Avis juridique important
82/909/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rinderbrucellose (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0014 - 0014
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 1982
zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten erweiterten Plans zur Tilgung der Rinderbrucellose
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(82/909/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 9, Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (2), insbesondere auf Kapitel II,
gestützt auf die Entscheidung 78/480/EWG der Kommission vom 11. Mai 1978 über die Bewilligung eines Planes zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, vorgelegt vom Vereinigten Königreich (3),
gestützt auf die Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer zusätzlichen Gemeinschaftsmaßnahme für die Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 30. Juni 1982 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen erweiterten Plan zur Tilgung der Brucellose notifiziert.
Nach Prüfung und Berücksichtigung des Erfolges des ursprünglichen Plans wurde der erweiterte Plan als den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG und 82/400/EWG entsprechend befunden.
Der erweiterte Plan stellt die Weiterführung der im ursprünglichen Plan eingeführten Maßnahmen sicher; dieser ursprüngliche Plan galt bis zum 15. Mai 1981. Wegen der nahezu erfolgten Ausrottung der Brucellose wird die finanzielle Beteiligung aufgrund des erweiterten Plans nach dem 31. Dezember 1981 nicht mehr fortgesetzt.
Die mit dem erweiterten Plan eingeführten Maßnahmen wurden in der Zeit vom 15. Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1981 angewandt; somit ist die Bedingung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt.
Der Fondsausschuß ist gehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der erweiterte Plan für die Tilgung der Rinderbrucellose, der vom Vereinigten Königreich seit 15. Mai 1981 und bis zum 31. Dezember 1981 angewandt wurde, wird genehmigt.
Artikel 2
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft richtet sich nach den erstattungsfähigen Ausgaben für seit dem 15. Mai 1981 und bis zum 31. Dezember 1981 vorgenommene Schlachtungen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.
(2) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.
(3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1978, S. 22.
(4) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.
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