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82/862/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 8. Dezember 1982 über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
Amtsblatt Nr. L 363 vom 23/12/1982 S. 0213 - 0225
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BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
vom 8 . Dezember 1982
über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen - und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983
( 82/862/EGKS )
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -
im Einvernehmen mit der Kommission ,
BESCHLIESSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden die Zollsätze für die Waren der Anhänge A und B im Rahmen von Zollkontingenten und Zollplafonds vollständig ausgesetzt .
Bei der Einfuhr der obengenannten Waren nach Griechenland gelten die gemäß Artikel 117 der Beitrittsakte von 1979 festgesetzten Zollsätze .
( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Regelung ist
- in allen Zollzonen der Gemeinschaft den in Spalte 4 des Anhangs A genannten Ländern und Gebieten jeweils für die daneben in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Warenkategorien vorbehalten ;
- in der Gemeinschaft den in Anhang C genannten anderen Ländern und Gebieten für die gleichen Warenkategorien vorbehalten ;
- in der Gemeinschaft den in Anhang C genannten Ländern und Gebieten für die in Anhang B genannten Warenkategorien vorbehalten ,
sofern der Begriff des Warenursprungs gewahrt bleibt .
( 3 ) Einfuhren , die bereits aufgrund einer anderen Zollpräferenzregelung der Gemeinschaft zollfrei sind , sind nicht auf diese Zollkontingente oder -plafonds anzurechnen . Die Zulassung zu den Vorteilen der durch diesen Beschluß errichteten Präferenzregelung ist der Einhaltung des Begriffs des Warenursprungs unterworfen , der gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 ( 1 ) festzusetzen ist . Das in diesem Beschluß vorgesehene Gemeinschaftspräferenzsystem ist jedoch auf Jugoslawien von dem Zeitpunkt an nicht mehr anwendbar , zu dem das Abkommen mit diesem Land über EGKS-Erzeugnisse in Kraft tritt .
( 4 ) Die Gemeinschaftszollkontingente und Gemeinschaftszollplafonds werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen verwaltet .
ABSCHNITT I
Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für die Waren des Anhangs A
Artikel 2
Die vollständige Aussetzung der Zollsätze im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den in Spalte 4 des Anhangs A aufgeführten Ländern und Gebieten jeweils für die daneben in den Spalten 2 und 3 genannten Waren gewährt , für die der jeweilige Kontingentsbetrag in Spalte 5 angegeben ist .
Artikel 3
( 1 ) Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Zollkontingente nach ihren eigenen einschlägigen Vorschriften .
( 2 ) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren , die bei der Zollstelle zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind , und nach dem Zollwert der genannten Waren festgestellt ; für diese Einfuhren muß ein den Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 entsprechendes Ursprungszeugnis vorliegen .
Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat führt gegenüber einem in Spalte 4 des Anhangs A aufgeführten Land oder Gebiet die Erhebung von ausgesetzten Zöllen wieder ein , sobald er feststellt , daß die Anrechnung der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in dem betreffenden Land oder Gebiet auf sein eigenes Kontingent den in Spalte 6 des Anhangs A vorgesehenen Betrag erreicht hat .
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeinschaftszollplafonds für die Waren der Anhänge A und B
Artikel 5
Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird die Regelung der Präferenzzollplafonds
- im Rahmen des Anhangs A jedem der Länder und Gebiete in Anhang C , mit Ausnahme der gegebenenfalls in Spalte 4 aufgeführten Länder und Gebiete , bis zur Höhe der in Spalte 7 für die einzelnen Warenkategorien festgesetzten Beträge gewährt ;
- im Rahmen des Anhangs B allen in Anhang C genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschaftsplafonds gewährt , der dem grössten Hoechstbetrag im Rahmen der für 1980 eröffneten Präferenzplafonds entspricht .
Der auf diese Weise festgesetzte individuelle Plafond ist um 2 v . H . zu erhöhen , um der Anwendung der Zollpräferenzen der Gemeinschaft durch Griechenland Rechnung zu tragen .
Artikel 6
( 1 ) Sobald die nach Artikel 5 festgesetzten oder berechneten einzelnen Plafonds , die nach den in diesem Artikel genannten Bedingungen für die Gemeinschaftseinfuhren von Ursprungswaren eines jeden der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder und Gebiete vorgesehen sind , auf Gemeinschaftsebene erreicht sind , können die Mitgliedstaaten jederzeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission für die gesamte Gemeinschaft die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in einem der betreffenden Länder und Gebiete bis zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums wieder anwenden .
( 2 ) Im Rahmen dieser Bestimmungen koordiniert die Kommission die Verfahren für die Wiedereinführung der normalen Zollsätze , insbesondere , indem sie den für die gesamte Gemeinschaft gemeinsamen Termin mitteilt , der in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt . Diese Mitteilung ist Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für die Länder des Anhangs D .
Artikel 7
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds und Hoechstbeträge wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt .
ABSCHNITT III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8
( 1 ) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf die Kontingentsquoten und die Gemeinschaftsplafonds erfolgt nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr und nach dem Zollwert der genannten Waren unter Vorlage eines den Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 entsprechenden Ursprungszeugnisses .
( 2 ) Eine Ware kann nur auf einen Plafond oder ein Zollkontingent angerechnet werden , wenn das in Absatz 1 genannte Ursprungszeugnis vor dem Tag der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt wird .
( 3 ) Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten die ECU , in denen die Präferenzbeträge ausgedrückt sind , sowie die Kurse für die Umrechnung in die Landeswährungen , die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind .
Für die Waren unter den laufenden Nummern 2 , 3 und 5 des Anhangs A werden die in ECU ausgedrückten Präferenzbeträge jedoch zu folgenden Kursen in die nationalen Währungen umgerechnet :
1 ECU = 2,87538 DM
1 ECU = 47,38328 bfrs/lfrs
1 ECU = 2,992076 hfl
1 ECU = 6,212018 ffrs
1 ECU = 1 044,322 Lit
1 ECU = 7,94124 dkr
1 ECU = 0,5805714 IrPfund
1 ECU = 0,4964724 PfundStg
1 ECU = 52,03206 Dr .
( 4 ) Jede Änderung der Liste der begünstigten Länder und Gebiete , insbesondere durch Hinzufügen weiterer Länder oder Gebiete , kann eine entsprechende Anpassung der Gemeinschaftszollkontingente oder Gemeinschaftszollplafonds zur Folge haben .
Artikel 9
( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( NIMEXE ) vierteljährlich die Angaben über die im Rahmen dieses Beschlusses getätigten Einfuhren .
( 2 ) Für die kontingentierten Waren des Anhangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren . Für die einem Plafond unterliegenden Waren des Anhangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag und unter den gleichen Bedingungen die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren .
Wenn 75 v . H . des Plafonds erreicht sind , übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag die Aufstellungen der angerechneten Einfuhren für jeweils zehn Tage ; diese Aufstellungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der einzelnen Dekaden übermittelt werden .
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten treffen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die notwendigen Maßnahmen , um die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten .
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten treffen die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendige Maßnahme .
Artikel 12
Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Geschehen zu Brüssel am 8 . Dezember 1982 .
Der Präsident
U . ELLEMANN-JENSEN
( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 1 .
ANHANG A
Liste der Waren , die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind ( a )
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
1 * 73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) : * Brasilien * 3 324 600 * BNL : 349 083 * 3 324 600 *
* * * * * DK : 166 230 * *
* * * * * D : 914 265 * *
* * * * * GR : 66 492 * *
* * * * * F : 631 674 * *
* * * * * IRL : 16 623 * *
* * * * * I : 482 067 * *
* * * * * UK : 698 166 * *
* * A . Vorblöcke ( Blooms ) und Knüppel : * * * * *
* * I . gewalzt * * * * *
* * B . Brammen und Platinen : * * * * *
* * I . gewalzt * * * * *
2 * 73.08 (*) * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Brasilien , Südkorea , Venezuela , Jugoslawien * 3 237 451 * BNL : 339 932 * 3 237 451 *
* * * * * DK : 161 872 * *
* * * * * D : 890 299 * *
* * * * * GR : 64 749 * *
* * * * * F : 615 115 * *
* * * * * IRL : 16 187 * *
* * * * * I : 469 430 * *
* * * * * UK : 679 864 * *
( a ) Die mit einem Sternchen versehenen Erzeugnisse mit Ursprung in China fallen nicht unter die Präferenzen .
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
3 * 73.10 (*) * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau : * Argentinien , Brasilien , Südkorea , Venezuela * 2 006 493 * BNL : 210 681 * 2 006 493 *
* * * * * DK : 100 324 * *
* * * * * D : 551 785 * *
* * * * * GR : 40 129 * *
* * * * * F : 381 233 * *
* * * * * IRL : 10 032 * *
* * * * * I : 290 941 * *
* * * * * UK : 421 363 * *
* * A . nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst * * * * *
* * D . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * *
* * I . nur plattiert : * * * * *
* * a ) warm gewalzt oder warm stranggepresst * * * * *
4 * 73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt : * Jugoslawien * 636 337 * BNL : 66 815 * 1 908 900 *
* * * * * DK : 31 817 * *
* * * * * D : 174 993 * *
* * * * * GR : 12 727 * *
* * * * * F : 120 904 * *
* * * * * IRL : 3 181 * *
* * * * * I : 92 268 * *
* * * * * UK : 133 630 * *
* * A . Profile : * * * * *
* * I . nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst * * * * *
* * IV . plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * *
* * a ) nur plattiert : * * * * *
* * 1 . warm gewalzt oder warm stranggepresst * * * * *
* * B . Spundwandstahl * * * * *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
5 * 73.13 (*) * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt : * Argentinien , Brasilien , Südkorea , Jugoslawien * 5 500 000 * BNL : 577 500 * 6 276 000 *
* * * * * DK : 275 000 * *
* * * * * D : 1 512 500 * *
* * * * * GR : 110 000 * *
* * * * * F : 1 045 000 * *
* * * * * IRL : 27 500 * *
* * * * * I : 797 500 * *
* * * * * UK : 1 155 000 * *
* * A . Elektrobleche * * * * *
* * B . andere Bleche : * * * * *
* * I . nur warm gewalzt * * * * *
* * II . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * * * *
* * b ) von mehr als 1 mm , jedoch weniger als 3 mm * * * * *
* * c ) von 1 mm oder weniger * * * * *
* * III . nur glänzend gemacht , poliert oder hochglanzpoliert * * * * *
* * IV . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * *
* * b ) verzinnt * * * * *
* * c ) verzinkt oder verbleit * * * * *
* * d ) andere ( z . B . verkupfert , künstlich oxidiert , lakkiert , vernickelt , verniert , plattiert , parkerisiert , bedruckt ) * * * * *
* * V . anders bearbeitet : * * * * *
* * a ) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten : * * * * *
* * 2 . andere * * * * *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
6 * 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : * Brasilien , Südkorea , Jugoslawien * 5 564 100 * BNL : 584 231 * 5 891 400 *
* * * * * DK : 278 205 * *
* * * * * D : 1 530 129 * *
* * * * * GR : 111 282 * *
* * * * * F : 1 057 179 * *
* * * * * IRL : 27 820 * *
* * * * * I : 806 795 * *
* * * * * UK : 1 168 461 * *
* * A . Qualitätskohlenstoffstahl : * * * * *
* * I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : * * * * *
* * b ) andere : * * * * *
* * 2 . Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen * * * * *
* * III . Warmbreitband in Rollen * * * * *
* * IV . Breitflachstahl * * * * *
* * V . Stabstahl ( einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : * * * * *
* * b ) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst * * * * *
* * d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * *
* * aa ) warm gewalzt oder warm stranggepresst * * * * *
* * VI . Bandstahl : * * * * *
* * a ) nur warm gewalzt * * * * *
* * c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * *
* * aa ) warm gewalzt * * * * *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
* 73.15 ( Forts . ) * VII . Bleche : * * * * *
* * a ) nur warm gewalzt * * * * *
* * b ) nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * * * *
* * 2 . von weniger als 3 mm * * * * *
* * c ) plattiert , überzogen , poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung * * * * *
* * d ) anders bearbeitet : * * * * *
* * 1 . nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten * * * * *
* * B . legierter Stahl : * * * * *
* * I . Rohblöcke ( Ingots ) , Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen : * * * * *
* * b ) andere : * * * * *
* * 2 . Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen , Platinen * * * * *
* * III . Warmbreitband in Rollen * * * * *
* * IV . Breitflachstahl * * * * *
* * V . Stabstahl ( einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau ) und Profile : * * * * *
* * b ) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst * * * * *
* * d ) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung ( z . B . poliert , überzogen ) : * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * *
* * aa ) warm gewalzt oder warm stranggepresst * * * * *
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Gemeinschaftszollkontingente * Plafonds *
* * * Begünstigte Länder oder Gebiete * Betrag des Einzelkontingents ( in ECU ) * Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote ( in ECU ) * Einzelplafonds für andere als unter ( 4 ) genannte Länder oder Gebiete ( in ECU ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) *
* 73.15 ( Forts . ) * VI . Bandstahl : * * * * *
* * a ) nur warm gewalzt * * * * *
* * c ) plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : * * * * *
* * 1 . nur plattiert : * * * * *
* * aa ) warm gewalzt * * * * *
* * VII . Bleche : * * * * *
* * a ) Elektrobleche * * * * *
* * b ) andere Bleche : * * * * *
* * 1 . nur warm gewalzt * * * * *
* * 2 . nur kalt gewalzt , mit einer Dicke : * * * * *
* * bb ) von weniger als 3 mm * * * * *
* * 3 . plattiert , überzogen , poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung * * * * *
* * 4 . anders bearbeitet : * * * * *
* * aa ) nur anders als quadratisch oder rechtekkig zugeschnitten * * * * *
ANHANG B
Liste der Waren , für die die Zollsätze im Rahmen der allgemeinen Zollpräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern und -gebieten vollständig ausgesetzt werden
Lfd . Nr . * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *
1 * 73.09 * Breitflachstahl *
2 * 73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt : *
* * A . nur warm gewalzt *
* * B . nur kalt gewalzt : *
* * I . in Rollen , zum Herstellen von Weißband *
* * C . plattiert , überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : *
* * III . verzinnt : *
* * a ) Weißband *
* * V . anderer ( z . B . verkupfert , künstlich oxidiert , lackiert , vernikkelt , verniert , plattiert , parkerisiert , bedruckt ) : *
* * a ) nur plattiert : *
* * 1 . warm gewalzt *
3 * 73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl : Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material : *
* * A . Schienen : *
* * II . andere *
* * B . Leitschienen *
* * C . Bahnschwellen *
* * D . Laschen und Unterlagsplatten : *
* * I . gewalzt *
ANHANG C
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete , denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden ( 1 )
I . UNABHÄNGIGE LÄNDER
660 Afghanistan ( 2 )
220 Ägypten
208 Algerien
330 Angola
459 Antigua und Barbuda
310 Äquatorialguinea ( 2 )
528 Argentinien
334 Äthiopien ( 2 )
453 Bahamas
640 Bahrain
666 Bangladesch ( 2 )
469 Barbados
421 Belize
284 Benin ( 2 )
675 Bhutan ( 2 )
676 Birma
516 Bolivien
391 Botsuana ( 2 )
508 Brasilien
328 Burundi ( 2 )
512 Chile
720 China
436 Costa Rica
460 Dominica
456 Dominikanische Republik
338 Dschibuti ( 2 )
500 Ecuador
272 Elfenbeinküste
428 El Salvador
815 Fidschi
314 Gabun
252 Gambia ( 2 )
276 Ghana
473 Grenada
416 Guatemala
260 Guinea ( 2 )
257 Guinea-Bissau ( 2 )
488 Guyana
452 Haiti ( 2 )
424 Honduras
664 Indien
700 Indonesien
612 Irak
616 Iran
464 Jamaika
628 Jordanien
048 Jugoslawien
696 Kambodscha
302 Kamerun
644 Katar
346 Kenia
812 Kiribati
480 Kolumbien
375 Komoren ( 2 )
318 Kongo
448 Kuba
636 Kuwait
684 Laos ( 2 )
395 Lesotho ( 2 )
604 Libanon
268 Liberia
216 Libyen
370 Madagaskar
386 Malawi ( 2 )
701 Malaysia
667 Malediver ( 2 )
232 Mali ( 2 )
204 Marokko
228 Mauretanien
373 Mauritius
412 Mexiko
366 Mosambik
803 Nauru
672 Nepal ( 2 )
432 Nicaragua
240 Niger ( 2 )
288 Nigeria
652 Nordjemen ( 2 )
236 Obervolta ( 2 )
649 Oman
662 Pakistan
442 Panama
801 Papua-Neuguinea
520 Paraguay
504 Peru
708 Philippinen
247 Republik Kap Verde ( 2 )
324 Ruanda ( 2 )
378 Sambia
806 Salomonen
311 Sao Tomé und Principe ( 2 )
632 Saudi-Arabien
248 Senegal
355 Seychellen und zugehörige Gebiete ( 2 )
264 Sierra Leone ( 2 )
382 Simbabwe
706 Singapur
342 Somalia ( 2 )
669 Sri Lanka
465 St . Lucia
467 St . Vincent
224 Sudan ( 2 )
656 Südjemen ( 2 )
728 Südkorea
492 Surinam
393 Swasiland
608 Syrien
352 Tansania ( 2 )
680 Thailand
280 Togo ( 2 )
817 Tonga ( 2 )
472 Trinidad und Tobago
244 Tschad ( 2 )
212 Tunesien
807 Tuvalu
350 Uganda ( 2 )
524 Uruguay
484 Venezuela
647 Vereinigte Arabische Emirate
690 Vietnam
816 Wanuatu
819 Westsamoa ( 2 )
322 Zaire
306 Zentralafrikanische Republik ( 2 )
600 Zypern
II . LÄNDER UND GEBIETE ,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
457 Amerikanische Jungferninseln
808 Amerikanisch-Ozeanien ( 3 )
802 Australisch-Ozeanien ( Weihnachtsinsel , Cocosinseln ( Keelingsinseln ) , Heard und McDonald , Norfolk )
413 Bermuda
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean
703 Brunei
529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
822 Französisch-Polynesien
044 Gibraltar
740 Hongkong
463 Kaimaninseln
743 Macau
377 Mayotte
809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete
814 Neuseeländisch-Ozeanien ( Cook-Inseln , Niuë , Tokelau-Inseln )
476 Niederländische Antillen
813 Pitcairn-Inseln
890 Polargebiete ( Australische Antarktik , Britische Antarktik , Französische Antarktik )
329 St . Helena und zugehörige Gebiete
454 Turks - und Caicosinseln
811 Wallis und Futuna
450 Westindien
Anmerkung : Die Liste unterliegt wegen Änderungen des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung .
( 1 ) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur 1980 entnommen ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/79 , ABl . Nr . L 294 vom 21 . 11 . 1979 , S . 5 ) .
( 2 ) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang D aufgeführt .
( 3 ) Amerikanisch-Ozeanien umfasst : Guam , Amerikanisch-Samoa einschließlich Swains , die Midway-Inseln , Johnston - und Sand-Inseln , Wake ; die Inseln unter Treuhandschaft : Karolinen , Marianen und Marshall-Inseln .
ANHANG D
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
660 Afghanistan
310 Äquatorialguinea
334 Äthiopien
666 Bangladesch
284 Benin
675 Bhutan
391 Botsuana
328 Burundi
338 Dschibuti
252 Gambia
260 Guinea
257 Guinea-Bissau
452 Haiti
375 Komoren
684 Laos
395 Lesotho
386 Malawi
667 Malediven
232 Mali
672 Nepal
240 Niger
652 Nordjemen
236 Obervolta
247 Republik Kap Verde
324 Ruanda
311 Sao Tomé und Principe
355 Seychellen und zugehörige Gebiete
264 Sierra Leone
342 Somalia
224 Sudan
656 Südjemen
352 Tansania
280 Togo
817 Tonga
244 Tschad
350 Uganda
819 Westsamoa
306 Zentralafrikanische Republik
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