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82/873/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0045 - 0045
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1982
zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(82/873/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die dänische Regierung hat am 4. August 1982 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums betreffend die Förderung der Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mitgeteilt.
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.
Die genannte Bekanntmachung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.
Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der von der dänischen Regierung mitgeteilten Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.
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