Avis juridique important
82/952/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1982 betreffend die von der französischen Regierung den Caisses de péréquation (Ausgleichskassen) des Schweinefleischsektors gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1982 S. 0029 - 0030
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1982 betreffend die von der französischen Regierung den Caisses de péréquation (Ausgleichskassen) des Schweinefleischsektors gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/952/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 (2), insbesondere auf Artikel 21,
nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz zur Äusserung (3) und gestützt auf diese Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Nachdem die Kommission von einem Beihilfevorhaben zugunsten der Ausgleichskassen des Schweinefleischsektors Kenntnis erhalten hatte, forderte sie die französische Regierung am 8. Mai und am 12. Juni 1981 auf, ihr den Entwurf dieser Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zu notifizieren.
Die beabsichtigte Beihilfe bestand aus einer Zahlung eines Betrages von 146 Millionen Französischer Francs an die Caisses de péréquation und hatte den Zweck, die Finanzen dieser Kassen zu sanieren.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 unterliegt die genannte Beihilfe den Artikeln 92 und 94 des Vertrages.
Da eine Antwort seitens der französischen Regierung ausblieb, unterzog die Kommission die geplante Maßnahme einer ersten Prüfung anhand der ihr vorliegenden ursprünglichen Dokumente, aufgrund welcher sie jedoch nicht auf die Zulässigkeit der geplanten Maßnahme im Sinne von Artikel 92 des Vertrages schließen konnte. Sie leitete daraufhin am 29. Juni 1981 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ein und forderte die Beteiligten dementsprechend auf, sich dazu zu äussern.
II
Die französische Regierung argumentierte in ihrer Antwort vom 7. August 1981, diese Zahlung sei eine aussergewöhnliche Maßnahme und solle es diesen Kassen ermöglichen, mit den grossen finanziellen Schwierigkeiten fertig zu werden, die ihnen durch den Rückgang der Marktpreise entstanden seien.
Mehrere Mitgliedstaaten und sonstige Beteiligte haben der Kommission ihre Äusserungen übersandt. Alle vertraten die Auffassung, daß die französische Maßnahme geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einem Masse zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse und den gemeinsamen Marktorganisationen zuwiderläuft.
III
Die Vorschüsse, die den Caisses de péréquation früher gezahlt wurden, konnten noch als zulässig gelten ; die Zahlung einer nichtrückzahlbaren Beihilfe ist jedoch eine Schuldumwandlung und führt indirekt zum selben Ergebnis wie eine Beihilfe zur Schaffung einer Preisgarantie, die nur die Tierhalter, die Mitglieder dieser Kassen sind, erhalten.
Mithin werden durch diese Maßnahme den betreffenden Erzeugern gegenüber den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten, die eine solche Beihilfe nicht in Anspruch nehmen können, bessere Erzeugungs- und Absatzmöglichkeiten eröffnet.
Sie beeinträchtigt infolgedessen den gemeinschaftlichen Handel und erfuellt den in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages genannten Tatbestand.
Da der betreffende Sektor durch eine gemeinsame Marktorganisation geregelt ist, sind die (1) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1980, S. 5. (3) ABl. Nr. C 187 vom 28.7.1981, S. 2. Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, einseitig staatliche Beihilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die wirtschaftlichen Erwägungen, welche die französische Regierung als Rechtfertigung anführt, sind daher nicht stichhaltig.
Für die genannte Maßnahme gilt das in Artikel 92 Absatz 1 ausgesprochene Verbot ; die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß Absatz 2 desselben Artikels sind offensichtlich nicht gegeben.
Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 muß bei jeder Prüfung einzelstaatlicher oder regionaler Maßnahmen eng ausgelegt werden. Sie kann nur angewandt werden, wenn für die Kommission feststeht, daß die Beihilfe zur Erreichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung auf Beihilfen, die diesen Zielen nicht dienen, würde bedeuten, einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die im Sinne des Gemeinschaftsinteresses nicht zu rechtfertigen sind, zuzustimmen und bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.
Die genannte Beihilfe lässt jedoch nicht erkennen, daß sie den Zielen von Artikel 92 Absatz 3 dient.
Weder konnte die französische Regierung nachweisen, daß die Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages erfuellt, noch konnte die Kommission das Vorliegen solcher Bedingungen feststellen.
Es handelt sich weder um eine Maßnahme zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes, in dem die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder wo eine starke Unterbeschäftigung herrscht, noch um ein wichtiges Vorhaben von europäischem Interesse noch um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs. Daher ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Vertrages nicht anwendbar.
Darüber hinaus stellt die Maßnahme für die betreffenden Landwirte eine Betriebsbeihilfe dar, die den Charakter einer reinen Sicherungsmaßnahme hat. Die Kommission hat solche Beihilfen, die nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages anerkannt werden können, stets abgelehnt, wenn ihre Wirkung geringfügig ist, daß sie zur Förderung der in diesem Artikel genannten Entwicklung nicht beitragen können.
Aus allen diesen Gründen erfuellen die genannten Beihilfen nicht die Bedingungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfe, die Frankreich durch Zahlung von 146 Millionen ffrs an die Caisses de péréquation im Schweinefleischsektor gewährt hat, ist mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar.
Artikel 2
Frankreich unterrichtet die Kommission binnen einem Monat über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um den in Artikel 1 genannten Bestimmungen nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. November 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
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