Avis juridique important
82/907/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Käsereiwirtschaft des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0012 - 0012
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1982
zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Käsereiwirtschaft des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/907/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 12. März 1982 eine Änderung des mit Entscheidung vom 17. Dezember 1980 genehmigten Programms für die Käsereiwirtschaft des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt und am 30. August 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Diese Änderung, die eine Erhöhung des Investitionsvolumens, eine Verlängerung der Dauer um ein Jahr sowie eine gebietliche Ausdehnung vorsieht, ändert weder den Gegenstand noch die Zielsetzung des genehmigten Programms; das geänderte Programm stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die in der Entscheidung vom 17. Dezember 1980 gemachten Vorbehalte gelten auch für das geänderte Programm.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 12. März 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte und am 30. August 1982 ergänzte Änderung des Programms für die Käsereiwirtschaft des Landes Baden-Württemberg wird vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 80/1323/EWG der Kommission genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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