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82/918/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 zur Genehmigung eines Programms zur industriellen Verarbeitung von Obst und Gemüse sowie von Kartoffeln zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen in den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0034 - 0034
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1982
zur Genehmigung eines Programms zur industriellen Verarbeitung von Obst und Gemüse sowie von Kartoffeln zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen in den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/918/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 23. April 1982 das Programm zur industriellen Verarbeitung von Obst und Gemüse sowie von Kartoffeln zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen in den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg mitgeteilt.
Das genannte Programm betrifft in dem Bereich der Herstellung von
- Naßkonserven in den Bereichen Obst-, Gemüse- und Sauerkonserven,
- Tiefkühlerzeugnissen,
- Kartoffelveredelungserzeugnissen für die menschliche Ernährung
die Schaffung und die Rationalisierung von Anlagen für die Verarbeitung, Verpackung und die Lagerung, die Einführung neuer Technologien sowie energiesparende Maßnahmen mit dem Ziel, für die betroffenen Erzeuger Vermarktungsbedingungen zu schaffen, die ihren Erzeugnissen grössere Absatzsicherheit bieten; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programms berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung, ob die vorgesehenen neuen Produktionskapazitäten in den Sektoren Naßkonserven in den Bereichen Obst-, Gemüse- und Sauerkonserven sowie Tiefkühlerzeugnisse tatsächlich die im Programm vorgesehenen Absatzmöglichkeiten finden werden.
Die Genehmigung des Programms kann nur vorbehaltlich der Politik, die von der Gemeinschaft nach Beendigung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergriffen wird, erfolgen.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für die betroffenen Bereiche erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 23. April 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Programm zur industriellen Verarbeitung von Obst und Gemüse sowie von Kartoffeln zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen in den Ländern Schleswig-Holstein und Hamburg wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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