31 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 383/9
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 1982
zur Festsetzung der Höchstbeträge für die Kosten der Lieferung von Butteroil als
Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3135/82
(82/935/EWG)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höchstbeträge, die bei der Zuschlagserteilung für
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3135/82 durch
geführte Ausschreibung zugrunde zu legen sind,
werden wie folgt festgesetzt :
— Partie D : 447 666 ECU (UK),
— Partie E : 1 114 253 ECU (F),
— Partie H : 1 523 154 ECU (IRL),
— Partie 1 : 2 641 362 ECU D).
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 183/82 (2),
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3135/82 der
Kommission vom 23 . November 1982 über die Liefe
rung verschiedener Partien Butteroil als Nahrungsmit
telhilfe (3) haben die Interventionsstellen der Mitglied
staaten die Herstellung und die Lieferung von 1 309
Tonnen Butteroil ausgeschrieben , die für bestimmte
Drittländer und Empfängerorganisationen bestimmt
sind .
Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 303/77 der
Kommission vom 14. Februar 1977 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von
Magermilchpulver und Butteroil im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe (4), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3474/80 (5), bestimmt, daß
nach Maßgabe der eingegangenen Angebote für jede
ausgeschriebene Partie ein Höchstbetrag festgesetzt
oder beschlossen wird, die Ausschreibung aufzuheben .
In Anbetracht der abgegebenen Angebote ist es ange
bracht, die Höchstbeträge wie folgt festzusetzen .
Bezüglich Partie C wird die Ausschreibung aufge
hoben .
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten
gerichtet .
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(2) ABl . Nr. L 140 vom 20 . 5 . 1982 , S. 1 .
( 3) ABl . Nr. L 334 vom 29 . 11 . 1982, S. 1 .
(4) ABl . Nr . L 43 vom 15 . 2 . 1977, S. 1 .
( 5) ABl . Nr. L 363 vom 31 . 12 . 1980 , S. 50 .
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