Arguments von BT, daß sie keinen Wettbewerb bei Dienstleistungen dulden müsse, die durch das Monopol abgedeckt sind, kann auf den vorstehenden Absatz Nr. 33 verwiesen werden.
c) Die Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel
(37) Die Beschränkungen, die BT den Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich bei der Relaisübermittlung von Nachrichten auferlegt, die aus Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammen und für Empfänger ausserhalb des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn es sich bei Bestimmungs- oder Ursprungsländern derartiger Nachrichten um Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft handelt.
(38) Obwohl sich die Verbote auf Fernmeldeanlagen im Vereinigten Königreich beziehen, berühren sie unmittelbar die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen durch die Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich für Dritte in anderen Mitgliedstaaten, da solche Dienstleistungen nur unmittelbar, - d.h., unter Ausschluß des Relaisverkehrs - zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten erbracht werden dürfen und nicht mehr im Verkehr zwischen anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich oder zwischen diesen Mitgliedstaaten und Ländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft.
(39) Infolgedessen liegt eine klare Einschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, da das Verbot die Nachrichtenübermittlungsagenturen daran hindert, ihrem Geschäft nachzugehen, das darin besteht, für Kunden in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die Beschwereführerin unterrichtete die Kommission davon, daß von den 13 000 bis 14 000 zwischen 1976 und 1979 jährlich von ihr aus dem Ausland empfangenen Nachrichten 85 % aus EWG-Ländern stammten und ebenfalls 85 % für Empfänger in EWG-Ländern bestimmt waren. (40) BT glaubt das Recht zu haben, die Verbindungen derjenigen Agenturen zu unterbrechen, die weiterhin das Verbot missachten; dies hätte natürlich zur Folge, die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art zwischen Mitgliedstaaten durch Nachrichtenübermittlungsagenturen zu vereiteln
Ferner hat die Beschwerdeführerin die Kommission davon unterrichtet, daß sie wegen der von BT angedrohten Unterbrechung nichts unternommen hat, um die Erbringung ihrer Dienstleistungen weiterzuentwickeln, obwohl sich dabei ihrer Meinung nach grosse Möglichkeiten eröffnen. Das Verbot beeinträchtigt somit auch die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.
B. Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag
Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag lautet: »Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft."
(41) Durch den Post Office Act 1969 und den Telecommunications Act 1981 wurde BT mit der Durchführung von Aufgaben allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, nämlich der Bereitstellung von Fernmeldediensten im gesamten Vereinigten Königreich, betraut. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages auf BT verhinderte und verhindert nicht die Erfuellung ihrer Aufgaben in einer wirkungsvollen und dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Weise. Um BT von den Wettbewerbsregeln freizustellen, reicht es nicht aus, daß deren Beachtung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würde.
(42) BT hat behauptet, in der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert zu werden, ohne zu erklären, in welcher Weise. Tatsächlich aber wäre es im Interesse von BT, einen derartigen Verkehr zuzulassen. Selbst wenn BT auf Schwierigkeiten bei anderen Post und Telegrafenverwaltungen stossen sollte, weil sie Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich nicht daran hindert, in anderen Ländern geltende Fernsprechtarife zu unterbieten, würde eine solche Situation keine »Verhinderung" der Durchführung der besonderen Aufgaben von BT bedeuten.
(43) Die Kommission teilt im weitesten Sinne die Auffassung von BT, daß die internationale Zusammenarbeit und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen wesentliche Voraussetzungen für einen leistungsfähigen und wirtschaftlichen internationalen Fernmeldeverkehr sind. Diese Zusammenarbeit darf indessen nicht so weit gehen, daß sie die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages verletzt.
(44) Aus den oben dargelegten Gründen stellen die von BT verfügten Beschränkungen für die Verwendung von Fernschreib- und Telefoneinrichtungen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EWG-Vertrag dar. BT ist deshalb aufzufordern, alle noch bestehenden Behinderungen einzustellen.
(45) Trotz dieser Zuwiderhandlungen hält die Kommission die Verhängung einer Geldbusse gegen BT im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles und auf die oben in Nr. 20 erwähnten Umstände und ferner deshalb nicht für angezeigt, weil BT die Beschränkungen nicht mittels einer Abschaltung der Verbindungen der Nachrichtenübermittlungsagenturen durchgesetzt hat -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Bestimmungen der Fernmeldeanordnungen des United Kingdom Post Office beziehungsweise der British Telecommunications stellen Verstösse gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar:
1. Scheme T7/1975, Paragraph 43 Absatz 2 (b) (iii),
2. Scheme T1/1976, Paragraph 70 Absatz 2 (b) (iii),
3. Scheme T1/1978, Paragraphen 44 Absatz 2 (a) und 70 Absatz 2 (b),
4. Scheme 1981, Paragraphen 51 (a) Absatz 2 und 82 Absatz 2 (a).
Artikel 2
British Telecommunications hat die in Artikel 1 genannten Verstösse innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist gerichtet an: British Telecommunications, 2-12 Gresham Street, London, EC2V 7AG.
Brüssel, den 10. Dezember 1982
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.
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