Avis juridique important
82/921/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 zur Genehmigung eines Sonderprogramms betreffend die Viehmärkte in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0037 - 0037
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1982
zur Genehmigung eines Sonderprogramms betreffend die Viehmärkte in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(82/921/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die französische Regierung hat am 29. April 1982 das Sonderprogramm betreffend die Viehmärkte in Frankreich mitgeteilt und am 19. und 29. Juli 1982 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das genannte Sonderprogramm sieht die Erweiterung des mit Entscheidung der Kommission vom 20. März 1980 genehmigten Programms für Fleischverarbeitung und Wurstwaren auf die Modernisierung, die Anpassung oder die Verlegung der grossen Viehmärkte für Rinder und Schafe vor, um ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen; es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programms berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben getroffen werden, im Hinblick auf eine Konzentrierung der gemeinschaftlichen Mittel auf die insbesondere im Süden Frankreichs gelegenen prioritären Gebiete, in denen der Bedarf am grössten ist.
Die Genehmigung des Programms kann nur vorbehaltlich der Politik, die von der Gemeinschaft nach Beendigung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergriffen wird, erfolgen.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von der französischen Regierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 29. April 1982 übermittelte und am 19. und 29. Juli 1982 ergänzte Sonderprogramm betreffend die Viehmärkte in Frankreich wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
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