Avis juridique important
82/904/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0008 - 0009
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1982
zur Genehmigung des von Irland vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(82/904/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (2), insbesondere auf Kapitel III,
gestützt auf die Entscheidung 78/682/EWG der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Billigung der von Irland vorgelegten Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (3),
gestützt auf die Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer zusätzlichen Gemeinschaftsmaßnahme für die Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 und mit ergänzendem Schreiben vom 1. Oktober 1982 hat Irland der Kommission den erweiterten Plan zur Tilgung der Rindertuberkulose angezeigt. Danach sollen in Erzeugergegenden Zonen mit einem besonderen ausgewählten Status bezeichnet werden; in diesen Zonen sollen alle Rinder mittels der Tuberkulinprobe in umfassenden Aktionen, die abwechselnd von praktizierenden Tierärzten und staatsbediensteten Tierärzten durchzuführen sind, solange untersucht werden, bis der Anteil der positiv reagierenden Herden anläßlich einer umfassenden Tuberkulinisierungsaktion 0,2 % oder weniger beträgt. Das Verbringen von Rindern in diese ausgewählten Zonen soll mit der Maßgabe untersagt werden, daß das Verbringen aus Zonen gestattet wird, in denen nach dem gleichen Verfahren ein gleichwertiger Status erreicht worden ist. Abweichungen von dem Verbringungsverbot sollen in Form von Ausnahmegenehmigungen für das Verbringen von Rindern zur alsbaldigen Schlachtung, für das Verbringen von Zuchtbullen in Besamungsstationen, für das Verbringen von Rindern auf Ausstellungen oder das Verbringen ohne Aufenthalt durch diese Zone hindurch von der zuständigen Behörde gestattet werden.
Die Neuerungen sollen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1983, umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollen so lange angewandt werden, bis sich die genannten Zonen auf das gesamte Gebiet Irlands erstrecken und bis der erwähnte Anteil 0,2 % oder weniger beträgt.
Nach Prüfung und Berücksichtigung des ursprünglichen Plans wurde der erweiterte Plan als den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG und 82/400/EWG entsprechend befunden.
Der erweiterte Plan stellt die Weiterführung der im ursprünglichen Plan eingeführten Maßnahmen sicher; dieser ursprüngliche Plan galt bis zum 18. September 1981.
Die mit dem erweiterten Plan eingeführten Maßnahmen werden seit dem 18. September 1981 angewandt; somit ist die Bedingung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt.
Der Fondsausschuß ist gehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der erweiterte Plan für die Tilgung der Tuberkulose, der von Irland seit 18. September 1981 angewandt wird, wird genehmigt.
Artikel 2
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft richtet sich nach den erstattungsfähigen Ausgaben für seit dem 18. September 1981 vorgenommene Schlachtungen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.
(2) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.
(3) ABl. Nr. L 227 vom 18. 8. 1978, S. 28.
(4) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.
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