Avis juridique important
82/920/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0036 - 0036
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1982
zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(82/920/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:
- Königlicher Erlaß vom 24. März 1982 und 12. Juli 1982 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Zuschüssen zur Betriebsbuchführung,
- Königlicher Erlaß vom 22. Juni 1982 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,
- Ministerialerlaß betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe vom 6. Mai 1982,
- Rundschreiben des Landwirtschaftsministers Nr. 86 vom 30. August 1982,
- Instruktion des Landwirtschaftsministers Nr. 43 vom 30. August 1982.
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.
Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG.
Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Belgien bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.
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