Nr. L 383/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 82
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Höchstbeträge für die Kosten der Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3136/82
(82/936/EWG)
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Höchstbeträge, die bei der Zuschlagserteilung für
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3136/82 durch
geführte Ausschreibung zugrunde zu legen sind,
werden wie folgt festgesetzt :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 183/82 (2),
insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3136/82 der
Kommission vom 23 . November 1982 über die Liefe
rung verschiedener Partien Magermilchpulver als
Nahrungsmittelhilfe (3) haben die Interventionsstellen
der Mitgliedstaaten eine Ausschreibung durchgeführt
für die Kosten der Lieferung von 2 980 Tonnen
Magermilchpulver an bestimmte Drittländer und
Empfängerorganisationen .
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 303/77 der Kommission vom 14 . Februar 1977
über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Magermilchpulver und Butteroil im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (4), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3474/80 (*), konnten
sich die für die Partie A eingereichten Angebote auf
eine Teilmenge von 500 Tonnen oder ein Vielfaches
von 500 Tonnen der betreffenden Partie beziehen .
Artikel 16 der vorgenannten Verordnung sieht vor, daß
nach Maßgabe der eingegangenen Angebote für jede
ausgeschriebene Partie ein Höchstbetrag festgesetzt
oder beschlossen wird , die Ausschreibung aufzuheben .
In Anbetracht der abgegebenen Angebote ist es ange
bracht, die Höchstbeträge wie folgt festzusetzen .
Partie A : 8 8 1 9 ECU (D) (6),
6 366 ECU (D),
9 526 ECU (D),
13 399 ECU (D),
Partie D : 3 296 ECU (F),
Partie E : 8 102 ECU (F),
Partie F : 168 927 ECU (B),
Partie G : 813 905 ECU (D).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten
gerichtet .
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
(2) ABl . Nr . L 140 vom 20 . 5 . 1982, S. 1 .
(3 ) ABl . Nr. L 334 vom 29 . 11 . 1982, S. 11 .
(4) ABl . Nr. L 43 vom 15 . 2 . 1977, S. 1 .
O ABl . Nr. L 363 vom 31 . 12 . 1980 , S. 50 . (6) Für eine Teilmenge von 500 Tonnen .
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