Avis juridique important
82/872/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Genehmigung eines Marktstrukturprogramms für Blumen und Zierpflanzen des Landes Hamburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0044 - 0044
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1982
zur Genehmigung eines Marktstrukturprogramms für Blumen und Zierpflanzen des Landes Hamburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/872/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 25. November 1981 das Marktstrukturprogramm für Blumen und Zierpflanzen des Landes Hamburg mitgeteilt und am 1. Juni 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das genannte Programm betrifft den Neubau einer Blumengroßmarkthalle auf dem Gelände des Obst- und Gemüsegroßmarkts Hamburg.
Die Zierpflanzenvermarktung des norddeutschen Raumes (Hamburg, Schleswig-Holstein, Regierungsbezirke Lüneburg des Landes Niedersachsen) ist auf den Blumengroßmarkt Hamburg konzentriert.
Die Durchführung des in dem Programm vorgesehenen Vorhabens des Neubaus einer Blumengroßmarkthalle hat daher marktstrukturelle Auswirkungen auf einen Anteil der betroffenen Produktion in der Bundesrepublik und auf eine Anzahl von Erzeugern, die erheblich über die Auswirkungen, die normalerweise ein einzelnes Vorhaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 haben kann, hinausgehen.
Diese Auswirkungen bestehen in einer Neuordnung der Vermarktung von Zierpflanzen in den genannten Gebieten und damit in einer nachhaltigen Verbesserung der Absatzbedingungen für die betroffenen Erzeuger.
Das genannte Programm kann daher als ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 angesehen werden.
Die Genehmigung des Programmes kann nur vorbehaltlich der Politik, die von der Gemeinschaft nach Beendigung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergriffen wird, erfolgen.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betroffenen Sektor und für die genannten Gebiete erreicht werden können.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 25. November 1981 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte und am 1. Juni 1982 ergänzte Marktstrukturprogramm für Blumen und Zierpflanzen des Landes Hamburg wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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