Avis juridique important
82/911/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/826/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die klassische SchweinepesTI
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0025 - 0025
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 1982
zur Änderung der Entscheidung 82/826/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest
(82/911/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/61/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Entscheidung 82/826/EWG der Kommission (3) sind Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest hinsichtlich einiger Seuchenherde in bestimmten Gebieten Belgiens ergriffen worden.
Seitdem hat die klassische Schweinepest eine epizootische Tendenz zur Ausdehnung angenommen, indem sie sich über grosse Teile des belgischen Territoriums verbreitete. Die Seuche kann angesichts des bedeutenden Handels mit lebenden Schweinen eine Gefahr für den Tierbestand der übirgen Mitgliedstaaten darstellen.
Es ist daher angezeigt, daß die übrigen Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen innerhalb der für die Seuchentilgung erforderlichen Zeit ergreifen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 82/826/EWG der Kommission vom 24. November 1982 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
»Artikel 1
Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen von solchen lebenden Schweinen auf ihr Territorium, die aus dem wie folgt umschriebenen belgischen Landesteil stammen:
Westliche Begrenzung des Landesteiles: die Schelde von der holländischen Grenze bis Rupelmonde, Fluß Rupel von Rupelmonde bis Boom, Willebrök-Kanal von Rupel bis Brüssel, Charleroi-Kanal von Brüssel bis zur Sambre;
südliche Begrenzung des Landesteiles: Linie der Sambre und die Maas unterhalb von Namur/Namen bis zur holländischen Grenze; östliche und nördliche Begrenzung des Landesteiles: holländische Grenze."
2. In Artikel 2 werden die Worte »24. November 1982" durch die Worte »14. Dezember 1982" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
(2) ABl. Nr. L 29 vom 6. 2. 1982, S. 13.
(3) ABl. Nr. L 347 vom 7. 12. 1982, S. 24.
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