Avis juridique important
82/949/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1982 S. 0027 - 0028
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 1982
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(82/949/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,
auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1980 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1982 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.
Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.
Die Sorte Kawetanya (Zuckerrüben) und die betreffenden Sorten von Hafer und Mais waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.
Für die genannte Sorte von Zuckerrüben ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorte für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorte kann daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).
Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).
Für die Sorte Checker (Rotschwingel) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).
Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1983 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:
I. Zuckerrüben:
Kawetanya
II. Futterpflanzen:
Festuca rubra L.
Checker
III. Getreide:
1. Avena sativa L.
Fringante
Joker
Kalott
Oyster
Rosette
2. Zea mays L.
1.2 // Aga // Mästrale // Albret // Marechal // Argo // Mark // Arlon // Monsone // Atlante // Monsur // Augusto 6666 // Montot // Antares // Nickerson 601 // Baio // Nickerson 702 // Banat // Oreas // Barn 394 // Orfeo // Cesare 606 // Padano // Cheyenne // Picco // Cobra // Pivot // Dekalb XL365 // Pratile // Dendor // Radar // Erik // Ribot // Ermes G 4449 // Scipio // Fany // Sirio // Frank // Splendid 7951 // Galba // Texas // Illini // Titan // Ilona // Traiano 74 // Imperator // Vulcano // Isar // Wonder Kelly 3002. // Lipari //
(2) Für die Sorte Kawetanya (Zuckerrüben) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkehr in einem anderen Land bestimmt ist.
Artikel 2
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.
Artikel 3
Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 30. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.
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