Avis juridique important
82/908/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 zur Genehmigung der Änderung des Weinprogramms des Landes Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0013 - 0013
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1982
zur Genehmigung der Änderung des Weinprogramms des Landes Rheinland-Pfalz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/908/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf den Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Januar 1982 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 1980 genehmigten Weinprogramms des Landes Rheinland-Pfalz mitgeteilt und am 23. Juni 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Die genannte Änderung betrifft die Erweiterung auf die Erfassung einheimischer Sektgrundweine sowie die Herstellung und Vermarktung von Sekt mit dem Ziel, neue Vermarktungsmöglichkeiten zu schaffen; das geänderte Programm stellt daher ein Programm im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 12. Januar 1982 mitgeteilte und am 23. Juni 1982 ergänzte Änderung des Weinprogramms des Landes Rheinland-Pfalz wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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