Avis juridique important
82/875/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Genehmigung eines Programms für die Fruchtsaft- und Apfelweinindustrie des Landes Hessen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0047 - 0047
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1982
zur Genehmigung eines Programmes für die Fruchtsaft- und Apfelweinindustrie des Landes Hessen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/875/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 1. Februar 1982 das Programm für die Fruchtsaft- und Apfelweinindustrie des Landes Hessen mitgeteilt und am 30. Juni 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das genannte Programm betrifft die Schaffung und die Rationalisierung von ausreichenden Kapazitäten für die Herstellung von Fruchtsäften und Apfelwein einschließlich die Erweiterung des Fassungsvermögens von Tankraum und Fertigwarenlager mit dem Ziel, den Obstmarkt in Hessen zu stabilisieren und den Obsterzeugern angemessene Einkommen zu garantieren; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programmes berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung, ob die neuen Kapazitäten tatsächlich die im Programm vorgesehenen Absatzmöglichkeiten finden werden.
Die Genehmigung des Programmes kann nur vorbehaltlich der Politik, die von der Gemeinschaft für den Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Beendigung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 ergriffen wird, erfolgen.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich in Hessen erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programmes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 1. Februar 1982 übermittelte und am 30. Juni 1982 ergänzte Programm für die Fruchtsaft- und Apfelweinindustrie des Landes Hessen wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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