Avis juridique important
82/874/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1982 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0046 - 0046
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1982
zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1982 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/874/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:
- geänderte Richtlinien über die Gewährung von Landesdarlehen für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft des Landes Niedersachsen,
- Richtlinien für die Förderung der Dorferneuerung des Landes Niedersachsen.
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblik auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die 1982 in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin mitgeteilt, daß die in Ziffer 9.3 der Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen vorgesehene Ausnahmeregelung in Niedersachsen zur Anwendung gelangt.
Die genannten Richtlinien entsprechen unter Berücksichtigung vorstehender Mitteilung den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Bundesrepublik Deutschland 1982 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Landesdarlehen für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft sowie über die Förderung der Dorferneuerung weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.
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