Avis juridique important
82/871/EWG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Verlängerung des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0043 - 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0093
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 17. Dezember 1982
zur Verlängerung des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand
(82/871/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 103 und 108,
auf Vorschlag der Kommisson, die den Währungsausschuß konsultiert hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 71/143/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 80/1264/EWG (2), hat der Rat einen Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand geschaffen, der zunächst für vier Jahre ab 1. Januar 1972 galt.
Dieser Mechanismus wurde regelmässig verlängert, zuletzt durch die Entscheidung 80/1264/EWG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1982.
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sollten bis zum Übergang zur endgültigen Phase des Europäischen Währungssystems weiterbestehen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 71/143/EWG erhält folgende Fassung:
»(2) Diese Verpflichtung gilt bis zum 31. Dezember 1984, es sei denn, die endgültige Phase des Europäischen Währungssystems tritt vorher in Kraft."
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. CHRISTOPHERSEN
(1) ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1971, S. 15.
(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 16.
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