Avis juridique important
82/922/EWG: Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnunternehmen über die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr
Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0038 - 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0149
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0149
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1982
an die nationalen Eisenbahnunternehmen über die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzueberschreitenden Personenverkehr
(82/922/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der grenzueberschreitende Personenverkehr ist sowohl für die Eisenbahnunternehmen als auch für die Verkehrsnutzer wichtig.
Die angebotenen Leistungen sollten verbessert werden.
Dabei ist das bestehende Gesamtangebot an hochwertigen Zuegen zu berücksichtigen.
Nach Kenntnisnahme von Anstrengungen, welche die Eisenbahnunternehmen in diesem Bereich bereits unternommen haben -
fordert die Eisenbahnunternehmen auf:
- die Möglichkeiten und die Ausgestaltung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzueberschreitenden Personenverkehr zu untersuchen und dabei die Leitlinien im Anhang zugrunde zu legen;
- die Kommission vor dem 1. Mai 1983 davon zu unterrichten, welche Fortschritte erzielt wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen.
Diese Empfehlung ist gerichtet an:
Société Nationale des Chemins de Fer Belges
85, rü de France
B-1070 Bruxelles;
De danske Statsbaner
Generaldirektionen
Sölvgade 40
DK-1307 Köbenhavn K;
Société Nationale des Chemins de Fer Français
88, rü Saint-Lazare
F-75436, Paris, Cedex 09;
Deutsche Bundesbahn
Hauptverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 43-45
D-Frankfurt/Main;
öOrganismós Sidirodrómon Elládos, Ä,
Kentrikí Diéfthynsi,
Karóloy 1,
öAthína 107,
Elláda;
Coras Iompair Eireann
Heuston Station
IRL-Dublin - 8;
Azienda Autonoma delle Ferrovie dello Stato
Piazza della Croce Rossa
I-Roma;
Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois
9, Place de la Gare
Boîte Postale 1803
L-Luxembourg;
N. Nederlandse Spoorwegen
Moreelsepark 1
NL-3500 HA Utrecht;
British Railways Board
222, Maryleborne Road
UK-London NW 6JJ;
Northern Ireland Railways Company Limited
(Central Station)
East Bridge Street
UK-Belfast BT1 3 PB.
Brüssel, den 17. Dezember 1982
Für die Kommission
Georges CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
ANHANG
Faktoren, die bei der Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzueberschreitenden Personenverkehr zu berücksichtigen sind
1. Um den Umfang des Angebots und die Merkmale der Bedienung des Hauptnetzes der Verbindungen zwischen den grossen europäischen Ballungsräumen näher festzulegen, sollten die ständigen Marktuntersuchungen in den einzelnen Verbindungen intensiviert werden.
2. Diese Untersuchungen können auch auf die Möglichkeiten des Ausbaus und der Spezialisierung der Nachtzuege und der Autoreisezuege erstreckt werden.
3. Das internationale Netz hochwertiger Zuege sollte so konzipiert werden, daß die technische und kaufmännische Geschäftsführung soweit wie möglich von den Beschränkungen des innerstaatlichen Eisenbahnbetriebs losgelöst und dennoch der unentbehrliche Zusammenhang mit diesem Betrieb sichergestellt wird.
4. Die Eisenbahnunternehmen sollten alsbald nach Fertigstellung der Marktuntersuchungen zwischen ihnen vereinbarte Bestimmungen über den Betrieb der qualitativ hochwertigen Zuege in Kraft setzen, insbesondere über
- die Regelmässigkeit und eine hohe Reisegeschwindigkeit,
- die Verwendung der für die hochwertigen Dienste geeignetsten technischen Mittel (Zusammensetzung der Zuege und des Zugförderungsmaterials),
- die Herstellung guter Anschlüsse,
- kundendienstliche Maßnahmen (Bewirtschaftung, Information, Fernsprecheinrichtungen, Verbindungen mit anderen Verkehrsmitteln).
5. Die nationalen Eisenbahnunternehmungen der Gemeinschaft vereinbaren mit den Eisenbahnunternehmen der betreffenden Drittländer eine koordinierte Durchführung.
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