Avis juridique important
82/919/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Getreidevermarktung im Land Hessen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0035 - 0035
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1982
zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Getreidevermarktung im Land Hessen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/919/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 24. Februar 1982 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 23. März 1981 genehmigten Programms für die Getreidevermarktung im Land Hessen mitgeteilt und am 7. Juni 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Die genannte Änderung betrifft die Fortschreibung des Programms durch seine Anpassung an die eingetretene Entwicklung. Das geänderte Programm stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 24. Februar 1982 mitgeteilte und am 7. Juni 1982 ergänzte Änderung des Programms für die Getreidevermarktung im Land Hessen wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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