Avis juridique important
82/903/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Entscheidung 81/987/EWG über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0006 - 0007
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1982
zur Änderung der Entscheidung 81/987/EWG über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana
(82/903/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Laut Entscheidung 81/987/EWG der Kommission (3) können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Einfuhren von frischem Fleisch aus bestimmten Gebieten der Republik Botsuana in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wobei sie insbesondere der Tierseuchenlage in diesem Land sowie dessen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und gegen eine Verschleppung in nicht befallene Gebiete Rechnung zu tragen haben. Durch Entscheidung 82/362/EWG der Kommission (4) wurden die seuchenfreien Zonen ausgedehnt und der Teil des Zentral-Distrikts, der im Westen durch den Makoba-Zaun, im Norden durch den Sese-Tlalemabele-Zaun und Palapye-Sherwood-Ranch-Zaun und im Osten von Sese bis Makoro durch die Eisenbahnlinie begrenzt wird, einbezogen.
Die Lage bezueglich der Maul- und Klauenseuche in Botsuana bessert sich weiterhin, wobei seit September 1980 kein Neuausbruch mehr zu verzeichnen war.
Es ist daher jetzt möglich, die seuchenfreie Zone durch Einbeziehung eines Gebiets südlich des Serule-Zanzibar-Zauns weiter auszudehnen.
Die Gesundheitsbehörden von Botsuana haben ihre Garantien hinsichtlich der Pufferzonen, des Impfverbots, der Überwachung von Viehtransporten und anderer Maßnahmen erneut bekräftigt. Die Seuchenlage in Botsuana muß jedoch weiterhin beobachtet werden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Sändigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 81/987/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
»Artikel 1
Das Verbot des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG gilt nicht für die folgenden Bezirke der Republik Botsuana:
- Ghanzi (mit Ausnahme des als »Ghanzi-Farms" bezeichneten Nordwestteils),
- Kweneng,
- Kgatlend,
- South-East,
- Southern,
- Kgalagadi und
- Central (nur der Teil, der
- im Westen durch den Makoba-Zaun und
- im Norden durch den Sese-Tlalemabele-Zaun und Serule-Zanzibar-Zaun begrenzt wird)."
2. Im Anhang erhält das Tiergesundheitszeugnis unter IV Ziffer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich folgende Fassung:
»- die in der Republik Botsuana geboren und aufgezogen worden sind und die sich seit mindestens 12 Monaten bzw. seit ihrer Geburt in folgenden Bezirken befinden:
- Ghanzi (mit Ausnahme des als »Ghanzi-Farms" bezeichneten Nordwestteils),
- Kweneng,
- Kgatlend
- South-East,
- Southern,
- Kgalagadi,
- Central (nur der Teil, der
- im Westen durch den Makoba-Zaun und
- im Norden durch den Sese-Tlalemabele-Zaun und Serule-Zanzibar-Zaun begrenzt wird)."
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20.
(3) ABl. Nr. L 361 vom 16. 12. 1981, S. 29.
(4) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1982, S. 41.
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